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Abnahme elektrischer Einrichtungen

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  •  rkl
28.10. - 6.11.2013
26 Antworten 26
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Hallo,

Eine Frage zur Elektroinstallation. Ich habe zu einem bestehenden Haus einen Zubau bzw. Umbau gemacht. In diesem Zuge wurde ein Subverteiler gesetzt und von diesem aus die Wohnung elektrisch versorgt. Muss diese Elektroinstallation von einem Elektriker abgenommen werden? Gibt es hier ein Gesetz in dem dies verankert ist? Wo kann dies nachgelesen werden? Kann es zu versicherungstechnischen Problemen führen falls dies nicht abgenommen wird.

Vielleicht kann mir hier jemand weiterhelfen.
Danke

  •  bautech
1.11.2013  (#21)
Wofür gibt's dann bitte den §30 Abs.2 Pkt.3?

Da verlangens nämlich definitiv eine Bestätigung des Bauführers über die bescheidgemäße Ausführung...
Und einige Sachen (Kanalisierung, RW-Leitungen, alle Einbauten halt) kannst im Nachhinein auch als Behörde nicht mehr so einfach kontrollieren!

ng

bautech

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  •  sir_rws
1.11.2013  (#22)
Zur Klarstellung: in meinem Bescheid ist die Bauführerbestätigung vorgeschrieben. Habe ich geschrieben, kam aber anscheinend nicht so an.
Subsidiär (das bedeutet: falls ich keine Bauführerbestätigung bringe) sind einige Nachweise taxativ angeführt welche ich dann zu bringen habe.

Also entweder ich bringe eine einfache Bauführerbestätigung oder die 3 im Baubescheid angeführten Nachweise. Und das war's jetzt für mich zu dem Thema.

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
1.11.2013  (#23)
.

zitat..
bautech schrieb: Wofür gibt's dann bitte den §30 Abs.2 Pkt.3?
Da verlangens nämlich definitiv eine Bestätigung des Bauführers über die bescheidgemäße Ausführung...

Die Frage versteh ich jetzt nicht mehr bzw. verstehst du offensichtlich die gesetzliche Regelung nicht.
Ich versuchs nochmal: Das Gesetz verlangt eine Bauführerbescheinigung, gibt aber im nächsten nächsten Absatz 3 Anweisungen wie vorzugehen ist, wenn die Bauführerbescheinigung nicht vorgelegt wurde. Das heißt nach ganz logischen Denkgesetzen: man kann die Vorlage einer fehlenden BAuführerbescheinigung nicht erzwingen, sondern bei deren Fehlen muss die Baubehörde die Überprüfung des Bauwerks durchführen. Ob eine solche Regelung gut, sinnvoll usw. ist, das ist hier ja nicht nicht die Frage.

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
1.11.2013  (#24)
.

zitat..
sir_rws schrieb: Und das war's jetzt für mich zu dem Thema.

Aus reinem Interesse hätte ich da eine Bitte an dich: Mich würde der exakte vollständige Wortlaut aus deinem Bescheid sehr interessieren (natürlich nur zu diesem Thema). So wie du das schilderst, ist das eine absolut unübliche Vorgangsweise der Gemeinde, die auch rechtlich grenzwertig ist.
Wär dieser eine Beitrag noch möglich?? Danke im Vorausemoji

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  •  sir_rws
5.11.2013  (#25)
@Karl10: - "Die Fertigstellung des BVH ist der Baubehörde schriftlich anzuzeigen. Der Fertigstellungsanzeige sind nachstehende Unterlagen anzuschließen:

A) Lageplan ...
B) Bescheinigung gem. % 30 ... des Bauführers über die bewilligungsgemäße Ausführung (auch Eigenleistung) des Bauwerks.
C) Bestandsplan bei anzeigepflichtigen Änderungen.

Wird keine Bescheinigung des Bauführers der Fertigstellungsanzeige beigelegt, hat die Baubehörde eine Überprüfung des Bauwerks auf seine bewilligungsgemäße Ausführung durchzuführen. Für diesen Fall sind der Fertigstellungsanzeige folgende Unterlagen anzuschließen:

D) Prüfprotokoll für elektrotechnische Anlagen gemäß ÖVE...
E) Nachweis über die statisch einwandfreie Ausführung.
F) Brandschutznachweis..."



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  •  Karl10
  •   Gold-Award
6.11.2013  (#26)
.alles klar: es ist zwar nicht üblich und auch nicht Ziel des Gesetzes, bereits im Bewilligungsbescheid festzulegen, wie im Detail vorzugehen ist, falls keine Bauführerbescheinigung vorgelegt wird. Grundsätzlich ist das aber so möglich.
Die Vorgangweise ist in deinem Fall damit aber völlig klar:
Wenn du eine Bauführerbescheinigung hast, dann brauchst keine weiteren Atteste der Baubehörde vorlegen. Wenn´st keine hast, dann schon...

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