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abstand pool zu nachbarn (nö) [NÖ]

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  •  atma
  •   Gold-Award
  •  [NÖ]
  •  [Niederösterreich]
1.1. - 3.1.2014
9 Antworten 9
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hallo,

wisst ihr, ob es da genaue vorschriften bzgl mindestabstand zum nachbarn gibt? bzw ob es einen unterschied macht, ob der pool zb unter 50m³ (nicht bewilligungspflichtig) oder über 50m³ (bewilligungspflichtig) ist?
wie sieht es aus, wenn der pool an einer stelle mit >50m³bewilligt ist und man den jetzt anders am grundstück platzieren möchte? lt baufirma bei der einreichung gehts nur darum, dass er mit bewilligt wird, unabhängig davon, wo der dann hinkommt... bzgl einem abstand von evtl nur 1,5 m zu den nachbarn hatten wir nicht gesprochen, wär jetzt im zuge der gartenplanung aber toll...

  •  Karl10
  •   Gold-Award
1.1.2014  (#1)
Pool unter 50m³ ist bewilligungs-und anzeigefrei. D.h. du kannst ihn überall hinbauen und brauchst niemanden zu fragen.

Über 50 m³ brauchst eine Baubewilligung. Hattest du eine solche Bewilligung und soll der Pool jetzt ganz woanders als bewillgt gebaut werden, dann brauchst dafür allenfalls eine neue Bewilligung. Hängt vom Einzelfall ab und vor allem von der genauen (neuen)Lage. Wennst dem Nachbarn so nahe kommst, dass Nachbarrechte "berührt werden könnten", dann schauts eher nach neuer Baubewilligung aus. Deine Baufirma liegt da nicht ganz richtig.

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  •  atma
  •   Gold-Award
2.1.2014  (#2)
derzeit ist ein pool direkt vorm haus mit >50m³ bewilligt...
wir würden den im zuge der gartenplanung nun gerne neben das haus setzen (abstand haus zum nachbarn sind 8m, abstand pool zum nachbarn wären dann ca 1,85m) und <50m³ machen... gilt das dann als neues "projekt" und ist daher evtl bewilligungsfrei oder gilt das als abänderung zur bewilligung?

nochmal einreichen möchten wir bei der gemeinde verhindern.

wäre zur not das auslaufen lassen der baubewilligung und errichtung des pools erst danach eine möglichkeit? (ich wart lieber 3 jahre, bevor ich mit dem bausachverständigen der gemeinde nochmal was zu tun haben muss)

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
2.1.2014  (#3)
Kann mich jetzt nur wiederholen: bei weniger als 50m³ ist der Pool "BEWILLIGUNGS- und ANZEIGEFREI"! Das heißt: du darfst ihn JEDERZEIT, OHNE ZU FRAGEN, ÜBERALL auf deinem Grundstück hinstellen.

Andererseits gibts dann noch einen bewilligten Pool, der nicht erichtet wurde/wird. Eine Baubewilligung ist ein Recht, etwas zu bauen, aber keine Pflicht. Dieser Teil der Bewilligung wird halt nicht in Anspruch genommen. Das war´s.
Du denkst da viel zu kompliziert.

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  •  atma
  •   Gold-Award
2.1.2014  (#4)
DANKE!

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  •  chris5020
  •   Gold-Award
2.1.2014  (#5)
Aufpassen nur wenn du eine Überdachung machst, dann ist das wieder ganz anders, vor allem wenn diese über 1,5m ist.

Auch aufpassen ist was du mit der Pooltechnik machst, denn auch wenn der Pool genehmigungsfrei ist, so sieht das mit dem direkt angrenzenden Technikschacht gleich anders aus

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
2.1.2014  (#6)
@chris
Guter Hinweis bezüglich Überdachung; der Pool unter 50m³ ist zwar frei, eine Überdachung über 1,50 m Höhe bräuchte für sich alleine aber eine Bewilligung

zitat..
chris5020 schrieb: Auch aufpassen ist was du mit der Pooltechnik machst, denn auch wenn der Pool genehmigungsfrei ist, so sieht das mit dem direkt angrenzenden Technikschacht gleich anders aus

Nein!! Der Technikschacht ist beim bewilligungsfreien Pool ebenfalls bewilligungsfrei!

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  •  chris5020
  •   Gold-Award
2.1.2014  (#7)
@Karl10 - Danke für die Info, dass hier nur die Überdachung Genehmigungpflichtig ist und dir Pool weiterhin frei.
Die ist für mich sehr hilfreich!

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  •  atma
  •   Gold-Award
3.1.2014  (#8)
Danke euch beiden!
überdachung ist nicht geplant, evtl später mal eine lamellenabdeckung... und technik kommt 5m daneben ins gebäude, das mit dem schacht ist uns zu mühsam (dort kann man mit der scheibtruhe reinfahren zum sand wechseln).

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  •  gloitom
  •   Gold-Award
3.1.2014  (#9)
@chris5020 - Karl10 hat immer von NÖ geschrieben, ob das so in Salzburg auch zutrifft kann ich nicht sagen.

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