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fenster in einer brandschutzwand

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  •  da32
3.7.2021 - 12.1.2022
32 Antworten | 5 Autoren 32
7
39
hallo,
wir sind aus nö und haben folgendes problem.
an unserer grundstücksgränze steht das nachbarhaus  und in der brandschutzwand sind ein wc und ein badezimmerfenster, der nachbar ist auch noch im umbau, also hat zwar seine 5 jahre bauzeit überschritten aber noch keine fertigstellungsmeldung. 
da wir an die grenze anbauen müssen und von der behörde bei jeden termin andere aussagen zu den fenstern bekommen wollt ich hier mal nachfragen um mich auf den nächsten termin vorzubereiten.

fakt ist:
2 fenster sind in der wand im einreichplan sind sie aber nicht eingezeichnet.
in einem alten plan von 1960 herum sind sie drin aber nicht in der aktuellen größe.
mit dem nachbar ist nicht zu reden schickt nur sinnlose anzeigen gegen uns raus und versucht alles um unseren bau zu verzögern. 
 nun wollen wir das mit der grenzmauer geklärt haben für einen eventuellen verkauf.
kann mir da wer weiterhelfen? 

lg

von da32

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zitat..
da32 schrieb: also schriftlich haben wir folgendes bekommen:
es sind die Bestandsfenster des Anrainergebäudes darzustellen (Nebenfenster).

Einerseits hab ich geschrieben, ich brauch "den genauen Wortlaut von oben bis unten" - also das ganze Schreiben (und nicht nur eine Zeile). Man muss ja wissen, was dieses Schreiben überhaupt ist? Ein Verbesserungsauftrag (siehe später!)? Denn es wird ja (in diesem Satz) eine Verbesserung der Pläne gefordert, und zwar: "Fenster einzeichnen!" Wo steht da jetzt, dass du so nicht bauen darfst und DEIN geplantes Gebäude ändern musst??? (warum muss ich das alles eigentlich so mühsam herauskitzeln?!)

zitat..
da32 schrieb: auf nachfrage wurde unserem Planverfasser durch den Sachverständigen folgendes "nur" mündlich mitgeteilt:

"mündlich"??!!  - geredet wird oft viel. Wenn´s um Bescheide und Entscheidungen geht, schauts dann oft ganz anders aus.

zitat..
da32 schrieb: bei den Fenstern MÜSSEN wir auf diese Rücksicht nehmen, da Sie "bestehend und bewilligt" sind.

Blödsinn und falsch - frag mal, wo das in der Bauordnung steht  (wir reden bisher immer von Nebenfenstern!!) (Antwort vorweg: man wird nichts finden!)

zitat..
da32 schrieb: Aber "nur" als Nebenfenster, dies bedeutet, wir müssen seine Lüftungsmöglichkeit wahren, aber nicht den Lichteinfall.

Blödsinn und falsch! Frag mal, wo das mit der "Lüftungsmöglichkeit" in der Bauordnung steht?? (Antwort vorweg: man wird nichts finden!)

zitat..
da32 schrieb: was hältst du davon? macht das Sinn?

zitat..
ProjectX schrieb: Denke das macht Sinn

Na, macht überhaupt keinen Sinn und is rechtlich komplett am falschen Dampfer. Da muss man den § 70 Abs. 4 schon genauer lesen und auch die Historie dahinter sehen:
Die Anwendung dieser Bestimmung setzt voraus, dass
1. die Fenster eine Baubewilligung (und zwar als Nebenfenster) frühestens ab der Bauordnung 1976 haben
und
2. zu dieser nach der damaligen Bauordnung auf 25 Jahre befristeten Bewilligung muss nachvollziehbar eine ausdrückliche Zustimmung des Nachbarn vorliegen.

Wir wissen weder, ob von "bewilligten" Fenstern auszugehen ist, noch gibt es eine damalige  Zustimmungserklärung. Somit ist ein Widerruf der Zustimmung im Sinne des § 70 abs. 4 gar nicht möglich/denkbar und diese Bestimmung für den vorliegenden Fall offensichtlich NICHT anwendbar.
Man braucht sie auch gar nicht - sag ich jetzt schon zum 3. Mal!! Es ist völlig wurscht, ob diese Fenster eine Bewilligung haben, ob sie Bestand sind, ob sie irgendwo eingezeichnet sind oder was auch immer!!
Entscheidend ist allein, dass sie in ihrer Funktion bloß Nebenfenster sind (was für Bad und WC jedenfalls zutrifft). Dann braucht man auf diese Fenster keinerlei Rücksicht zu nehmen und man stellt seine geschlossene Brandwand direkt vor diese Fenster - ohne Schacht oder sonst was! Ob da jetzt hinter deiner Brandwand irgendwo in Nachbars Wand Fenster sind oder nicht, kann dir wurscht sein.  Der Nachbar widerum hat nirgendwo in der Bauordnung irgendein Recht darauf, dass das nicht so passiert. Für Nebenfenster (wurscht ob bewilligt oder nicht) gibts in der Bauordnung kein Recht auf Belichtung. Und ein Recht auf Belüftung vom Nachbargrund gibts im Baurecht generell nicht.
....ich schreib mir da die Finger wund....ist das so schwer zu verstehn???

zitat..
da32 schrieb: und danach würden wir einfach wieder einreichen.

Was soll denn das heißen?? "Wieder" einreichen??
Du hast also bereits eingereicht, oder? Also ein Bauansuchen mit angeschlossenen Einreichplänen abgegeben?
Willst du dieses Bauansuchen zurückziehen und dann dasselbe wieder einreichen (damit dann alles nochmal von vorne beginnt?)?? - Wär natürlich Unsinn.

Also: du hast ein Bauansuchen mit Plänen abgegeben und das bleibt jetzt mal aufrecht.
Die Baubehörde hat dieses Ansuchen zu prüfen. Aus dieser (Vor)Prüfung gem. § 20 Bauordnung kann sich ergeben, dass

1. notwendige Unterlagen gem. Bauordnung fehlen oder unvollständig sind. Dann hat dir die Baubehörde einen "Verbesserungsauftrag" gem. § 13 abs. 3 AVG zu erteilen (muss ausdrücklich so bezeichnet sein und muss eine Frist nennen, bis wann deine Unterlagen zu ergänzen sind). Wird die Frist nicht eingehalten, ist das Ansuchen abzuweisen.

2. kann sich bei der Vorprüfung herausstellen, dass irgend etwas in deinem Projekt der Bauordnung widerspricht. Ist diese Bauordnungswidrigkeit im Projekt nicht beseitigbar, dann ist das Bauansuchen mit Bescheid abzuweisen. Ist die Bauordnungswidrigkeit im Projekt jedoch durch eine Änderung (Korrektur) des Projekts beseitigbar, dann hat dir die Baubehörde dies unter Nennung einer Frist und mit Hinweis auf § 20 Abs. 2 Bauordnung mitzuteilen. Wenn man die Frist nicht einhält, ist das Bauansuchen abzuweisen.

So! Du hast also dein Bauansuchen abgegeben und was genau von den Punkten 1. und/oder 2. hat die Baubehörde bisher getan?? Das will ich jetzt mal konkret/wörtlich und vollständig wissen!!!!  

;
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  •  ProjectX
  •   Bronze-Award
3.7.2021  (#1)

zitat..
da32 schrieb: grundstücksgränze steht das nachbarhaus

zitat..
da32 schrieb: da wir an die grenze anbauen müssen

Also gekuppelte Bauweise?

zitat..
da32 schrieb: 2 fenster sind in der wand im einreichplan sind sie aber nicht eingezeichnet

zitat..
da32 schrieb: der nachbar ist auch noch im umbau

Da sie im letztgültigen behördlichen Einreichplan nicht enthalten sind und sich dieses Vorhaben noch im Bau befindet, würde ich davon ausgehen, dass die Fenster (weil nicht bewilligungsfähig) wegkommen, das nur noch nicht passiert ist?

zitat..
da32 schrieb: seine 5 jahre bauzeit überschritten

Wurde die Frist für die Fertigstellung zu diesem Bauvorhaben verlängert?

zitat..
da32 schrieb: von der behörde bei jeden termin andere aussagen zu den fenstern bekommen

Was sagt die Behörde dazu?




1
  •  da32
3.7.2021  (#2)

zitat..
ProjectX schrieb: Also gekuppelte Bauweise?

ja genau gekuppelte bauweise.
nein es wurde nicht um verlängerung angesucht.
es si d neue fenster die im zuge des Umbaus getauscht wurden also wrrden die freiwillig sicher nicht weg kommen. 

von behördenseite bekommen wir bei jedem termin eine andere antwort. beim letzten termin auf der gemeinde mit dem sachverständigen meinte dieser klar konsenslos weil nicht eingezeichnet.
doch vor kurzem war eine baupolizeiliche überprüfung (weil einige grobe mängel abstand dachflächenfenster und anzahl, keine fassade...) und jetzt sind sie anscheinend wieder rechtsmäßig. auf gemeindeebene dürfte sich das keiner so wirklich entscheiden zu trauen. obwohl da einiges im argen ist. 
der bgm wurde vom nachbarn mit korruptionsvorwürfen und einer betriebsprüfung seiner firma bedroht und dadurch denken wir das sich da aus angst niemand wirklich was sagen traut. 




1
  •  Karl10
  •   Gold-Award
3.7.2021  (#3)
WC- und Badezimmerfenster = NEBENfenster!  D.h. du brauchst dich um diese Fenster nicht zu kümmern - auch ist es völlig wurscht, ob sie eine Bewilligung haben oder nicht!

Daher: kümmere dich um dein eigenes Bauvorhaben. In welchem Verfahrensstand ist das?? Bauansuchen? Prüfverfahren dr. die Baubehörde? Verständigung der Nachbarn bereits erfolgt? Baubewilligung? Was steht da als nächster Schritt an? 

2


  •  da32
3.7.2021  (#4)

zitat..
Karl10 schrieb: WC- und Badezimmerfenster = NEBENfenster!  D.h. du brauchst dich um diese Fenster nicht zu kümmern - auch ist es völlig wurscht, ob sie eine Bewilligung haben oder nicht!

naja ich muss ja wissen ob ich eine art schacht einplanen muss oder einfach eine mauer davor stelle bevor wir unseren plan einreichen können.


1
  •  Karl10
  •   Gold-Award
3.7.2021  (#5)

zitat..
Karl10 schrieb: du brauchst dich um diese Fenster nicht zu kümmern -



1
  •  da32
3.7.2021  (#6)
ok vielen dank vorerst. dann werden wir mal einreichen und abwarten was passiert.
 


1
  •  da32
10.12.2021  (#7)

zitat..
Karl10 schrieb:

──────
Karl10 schrieb: du brauchst dich um diese Fenster nicht zu kümmern -
───────────────

hallo Karl10; ich mal wieder...
 wir hatten nun unsere Einreichung abgegeben und diese nach der Vorprüfung mit einigen Änderungen zurückbekommen. Unteranderem auch wegen der Fenster. Laut Gemeinde sind alte Bestandfotos aufgetaucht und diese somit bewilligt. das heißt wir sind gezwungen einen Schacht in der Größe der  Fensteröffnungen einzuplanen ( was wir absolut nicht wollen) da wir sonst keine Baubewilligung bekommen. 
stimmt das so oder kommen wir um diesen schacht irgendwie herum?
kannst du mir da weiterhelfen? 


1
  •  Karl10
  •   Gold-Award
10.12.2021  (#8)

zitat..
da32 schrieb: kannst du mir da weiterhelfen?

Sicher kann ich. Und ich hab dir schon geholfen, und zwar schon vor einiger Zeit. Mehr ist dazu nicht zu sagen. Du musst es nur glauben und befolgen...

zitat..
Karl10 schrieb: du brauchst dich um diese Fenster nicht zu kümmern - auch ist es völlig wurscht, ob sie eine Bewilligung haben oder nicht!

Ich ergänze noch: es ist auch völlig wurscht, ob es dafür irgendwelche alte "Bestandsfotos" gibt.

In der Sache ist somit alles klar: du darfst deine Mauer an der Grundgrenze durchgehend an das Nachbargebäude anbauen (wegen der gekuppelten bebauungsweise musst du das sogar).

Die Frage ist doch jetzt nur, wie du da jetzt verfahrenstechnisch vorgehen sollst/musst. Und da gehts jetzt um Details/Detailformulierungen:

zitat..
da32 schrieb: ....[ref]da32:64386#629227[/ref]und diese nach der Vorprüfung mit einigen Änderungen zurückbekommen. Unteranderem auch wegen der Fenster.

Da braucht`s zunächst die Kenntnis über den genauen Wortlaut (von oben bis unten) dieses "Schreibens" der Gemeinde. (Nur) Dann kann man auch sagen, wie man da jetzt konkret reagieren sollte.

Und nur so nebenbei die Frage: was genau würde eigentlich dein sogenannter "Schacht" bewirken???



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  •  da32
10.12.2021  (#9)

zitat..
Karl10 s

Da braucht`s zunächst die Kenntnis über den genauen Wortlaut (von oben bis unten) dieses "Schreibens" der Gemeinde. (Nur) Dann kann man auch sagen, wie man da jetzt konkret reagieren sollte.

Und nur so nebenbei die Frage: was genau würde eigentlich dein sogenannter "Schacht" bewirken???

also schriftlich haben wir folgendes bekommen:
es sind die Bestandsfenster des Anrainergebäudes darzustellen (Nebenfenster).
da sie nichtmal im Bauakt des Nachbarn eingezeichnet sind haben wir auf diese auch komplett verzichtet.

auf nachfrage wurde unserem Planverfasser durch den Sachverständigen folgendes "nur" mündlich mitgeteilt:
bei den Fenstern MÜSSEN wir auf diese Rücksicht nehmen, da Sie "bestehend und bewilligt" sind. Aber "nur" als Nebenfenster, dies bedeutet, wir müssen seine Lüftungsmöglichkeit wahren, aber nicht den Lichteinfall. Es muss ein "Schacht", mindestens so groß wie seine Fenster hergestellt werden. 

wir würden nun so vorgehen:

in Bezug auf Paragraph 70 Abs. 4 Nö Bauordung

Einschreiben an die Gemeinde:

 dass wir den Nebenfenstern unseres Nachbarn Hrn. …………, Adresse: …………….., Gst. Nr. ………………. in der äußeren Brandwand neben unserem Grundstück nicht mehr zustimmen. 

was hältst du davon? macht das Sinn?
lg


1
  •  da32
10.12.2021  (#10)
und danach würden wir einfach wieder einreichen. 

1
  •  ProjectX
  •   Bronze-Award
10.12.2021  (#11)

zitat..
da32 schrieb: in Bezug auf Paragraph 70 Abs. 4 Nö Bauordung

Denke das macht Sinn 😉


1
  •  Karl10
  •   Gold-Award
10.12.2021  (#12)

zitat..
da32 schrieb: also schriftlich haben wir folgendes bekommen:
es sind die Bestandsfenster des Anrainergebäudes darzustellen (Nebenfenster).

Einerseits hab ich geschrieben, ich brauch "den genauen Wortlaut von oben bis unten" - also das ganze Schreiben (und nicht nur eine Zeile). Man muss ja wissen, was dieses Schreiben überhaupt ist? Ein Verbesserungsauftrag (siehe später!)? Denn es wird ja (in diesem Satz) eine Verbesserung der Pläne gefordert, und zwar: "Fenster einzeichnen!" Wo steht da jetzt, dass du so nicht bauen darfst und DEIN geplantes Gebäude ändern musst??? (warum muss ich das alles eigentlich so mühsam herauskitzeln?!)

zitat..
da32 schrieb: auf nachfrage wurde unserem Planverfasser durch den Sachverständigen folgendes "nur" mündlich mitgeteilt:

"mündlich"??!!  - geredet wird oft viel. Wenn´s um Bescheide und Entscheidungen geht, schauts dann oft ganz anders aus.

zitat..
da32 schrieb: bei den Fenstern MÜSSEN wir auf diese Rücksicht nehmen, da Sie "bestehend und bewilligt" sind.

Blödsinn und falsch - frag mal, wo das in der Bauordnung steht  (wir reden bisher immer von Nebenfenstern!!) (Antwort vorweg: man wird nichts finden!)

zitat..
da32 schrieb: Aber "nur" als Nebenfenster, dies bedeutet, wir müssen seine Lüftungsmöglichkeit wahren, aber nicht den Lichteinfall.

Blödsinn und falsch! Frag mal, wo das mit der "Lüftungsmöglichkeit" in der Bauordnung steht?? (Antwort vorweg: man wird nichts finden!)

zitat..
da32 schrieb: was hältst du davon? macht das Sinn?

zitat..
ProjectX schrieb: Denke das macht Sinn

Na, macht überhaupt keinen Sinn und is rechtlich komplett am falschen Dampfer. Da muss man den § 70 Abs. 4 schon genauer lesen und auch die Historie dahinter sehen:
Die Anwendung dieser Bestimmung setzt voraus, dass
1. die Fenster eine Baubewilligung (und zwar als Nebenfenster) frühestens ab der Bauordnung 1976 haben
und
2. zu dieser nach der damaligen Bauordnung auf 25 Jahre befristeten Bewilligung muss nachvollziehbar eine ausdrückliche Zustimmung des Nachbarn vorliegen.

Wir wissen weder, ob von "bewilligten" Fenstern auszugehen ist, noch gibt es eine damalige  Zustimmungserklärung. Somit ist ein Widerruf der Zustimmung im Sinne des § 70 abs. 4 gar nicht möglich/denkbar und diese Bestimmung für den vorliegenden Fall offensichtlich NICHT anwendbar.
Man braucht sie auch gar nicht - sag ich jetzt schon zum 3. Mal!! Es ist völlig wurscht, ob diese Fenster eine Bewilligung haben, ob sie Bestand sind, ob sie irgendwo eingezeichnet sind oder was auch immer!!
Entscheidend ist allein, dass sie in ihrer Funktion bloß Nebenfenster sind (was für Bad und WC jedenfalls zutrifft). Dann braucht man auf diese Fenster keinerlei Rücksicht zu nehmen und man stellt seine geschlossene Brandwand direkt vor diese Fenster - ohne Schacht oder sonst was! Ob da jetzt hinter deiner Brandwand irgendwo in Nachbars Wand Fenster sind oder nicht, kann dir wurscht sein.  Der Nachbar widerum hat nirgendwo in der Bauordnung irgendein Recht darauf, dass das nicht so passiert. Für Nebenfenster (wurscht ob bewilligt oder nicht) gibts in der Bauordnung kein Recht auf Belichtung. Und ein Recht auf Belüftung vom Nachbargrund gibts im Baurecht generell nicht.
....ich schreib mir da die Finger wund....ist das so schwer zu verstehn???

zitat..
da32 schrieb: und danach würden wir einfach wieder einreichen.

Was soll denn das heißen?? "Wieder" einreichen??
Du hast also bereits eingereicht, oder? Also ein Bauansuchen mit angeschlossenen Einreichplänen abgegeben?
Willst du dieses Bauansuchen zurückziehen und dann dasselbe wieder einreichen (damit dann alles nochmal von vorne beginnt?)?? - Wär natürlich Unsinn.

Also: du hast ein Bauansuchen mit Plänen abgegeben und das bleibt jetzt mal aufrecht.
Die Baubehörde hat dieses Ansuchen zu prüfen. Aus dieser (Vor)Prüfung gem. § 20 Bauordnung kann sich ergeben, dass

1. notwendige Unterlagen gem. Bauordnung fehlen oder unvollständig sind. Dann hat dir die Baubehörde einen "Verbesserungsauftrag" gem. § 13 abs. 3 AVG zu erteilen (muss ausdrücklich so bezeichnet sein und muss eine Frist nennen, bis wann deine Unterlagen zu ergänzen sind). Wird die Frist nicht eingehalten, ist das Ansuchen abzuweisen.

2. kann sich bei der Vorprüfung herausstellen, dass irgend etwas in deinem Projekt der Bauordnung widerspricht. Ist diese Bauordnungswidrigkeit im Projekt nicht beseitigbar, dann ist das Bauansuchen mit Bescheid abzuweisen. Ist die Bauordnungswidrigkeit im Projekt jedoch durch eine Änderung (Korrektur) des Projekts beseitigbar, dann hat dir die Baubehörde dies unter Nennung einer Frist und mit Hinweis auf § 20 Abs. 2 Bauordnung mitzuteilen. Wenn man die Frist nicht einhält, ist das Bauansuchen abzuweisen.

So! Du hast also dein Bauansuchen abgegeben und was genau von den Punkten 1. und/oder 2. hat die Baubehörde bisher getan?? Das will ich jetzt mal konkret/wörtlich und vollständig wissen!!!!  

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  •  da32
10.12.2021  (#13)

zitat..
Karl10 schrieb: So! Du hast also dein Bauansuchen abgegeben und was genau von den Punkten 1. und/oder 2. hat die Baubehörde bisher getan?? Das will ich jetzt mal konkret/wörtlich und vollständig wissen!!!!  

wir sind aktuell bei punkt 1

um es einfacher zu machen. 

2021/20211210414346.jpg

2021/20211210744625.jpg


2021/20211210885059.jpg
 
ich hoffe das ist halbwegs leserlich.
sonst hab ich noch folgende mail vom bgm: Hinsichtlich der vorgefundenen Mängel die Sie als Anrainer mit der Absicht der Errichtung eines Wohngebäudes betreffen, kann folgendes mitgeteilt werden:
-          Fenster in der Außenwand: durch vorgelegte Bestandfotos des Altbestandes ist davon auszugehen, dass ein Fensterrecht besteht. Allerdings nur für Nebenfenster, also nur zu Lüftungszwecken.
-          Fassade entlang der Grundgrenze: die Fassadenfirma wurde bereits beauftragt, aufgrund der derzeitigen Lieferschwierigkeiten konnte der beauftrage Unternehmer keinen genauen Ausführungstermin nennen.
 
Außer dem Fassadenputz und der zwei Fenster in der Außenwand bestehen keine Mängel die einer weiteren Planung ihres Vorhabens entgegenstehen.


1
  •  Karl10
  •   Gold-Award
11.12.2021  (#14)

zitat..
Karl10 schrieb: hab ich geschrieben, ich brauch "den genauen Wortlaut von oben bis unten" - also das ganze Schreiben

Gilt natürlich auch für das angeführte mail....warum muss ich das jetzt schon wieder einfordern??
Dieses mail hat ja offensichtlich einen ganz anderen verfahrenstechnischen Hintergrund, oder? Offensichtlich bezieht es sich auf eine baupolizeiliche Überprüfung des Objektes deines Nachbarn. Und es ist vermutlich an dich als Anrainer gerichtet. 
Is es wirklich so schwer, die Dinge auseinanderzuhalten? 

1
  •  da32
11.12.2021  (#15)

zitat..
Karl10 schrieb: Dieses mail hat ja offensichtlich einen ganz anderen verfahrenstechnischen Hintergrund, oder? Offensichtlich bezieht es sich auf eine baupolizeiliche Überprüfung des Objektes deines Nachbarn.

vorerst mal ein großes danke für deine Bemühungen uns zu helfen.
du hast uns jetzt schon mehr geholfen als die gemeinde in den letzten 1,5 jahren.

ja dieses E-Mail 14.07.21 wurde uns nach der baupolizeilichen übrprüfung wegen bauzeit überschreitung ohne ansuchen auf fristverlängerung zugesendet. da wir wissen wollten wie wir mit unserer planung vortfahren sollen. 

das war die erste mail der Gemeinde 27.05.21:
Lieber ....!
Wie bereits in den mehrfachen Besprechungen der letzten Monaten thematisiert,  wurde der Familie ..... die konsensmäßige Fertigstellung der Bauwerke auf der Liegenschaft ........ bereits aufgetragen. Die mit der Durchführung der Arbeiten beauftragte Firma hat mittlerweile um Fristerstreckung aufgrund pandemiebedingter Lieferschwierigkeiten angesucht, die nunmehr letztmalig bis 31. Juli 2021 gewährt wurde.
Als Baubehörde habe ich selbstverständlich auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu drängen, möchte dies jedoch auch in eurem Interesse – und weiterhin mit euch abgestimmt – auf  sozialverträglichem Wege im Sinne einer guten zukünftigen Nachbarschaft erreichen. Sollte es wider Erwarten tatsächlich nicht zu fristgerechten und konsensmäßigen Bauausführungen der Familie ...... kommen, werde ich selbstverständlich alle weiteren notwendigen baupolizeilichen Maßnahmen einleiten.
Bis dahin erachte ich den bisher verfolgten Pfad der konsensualen Problemlösung auch in Hinblick auf einen baldigen Baubeginn eurerseits als zielführender.
Für weitere Gespräche stehe ich jederzeit zur Verfügung.

dies war meine email an die gemeinde 12.07.21 auf die ich die email von gestern als antwort bekam:


Sehr geehrter Herr Bürgermeister,
da die Baupolizeiliche Überprüfung des Gebäudes der Familie .... am 29.06 durchgeführt wurde, wollten wir uns erkundigen wie der Stand der Dinge ist.
Auf Nachfrage bei Herrn Ing. ..... haben wir bereits erfahren, dass die Fassade in Auftrag gegeben wurde, zu den weiteren offenen Fragen wurden wir mehr oder weniger an Sie als Behörde verwiesen.
Gibt es bezüglich der Fenster (Dachflächenfenster und Brandschutzwand) bereits eine Beurteilung ob diese rechtens sind?
Bekommen wir von Behördenseite noch eine schriftliche Verständigung über die Mängel an der gemeinsamen Grundgrenze die für unsere weitere Planung noch relevant sind?
Wir bitten Sie um schriftliche Information, über Fristen zur Mängelbeseitigung, und wie mit den nicht im Einreichplan enthaltenen Fenstern umzugehen ist.
Damit unsere Planung ehest möglich abgeschlossen werden kann, und wir unseren weiteren Zeitplan festlegen können, bitten wir um schnellstmögliche Bearbeitung.
Mit freundlichen Grüßen 


meine erste mail 27.05.21 an die gemeinde.
auf Anraten des bgm haben wir ein anwaltsschreiben verfassen lassen da laut bgm er dann  die überprüfung starten kann. :


Sehr geehrter Herr Bürgermeister!
Wie bereits seit langem bekannt, gibt es einige rechtswiedrige Ausführungen am Nachbarhaus die noch immer ungeklärt sind und unseren Baustart massiv verzögern bzw. ohne Klärung nicht möglich machen.

 

Ich fordere Sie daher umgehend dazu auf unser Anwaltschreiben vom SEPTEMBER 2020 zu beantworten , damit wir den weiteren Rechtsweg falls nötig mit unseren Rechtsanwalt abklären können. 

 

Da unseres Wissens nach  bereits sämtliche Fristen verstrichen sind bezüglich Bauzeit und Fertigstellung und unseres Erachtens nach keine gültige Baubewilligung vorliegt bitte ich Sie um  sofortige Bearbeitung!

 

Ich erwarte Ihre schriftliche Antwort um diese an den Rechtsbeistand weiterleiten zu können.

mehr hab ich jetzt nicht mehr schriftlich. 
das anwaltschreiben muss ich noch schnell suchen. 
noch zur info falls relevant: 5 jahre bauzeit des nachbarn endete am 21.12.20



1
  •  Karl10
  •   Gold-Award
11.12.2021  (#16)
Schlimm - da ging alles schief, was nur schiefgehen kann. Und der Vorwurf geht nicht an euch (als Laien), sondern an die "Fachleute": euer Anwalt, euer Planverfasser und vor allem der Bürgermeister. Allesamt offensichtlich unfähig.
 
Jetzt läuft das Ganze seit über einem Jahr ("...unser Anwaltschreiben vom SEPTEMBER 2020...") und wo steht ihr jetzt? Nach wie vor ganz am Anfang - ihr wisst offensichtlich noch immer nicht, wie`s jetzt konkret weitergeht....
Aber: es wurden viele schöne Worte gewechselt, insbesondere vom Bürgermeister

zitat..
da32 schrieb: Als Baubehörde habe ich selbstverständlich auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu drängen, möchte dies jedoch auch in eurem Interesse – und weiterhin mit euch abgestimmt – auf sozialverträglichem Wege im Sinne einer guten zukünftigen Nachbarschaft erreichen.

"Sozialverträglich"! - is ja ganz super...
Stattdessen hätte sich der Bürgermeister ein bisschen mit der Bauordnung beschäftigen sollen - aber dazu noch später.
Was hättet ihr  - bzw. eure Berater (Anwalt, Planverfasser) tun sollen? Das, was ich schon in meinem allersersten Beitrag hier schrieb:

zitat..
Karl10 schrieb: Daher: kümmere dich um dein eigenes Bauvorhaben. In welchem Verfahrensstand ist das?? Bauansuchen? Prüfverfahren dr. die Baubehörde? Verständigung der Nachbarn bereits erfolgt? Baubewilligung? Was steht da als nächster Schritt an?

Warum schauen denn da alle immer auf das Projekt des Nachbarn?? Ich versteh es nicht! Es kann ja nicht sein, dass jemand warten muss, bis der Nachbar mit seinem Bauvorhaben fertig ist (allenfalls 5 Jahre lang), bis er sein eigenes Bauvorhaben beginnen kann. Und so ist es auch nicht.
Ich seh keinen (gesetzlichen) Grund, warum euer Bauansuchen sich so hinauszögert bzw. hinausgezögert wird (wobei ihr auch selbst - bzw. euer Anwalt und Planverfasser - da  zu wenig konsequent, um nicht zu sagen: falsch vorgegangen seid). Wovon konkret glaubt ihr, dass euer Bauvorhaben vom Bauvorhaben (bzw. dessen Baufortschritt) des Nachbarn abhängt??? Mit fällt da nichts ein!! Bezüglich der Fenster hab ich ja schon erklärt, dass die für euer Bauvorhaben KEINE Relevanz haben. Und was sonst??
Also hättet ihr schon längst (vor Monaten) euer Bauvorhaben mit durchgehender Brandwand an der Grundgrenze (wie es für gekuppelte Bebauungsweise ja zwingend vorgegeben ist) einreichen und auf Entscheidung (d.h. Bewilligung) dieses Ansuchens drängen sollen. Ob und wann der Nachbar sein Projekt fertigstellt, ist da völlig wurscht. Ihr habt euch da viel zu viel mit dem Nachbarn beschäftigt.
Soweit nochmal zum Grundproblem in dieser Sache.

Wie gehts jetzt also weiter? Da muss ich kritisieren, dass manche Verfahrensschritte/Schreiben  offensichtlich von euch nicht genau genug gelesen werden. Sonst hättest du mir schon lange sagen müssen, dass du einen "Verbesserungsauftrag" mit Fristsetzung bekommen hast (musste ich erst mühsam herauskitzeln). Steht doch klar und deutlich ganz oben am Schreiben! Dieser Verbesserungsauftrag ist rechtlich zwar etwas "holprig", aber doch als bindend zu sehen.  Und die Frist geht nur noch bis 17.12.!
Also da ist jetzt Handlungsbedarf. Verstreicht diese Frist und du hast dem Auftrag nicht vollständig entsprochen, dann sagt das Gestz, dass dein Bauansuchen zurückzuweisen ist!!
Also: kannst und willst du alle geforderten Projektsergänzungen erfüllen? Oder gibts da Punkte, die ungerechtfertigt gefordert werden? Dann muss man aber entsprechend argumentieren - haben sich da Planverfasser oder Anwalt schon was überlegt?? Wird also Zeit, sich mit dem eigenen Bauansuchen und nicht ständig mit dem Nachbarn zu beschäftigen.

Und doch noch zur Info was zum Nachbarn:
Du 5-Jahresfrist war vor 1 Jahr im Dezember. Wenn der Bau damals nicht fertig war, dann ist die Bewilligung abgelaufen (d.h. es gibt sie nicht mehr!!). Oder hat der Nachbar VOR Ablauf der Frist um Verlängerung angesucht?? Nur dann könnte die Bewilligung noch aufrecht sein. Der Bürgermeister kann eine Verlängerung der Fertigstellungsfrist nur dann gewähren, wenn sie beantragt wurde! War das so?
Und darüberhinaus kann ich aus den bisherigen Infos nicht ableiten, ob der Bau des Nachbarn tatsächlich nicht fristgerecht fertig war. Hier geht es nämlich nicht um "schlüsselfertig" oder "bezugsfertig". Das Bauvorhaben muss nur nach außen abgeschlossen und in seinen wesentlichen konstruktiven Merkmalen hergestellt sein. Dann ist die Frist erfüllt. Wie der Bauzustand beim Nachbarn im Detail am Ende Frist war, wissen wir hier aber nicht.
Aber egal und nochmal: das ist eine völlig andere Frage und hat mit eurem eigenen Bauvorhaben NICHTS zu tun!

Eins noch: Dass euch der Bürgermeister in einem offiziellen Schreiben der Baubehörde in einem Baubewilligungsverfahren mit "DU" anspricht, find ich zumindest als befremdlich und irritierend (Befangenheit?).
Und: welche Erfahrung hat euer Anwalt im Baurecht?


2
  •  Karl10
  •   Gold-Award
13.12.2021  (#17)
Zu den zusätzlichen Infos in deiner PN (ich denke, dass ich dabei die gebotene Anonymität ausreichend wahre, zumindest in gleichem Maße, wie bei den von dir hier original reingestellten Schreiben von Bürgermeister und Verbesserungsauftrag - aber Sinn des Forums ist ja auch, dass Mitleser davon profitieren):

Ihr habt euer Grundstück 2020 vermessen. Weil die Regenrinne eures Nachbarn auf euer Grundstück ragte, habt ihr die Grenze um die Breite der Regenrinne in Richtung eures Grundstückes verschoben - also zugunsten des Nachbarn von dessen Grundstück abgerückt.
Und jetzt habt ihr ein Problem, weil nach eurem Bau an dieser neuen Grundgrenze zur bestehenden Wand des Nachbargebäudes ein Spalt entsteht??!! Wieso macht man sowas???
Außerdem stellt sich folgende formalrechtliche Frage zu dieser "Grenzfestlegung":
War das eine Grenzfestlegung im Zuge einer Grenzverhandlung zum Zwecke
der Eintragung eures Grundstückes in den Grenzkataster (also quasi unter Ausnützung der Ungenauigkeit/Unverbindlichkeit des alten Grundsteuerkatasters)??
Oder war es ein richtiger Teilungsplan mit Abtrennung eines (wenn auch schmalen) Grundstückstreifens von eurem Grundstück und Vereinigung dieses Streifens mit dem Nachbargrundstück (z.B. mit einem Verfahren nach § 13 Liegenschaftsteilungsgesetz)??
In letzterem Fall hätte diese Grundstücksteilung eine Bewilligung nach der Bauordnung gebraucht - wobei die Baubehörde eine solche Grenzziehung keiensfalls bewilligen hätte dürfen!!
Wie auch immer: war vielleicht gut gemeint, aber wie man jetzt sieht, ein grober Fehler. Und: auch der Geometer, der hier mitwirkt und nicht entsprechend über die Konsequenzen aufklärt, ist unfähig.
Noch letzte Frage zu dieser Grenzziehung: ist das alles jetzt grundbücherlich/ katastermäßig durchgeführt und rechtskräftig???

Im einem Brief an die Baubehörde schreibt euer Anwalt, es sei ein Anbau an das Gebäude der  NAchbarn aufgrund der gegenwärtigen Situation nicht möglich. Selbst wenn euer Gebäude direkt mit der Grundgrenze abschließen würde, bestünde ein Spalt
zwischen den Gebäuden, "....da das Haus ...(der NAchbarn).... nicht ordnungsgemäß
errichtet wurde....."
Was soll das heißen? War das Nachbargebäude auch schon vor der neuen Grenzziehung nicht an der Grundgrenze, oder erst jetzt, weil ihr die Grenze ja verlegt habt?? Die Grenze zuerst zu verlegen und dann zu sagen, jetzt passt das Nachbargebäude nicht mehr, geht wohl nicht! Oder ist das Nachbargebäude schon vor der Grenzverlegung offensichtlich und nachweislich von der (damals) bewilligten Situierung abgewichen????
Also was genau meint euer Anwalt jetzt in diesem Punkt seines Schreibens?? Er kann nicht lapidar feststellen, es sei "nicht ordnungsgemäß" errichtet, ohne näher zu beschreiben und zu begründen, was da genau nicht "ordnungsgemäß" ist!!

Weiters schreibt euer Anwalt, es seien Fenster eingebaut, was aufgrund der gekuppelten Bauweise ebenfalls nicht zulässig erscheint bzw. ".....ein Hindernis für die Bauführung unserer Mandanten darstellt....."
Wie schon mehrfach von mir gesagt, stimmt das nicht! Fragt mal den Anwalt (er ist ja Jurist und muss wissen, dass es für all das ja auch ein Gesetz geben muss), wo genau diese Bestimmung steht und wie der Gesetzestext genau lautet, dass ihr wegen dieser Fenster eure Mauer nicht an der Grundgrenze davor bauen dürftet?

Zu dem an euch gerichteten Verbesserungsauftrag zwecks Ergänzungen für euer Einreichprojekt:
Euer Planverfasser und der Bausachverständige werden die einzelnen Punkte "besprechen"?? Wieder was Mündliches ohne schriftliche Dokumentation?? Sollte irgendwas von dem schriftlichen/verbindlichen/behördlichen Verbesserungsauftrag jetzt plötzlich nicht mehr gelten, dann muss das ausdrücklich und nachvollziehbar dokumentiert werden (sonst gilt es weiterhin).

Du schreibst: "....der nachbar muss auch laut Verbesserungsauftrag eine Brandwand über Dach ziehen die noch nicht Bestand ist und von dem wir auch erst jetzt mit dem Verbesserungsauftrag erfahren haben, ...."   -  Versteh ich das richtig, dass dem Nachbarn bei seinem Bauvorhaben eine "Auflage" bezüglich der Ausführung seiner Brandwand erteilt wurde??  "ER" hat also keinen Verbesserungsauftrag erhalten, sondern ihr habt durch den an euch gerichteten Verbesserungsauftrag erst erfahren, wie "ER" die Brandwand (lt. Auflage) ausführen muss?? Heißt das, dass ihr das (bewilligte) Bauprojekt auf eurem Nachbargrundstück gar nicht im Detail kennt??? Glaub ich jetzt nicht....wie wollt ihr da (bzw. euer Anwalt) die richtigen Verfahren und Schritte setzen??

"...Gibt es eine Möglichkeit für uns hier um Fristverlängerung anzusuchen......?" (Gemint die Frist im Verbesserungsauftrag)
Natürlich, gibt es. Und bitte VOR Ablauf der Frist.
 

2
  •  da32
13.12.2021  (#18)
Also zur Grenze:
Wir haben unser Grundstück Anfang 2020 zur Eintragung in den Grenzkatastar vermessen lassen, weil die Gemeinde gesagt hat ohne Vermessung keine Grenzbebauung.
das ist seit Ende 2020 alles erledigt und rechtskräftig

Zur Dachrinne und den somit enstandenes Spalt:
bei der Grenzverhandlung hat sich herausgestellt, dass die Dachrinne zur hälfte auf unserer Seite hängt. Da der Nachbar im zuge seines Umbaus auch eine Baubewilligung für die Wärmedämmung bewilligt hatte wurde "auf gute Nachbarschaft" vereinbart, dass wir die Dachrinne als Grenze nehmen um die Wärmedämmung des Nachbarn problemlos zu gewährleisten.
Diese Dämmung wurde auch im Sommer bereits auf unserer Grundstücksgrenze gemacht somit wäre der Spalt auch weg. (also da würde es auch kein Problem mehr für unseren Baustart geben.

zitat..
Karl10 schrieb: Du schreibst: "....der nachbar muss auch laut Verbesserungsauftrag eine Brandwand über Dach ziehen die noch nicht Bestand ist und von dem wir auch erst jetzt mit dem Verbesserungsauftrag erfahren haben, ...."

Ja er dürfte bei seiner Baupolizeilichen Überprüfung diese auflage bekommen haben. Davon hat aber bei unserer Nachfrage niemals jemand was gesagt, davon haben wir erst jetzt mit den Verbesserungsauftrag zu unserer Einreichung erfahren.
Wir haben auch keine Info erhalten wie er dies genau Auszuführen hat. 
Da haben wir nur die Infos vom mail bekommen und uns mehr oder weniger gesagt, dass uns der Rest nicht zu interessieren hat.

Wir hatten schon einsicht in den bewilligten Plan darum wissen wir ja zb. auch das die Nebenfenster nicht eingezeichnet sind. aber wie die änderungen an unserer Grundstücksgrenze jetzt aussehen sollen wissen wir nicht.

der ursprüngliche plan war, dass wir von unserer Brandwand eine Zwischenrinne zur Dachkonstruktion des nachbarn Herstellen müssen. Dies wurde anscheinend bei der Baupolizeilichenberprüfung  geändert auf eine Brandwand 15cm über Dach aber uns nicht kommuniziert auf unsere nachfrage. 

gerade habe ich aber erfahren, dass am Dach des Nachbarn nichts geändert wird weil er nachdem wir den Verbesserungsauftrag erhalten haben eine abweichende Ausführung bewilligt bekommen hat und dies jetzt mit Gipskarton und Steinwolleinlage in der Dachkonstruktion gemacht wird und wir jetzt doch wieder diese Zwischenrinne herstellen müssen.



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  •  Karl10
  •   Gold-Award
13.12.2021  (#19)

zitat..
da32 schrieb: Ja er dürfte bei seiner Baupolizeilichen Überprüfung diese auflage bekommen haben. Davon hat aber bei unserer Nachfrage niemals jemand was gesagt,

Bei einer baupolizeilichen Überprüfung wird geschaut, ob so gebaut wird/wurde wie bewilligt, oder ob´s Abweichungen gibt. Gibt es Abweichungen von der Bewilligung, dann bekommt man den baupolizeilichen Auftrag, alles in einer bestimmten Frist so herzustellen, wie bewilligt. In einem solchen baupolizeilichen Auftrag können/dürfen keine gegenüber der Bewilligung neuen Bauausführungen aufgetragen werden. Eine Brandwand über Dach zu ziehen, kann jetzt nicht in einem baupolizeilichen Verfahren plötzlich als Auflage auftauchen. Diese Auflage müsste es schon in der Baubewilligung gegeben haben!
Außerdem hat in NÖ der Nachbar im baupolizeilichen Verfahren Parteistellung - insbesondere, wenn es um Nachbarrecht wie z.B. Brandschutz geht. Das bedeutet aber: volles Recht auf Akteneinsicht bzw. auch auf Bescheidzustellung. Ich kann mir  nicht erklären, warum ihr da jetzt erst auf Umwegen über euren eigenen Verbesserungsauftrag was erfahren habt. Was war das dann für ein "baupolizeiliches Verfahren"??? Ich kanns nicht nachvollziehen.....

zitat..
da32 schrieb: Dies wurde anscheinend bei der Baupolizeilichenberprüfung geändert auf eine Brandwand 15cm über Dach aber uns nicht kommuniziert auf unsere nachfrage.

Ich weiß wirklich nicht mehr, was ich sagen soll! Seid ihr jetzt noch durch Anwalt vertreten oder nicht? Der lässt das alles so über sich ergehen??

zitat..
da32 schrieb: gerade habe ich aber erfahren, dass am Dach des Nachbarn nichts geändert wird

Was heißt "erfahren"? Von wem? In welcher Form? Schriftlich? Mündlich?

zitat..
da32 schrieb: eine abweichende Ausführung bewilligt bekommen hat

Nein, so kann das nicht sein! Der Nachbar kann nur dann etwas baurechtlich bewilligt bekommen, wenn er vorher ein entsprechendes Bauansuchen mit angeschlossenen Projektsunterlagen gestellt hat. Dann gibts ein Baubewilligungsverfahren, wo ihr als Nachbarn einzubinden seid. Und dann irgendwann (wenn baurechtlich geprüft und in Ordnung) kanns einen Baubewilligungsbescheid geben.
Läuft das wirklich so verkehrt oder ist eure Schilderung so verwirrend und missverständlich abgefasst??

zitat..
da32 schrieb: wir jetzt doch wieder diese Zwischenrinne herstellen müssen.

Der Stand eures Verfahrens ist derzeit, mal ein vollständiges Projekt zu erlangen. DANN erfolgt eine Prüfung, ob das alles so bewilligungsfähig ist. Woher habt ihr dann jetzt schon, dass ihr eine Zwischenrinne machten MÜSST? Wer hat euch das in welcher Form vorgeschrieben? Und: wie soll ich mir eine solche "Zwischenrinne" technisch/konstruktiv vorstellen?? Mach mal eine Skizze! Oder gehts´nur um eine simple Anschlussverblechung wie in Tausenden anderen Fällen auch?

Das Ganze wird jetzt immer unübersichtlicher, weil immer neue Details auftauchen.
Ich geh jetzt mal wieder einen Schritt zurück zu dem, was ich schon ganz am Anfang sagte:

zitat..
Karl10 schrieb: Daher: kümmere dich um dein eigenes Bauvorhaben.

Also konzentrieren wir uns auf folgende Fakten:
- Ihr habt ein Bauansuchen bereits abgegeben?
- Und im angeschlossenen Projekt ist an der (neuen) Grundgrenze eine durchgehende, öffnungslose brandabschnittsbildende Wand eingezeichnet (ohne irgendeinen Schacht oder dergleichen)??
- Die allfälligen Fenster in der Nachbarsmauer haben auf euer Bauprojekt keinen Einfluss (hatte wir jetzt schon zum x-ten Mal)
- Einen Spalt zur Nachbarsmauer gibt es auch nicht (mehr), da die Wäremdämmung bis zur Grundgrenze ja schon besteht.

Und was genau ist da jetzt das Problem, um mit eurem Bauansuchen auch zu einer Baubewilligung zu kommen?? Kannst das vielleicht jetzt nochmal auf den Punkt bringen, denn ich glaub, ich hab jetzt den Überblick verloren. 

 



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  •  da32
14.12.2021  (#20)

zitat..
Karl10 schrieb: In einem solchen baupolizeilichen Auftrag können/dürfen keine gegenüber der Bewilligung neuen Bauausführungen aufgetragen werden

also in der baubewilligung ist eine normale hängerinne  die meines erachtens nach so nicht zu bewilligen gewesen wäre. diese müssen wir im zuge unseres anbauens wegnehmen und diese zwischenrinne erstellen. detailfoto zum schluss.

warum das alles so schleppend und verkehrt läuft kann ich dir auch nicht sagen. und wir als laien blicken da schon garnicht mehr durch.

zitat..
Karl10 schrieb: Ich weiß wirklich nicht mehr, was ich sagen soll! Seid ihr jetzt noch durch Anwalt vertreten oder nicht? Der lässt das alles so über sich ergehen?

unser wnwalt hat lediglich das schreiben, dass uns vom bgm angeraten wurde verfasst sonst garnichts.

zitat..
Karl10 schrieb: Was heißt "erfahren"? Von wem? In welcher Form? Schriftlich? Mündlich?

das hat mir unser planverfasser gestern mitgeteilt und wurde ihm bei der Besprechung mit dem sachverständigen so mitgeteilt.

wir wurden nie irgendwie verständigt, dass der nachbar um bewilligung angesucht hatte. kann auch aktuell nicht sagen ob es ein ansuchen gegeben hat oder wie es dazu kam. das muss ich erst in erfahrung bringen. 

aktuell haben wir ja nur das problem mit den Fenstern die anderen punkte sind ja erledigt in wieweit das alles rechtskonform war kann ich nicht beurteilen.
wir haben jetzt alle änderungen so gut es uns möglich war vorgenommen. 
fenster haben wir wie von der behörde vorgegeben zwar dargestellt aber keinen schacht gezeichnet. da wie du sagtest diese uns nicht interressieren. und so würden wir wieder abgeben.



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  •  da32
14.12.2021  (#21)


2021/20211214823902.jpg
so müssen wir laut gemeinde den Anschluss herstellen. 

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