Baubewilligung für Split-Klimaanlage ?
|
|
||
|
Nur der Vollständigkeit halber... Ja, braucht man. Ist aber Gemeindesache im Sinne von Kontrolle. Die Aussagen der Klimaanlagenanbieter ob deren Nicht-Einhaltung durch Private (!) schwanken zwischen 95% und. 99% für " brauch ma net ". Abhängig vom Nachbarn... |
||
|
||
|
Kannst vielleicht den genauen Paragrafen und Absatz zitieren, wo diese Bewilligungspflicht von Split-Klimaanlagen festgelegt ist? |
||
|
||
|
Es gibt definierte Grenzwerte, die an der Nachbargrenze (idiotischerweise auch zur Straße hin) nicht überschritten werden dürfen. Und du brauchst definitiv eine Bewilligung. https://www.umwelt.steiermark.at/cms/dokumente/12873382_25545/b9916026/ABT15-SEL-Infoblatt-W%C3%A4rmepumpenV1-2021.pdf |
||
|
|
||
|
||
|
Zitat aus dem verlinkten Dokument: die ortsfeste Aufstellung von Motoren, Maschinen, Apparaten oder Ähnlichem, wenn hierdurch die Festigkeit oder der Brandschutz von Bauten beeinflusst oder eine Gefährdung herbeigeführt werden könnten Statisch relevant ist so ein Außengerät wohl in den seltensten Fällen, auf den Brandschutz hat es keine Auswirkung und gefährlich ist es höchstens, wenn es unsachgemäß in großer Höhe befestigt ist. Ich würde also sagen, dass die Bewilligungspflicht hier nicht gegeben ist. |
||
|
||
|
Wenn du meinst. Die Baubehörde sieht das anders. |
||
|
||
|
Ja, so ist es. Einem Bekannte von mir ist die Einhausung des Außengeräts vorgeschrieben worden. Für Wärmepumpen ist eine behördliche Bewilligung auf jeden Fall notwendig um Förderungen zu erhalten, detto bei gewerblichen Klimaanlagen. . Dazu kommt noch dass das Bauvorschriften Ländersache sind und in der Praxis von der Gemeinde interpretiert und exekutiert werden. Nöldi |
||
|
||
|
Das was ihr da schreibt, ist mir (rechtlich) viel zu ungenau formuliert und letztendlich unklar. Zwischen (möglicher) "Gefährdung" und "gefährlich" ist ein Unterschied. Im Gesetz steht "Gefährdung". Die Anlage gibt Schallemissionen ab. Und es KÖNNTE sein, dass ich durch den Schall in meiner Gesundeheit "gefährdet" werden könnte. Somit ist eine Splitklima, die Schallimmissionen bis über die Grundgrenze hinaus erzeugt, unter diese Textierung des Baugesetzes zu subsummieren. ABER: Ihr müsst dann zwischen "Bewilligungspflicht" gem. § 19 Baugesetz und "Bewilligungspflicht im vereinfachten Verfahren" gem. §20 Baugesetz unterscheiden! Vergleicht bitte genau den Text zwischen §19 Zif. 7 und § 20 Zif. 4! - Unterschied erkannt?? D.h.: Um im vereinfachten Verfahren zu landen, muss "...der für die jeweilige Widmung nach dem Flächenwidmungsplan festgelegte zulässige Planungsbasispegel an der relevanten Grundgrenze eingehalten werden..." Als nächstes müsst ihr dann in den § 33 schauen ("vereinfachtes Verfahren"). Da steht unter anderem: " Die Verfasser der Unterlagen haben das Vorliegen der Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren ........zu bestätigen." Eine dieser Voraussetzungen ist hier, dass der für die jeweilige Widmung nach dem Flächenwidmungsplan festgelegte zulässige Planungsbasispegel an der relevanten Grundgrenze eingehalten wird...." Also muss mit dem Antrag eine Immissionsberechnung vorgelegt werden, so wie oben im link von @brtl angeführt. Im vereinfachten Bewilligungsverfahren müssen zwar die Nachbarn auf den Unterlagen zustimmen, haben dann aber keine Parteistellung. Werden die Voraussetzungen für das vereinfachte Bewilligungsverfahren irgendwo nicht erfüllt, landet man im Bewilligungsverfahren gem. §19 und allem Drum und Dran. Also bitte bei euren Schilderungen genau unterscheiden, wovon ihr redet und was der genaue Sachverahlt im jeweiligen Fall war. "gewerbliche" Klimaanlagen unterliegen NICHT der Bewilligungspflicht gem. Baugesetz. Sind ja ausdrücklich ausgenommen! Aber Grundlage ist immer dasselbe Gesetz, an das sich ALLE (auch die Gemeinden) zu halten haben. Können ja nicht machen, was sie grad wollen.....
|
Beitrag schreiben / Werbung ausblenden?
Einloggen
Kostenlos registrieren [Mehr Infos]
