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Einfriedung (NÖ) - Andere Ausführung als Einreichplan

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  •  prevo
22.11. - 23.11.2023
6 Antworten | 5 Autoren 6
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Guten Morgen,

mein Einreichplan wurde vor drei Jahren bewilligt und heuer möchte ich die straßenseitige Einfriedung erstellen.

Ich habe ehrlicherweise damals beim Einreichplan nicht wirklich auf die Einfriedung geachtet, die mir der Baumeister eingezeichnet hat (sieht am Plan aus wie ein Doppelstabmattenzaun).

Jetzt meine Frage: Muss der Zaun exakt wie im Einreichplan ausgeführt werden oder dient das im Plan nur als Platzhalter damit er die Höhe einzeichnen konnte? 
Ich würde den Zaun nämlich lieber mit Zaunsteinen mauern und Querlatten montieren (wie alle anderen Nachbarn). Muss das abgeändert werden? 
LG


2023/20231122921590.jpg


  •  Ge0rgy
22.11.2023  (#1)
Hi,
Falls es in deiner Gemeinde einen Bebauungsplan gibt, kann der Vorgaben für die Einfriedungen enthalten.
Ansonsten sollte es kein Problem sein, dies anders auszuführen, solange es im gesetzlichen Rahmen ist.

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  •  prevo
22.11.2023  (#2)
Danke für die Antwort. Vorgaben gibt es keine. Auch in der Baubeschreibung wird die Einfriedung nicht näher beschrieben. Alle Nachbarn haben einen gemauerten Zaun (entweder Schalsteine verputzt oder Mauersteine) mit Alu-Zaunfeldern. 

Meine Vermutung war eben, dass das nur ein Platzhalter/Beispiel ist, denn sonst hätte er mir den Zaun ja exakt so einzeichnen müssen, wie er ausgeführt werden soll (Quer- oder Längslatten, exakte Torbreite, etc.). Da hat er mich aber gar nicht gefragt, sondern einfach den oben angehängte Zaun eingezeichnet.

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  •  Ego1
22.11.2023  (#3)
Für dich ist entscheidend, der Baubescheid.

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  •  terat
22.11.2023  (#4)
E Eher etwas für das Baurecht Forum? Einfriedung ist Bewilligungsfrei wenn keine bauliche Anlage... Nur gegenüber öffentlichen Gut brauchst du eine Bewilligung im vereinfachten Verfahren(Plan selbst zeichnen und kein Bauführer), aber eben Einreichung. 

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
22.11.2023  (#5)

zitat..
terat schrieb: Einfriedung ist Bewilligungsfrei wenn keine bauliche Anlage... Nur gegenüber öffentlichen Gut brauchst du eine Bewilligung im vereinfachten Verfahren(Plan selbst zeichnen und kein Bauführer), aber eben Einreichung.g.

Kann man so nicht stehen lassen, weil viel zu ungenau und unvollständig formuliert.

Einfriedungen, die keine bauliche Anlagen sind, sind grundsätzlich bewilligungsfrei. Ausgenommen, wenn solche Einfriedungen gegenüber Öffentlichen Verkehrsflächen stehen. Dann sind sie gem. § 15 anzeigepflichtig.
Alle Einfriedungen, die bauliche Anlagen sind, sind unabhängig von ihrem Standort generell gem. § 14 bewilligungspflichtig. Bei bewilligungspflichtigen Einfriedungen ist ein vereinfachtes Bewilligungsverfahren möglich (nicht zu verwechseln mit einer Bauanzeige).

Daher wird im ggst. Fall zunächst zu beantworten sein, um welche Art von Einfriedung (bewilligungspflichtig, anzeigepflichtig, frei) es sich bei der damaligen Einreichung gehandelt hat und was es jetzt werden soll? Dann kann man beantworten, ob die neue Variante durch das ursprüngliche Verfahren (noch) abdeckt wird, oder ob man ein neues Verfahren braucht.

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  •  prevo
23.11.2023  (#6)
Naja im Einreichplan sieht es wie ein Doppelstabmattenzaun aus welchen man theoretisch mit Punktfundamenten machen kann und werden soll es ein gemauerter (mit Streifenfundament).

Da unser Ausgangsniveau die fertige Straße ist (auf die jetztige kommen noch 20cm Asphalt), würde ich für einen Doppelstabmattenzaun aber auch einen Sockel brauchen... also auch ein Streifenfundament.

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