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2 Grundstücke 1 Gebäude

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  •  phil-argon
9.3. - 13.3.2018
14 Antworten | 3 Autoren 14
14
Hallo Zusammen,

wir stehen aktuell vor einer relativ schwierigen Situation und ich hoffe vielleicht hier jemanden zu finden, der schon etwas ähnliches zu bewältigen hatte.

Wir besitzen 2 Baugründe, welche direkt nebeneinander liegen. Auf dem einen Grund steht bereits ein Haus und auf dem anderen ist noch nichts bebaut.

Wir würden nun gern das bestehende Haus in richtung des 2ten Grundstückes erweitern und würden hierfür die Grundgrenze auch überbauen - sprich auf das 2te Grundstück "rüberbauen".

Laut Gemeinde dürfen wird die beiden Grundstücke jedoch nicht zu einem zusammenschließen, da es aus Sicht der Gemeinde mit ~1800m² zu groß ist, da keine großen Grundstücke in der Gemeinde erwünscht sind.

Es müssen also 2 Grundstücke bleiben emoji

Nun die Hauptfrage - gibt es Mittel/Wege wie man das bestehende Haus über die Grundstücksgrenze hinaus auf das 2te Grundstück erweitern kann? Bei meinen Recherchen mit ich über die Thematik "gemeinsamer Bauplatz" gestoßen, konnte jedoch keine genaueren Infos dazu finden was dies genau bedeutet und welche Vorgaben dabei zu erfüllen sind.

Die Grundstücke liegen übrigends in OÖ

Hat vielleicht jemand bereits einen ähnlichen Fall gehabt oder hat Tipps/Infos was für Möglichkeiten wir überhaupt haben?

Besten Dank im Voraus emoji

  •  rk515
  •   Gold-Award
9.3.2018  (#1)
einen Teil aus dem 2ten Grundstück abschreiben und zu dem einen Grundstück (mit Bestand) dazuschreiben? Dann hättest 1 größeres (aber nicht zu groß) und en kleineres. quasi die grundstücksgrenze verschieben.
Toleriert das die Gemeinde auch nicht?

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
9.3.2018  (#2)

zitat..
phil-argon schrieb: da keine großen Grundstücke in der Gemeinde erwünscht sind.


Das musst näher erläutern: "WÜNSCHEN" kann man sich viel...vor allem vom Christkind emoji

Spass beiseite: was ist die rechtliche/gesetzliche Grundlage für diesen "Wunsch" der Gemeinde?? Wie ich immer so gerne sage: "wo steht´s?"

Und wenn´s wikrlich so sein sollte: rk515 hat die Antwort schon gegeben: eine Grundstücksteilung machen!

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  •  phil-argon
9.3.2018  (#3)
Das würde wohl theoretisch funktionieren.

Hier müssten aber meines Wissens mind. 500m² als "leere" Parzelle übrig bleiben oder?
Per BP haben wir eine GFZ von 0,3 und sind dadurch in der möglichen Anbaugröße stark eingeschränkt und benötigen eher die vollen m² der Parzelle um den Anbau zu realisieren.


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  •  phil-argon
9.3.2018  (#4)

zitat..
Karl10 schrieb:
__________________
Im Beitrag zitiert von phil-argon: da keine großen Grundstücke in der Gemeinde erwünscht sind.


Das musst näher erläutern: "WÜNSCHEN" kann man sich viel...vor allem vom Christkind

Spass beiseite: was ist die rechtliche/gesetzliche Grundlage für diesen "Wunsch" der Gemeinde?? Wie ich immer so gerne sage: "wo steht´s?"

Und wenn´s wikrlich so sein sollte: rk515 hat die Antwort schon gegeben: eine Grundstücksteilung machen!


Da hast du natürlich recht :D

Ein Wunsch ist schön und man könnte wohl über das Vermessungsamt einfach "zusammenlegen". Jedoch können wir dann immer noch nicht bauen da ein BP existiert und da natürlich der IST Zustand eingetragen ist mit Grundgrenzen, Absandsregeln etc. und der kommt dann ja auch zum Einsatz bei einer Einreichung :(

Sprich nach einer zusammenlegung muss auch der BP zwingend geändert werden und da kommt dann leider die Gemeinde ins Spiel und es ist dann mehr als nur "Wünschen" sondern da haben sie dann natürlich die volle "Macht"


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  •  Karl10
  •   Gold-Award
9.3.2018  (#5)
Das versteh ich jetzt nicht! Was genau sagt der Bebauungsplan?
Enthält der eine Regelung genau zu DIESER Grenzen, also eine Vorgabe, die sich genau auf DIESE Grenze bezieht?? Oder enthält er bloß eine allgemein gültige Vorgabe wie z.B. "Offene Bebauungsweise".
Nur in ersterem Fall wäre die Vereinigung ein Problem und es müsste - und zwar schon VOR der Vereingung - der Bebauungsplan geändert werden (sonst würde die Vereingung ja dem bebauungsplan widersprechen.
In zweiterem (häufigen) Fall  sind die Grundgrenzen nicht von Bedeutung - der Bebauungsplan kann da die Vereinigung nicht verhindern (es sei denn - wie gesagt - es gibt da eine ganz spezielle Regelung).
Also was sagt der Bebauungsplan jetzt im Detail zu "DIESER" Grundgrenze?? 

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  •  phil-argon
9.3.2018  (#6)

zitat..
Karl10 schrieb: Das versteh ich jetzt nicht! Was genau sagt der Bebauungsplan?
Enthält der eine Regelung genau zu DIESER Grenzen, also eine Vorgabe, die sich genau auf DIESE Grenze bezieht?? Oder enthält er bloß eine allgemein gültige Vorgabe wie z.B. "Offene Bebauungsweise".
Nur in ersterem Fall wäre die Vereinigung ein Problem und es müsste - und zwar schon VOR der Vereingung - der Bebauungsplan geändert werden (sonst würde die Vereingung ja dem bebauungsplan widersprechen.
In zweiterem (häufigen) Fall  sind die Grundgrenzen nicht von Bedeutung - der Bebauungsplan kann da die Vereinigung nicht verhindern (es sei denn - wie gesagt - es gibt da eine ganz spezielle Regelung).
Also was sagt der Bebauungsplan jetzt im Detail zu "DIESER" Grundgrenze??


Der Bebauungsplan hat eine durchgezogene Grundgrenze zwischen den Grundstücken und entsprechende Abstandsregeln (3m) direkt eingetragen.

Ich hänge den Abschnitt vom BP direkt an - dürfte einfacher sein emoji

Es geht um die Parzellen 862/3 und 862/2 - Wobei die /3 aktuell schon bebaut ist und die /2 die leere Parzelle ist.



2018/2018030970317.jpg


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  •  phil-argon
9.3.2018  (#7)
Hier noch die weiteren Angaben direkt aus dem BP

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  •  phil-argon
9.3.2018  (#8)


2018/20180309242762.jpg

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
9.3.2018  (#9)
Ja, das sieht jetzt tasächlich so aus, dass der Bebauungsplan für die ggst. Grundstücke offensichtlich eine sehr rigorose Festlegung der auf jedem einzelnen Grundstück möglichen bebaubaren Fläche enthält.
Das heißt für deinen geplanten Zubau: sobald du die eingegrenzte weiße=verbaubare Fläche verlassen möchtest, bräuchtest du zu allererst eine Änderung des Bebauungsplanes. Da bist noch weit weg von der Grundgrenze und hat mit dieser noch gar nichts zu tun - heißt also: selbst wenn du die Grundgrenze beseitigst, verbleibt verbindlich die weiß gekennzeichnete bebaubare Fläche unverändert bestehen. Eine Zubau, der darüber hinaus geht, würde dann wegen Widerspruchs zum Bebauungsplan abgelehnt werden.

Somit hast du nur die Möglichkeit - und zwar als aller ersten Schritt - die Änderung dieses Bebauungsplanes zu erwirken, was aber eher aussichtslos scheint, weil das die Gemeinde ja nicht "wünscht" (und auch nicht muss!!).

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  •  phil-argon
10.3.2018  (#10)
Hm ok, das hört sich erst mal nicht so aussichtsreich an :(

Gegebenenfalls würde die Gemeinde den BP jedoch schon abändern - laut Bürgermeister.
Jedoch wünschen Sie kein zusammenlegen zu einem Grundstück.

Gibt es per BP-Änderung denn eine Möglichkeit die beiden Grundstücke eigenständig zu lassen jedoch ein gemeinsames Baufenster einzutragen? Also den weiße Bereich über die Grundgrenze ausdehnen/zusammenschließen?


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  •  Karl10
  •   Gold-Award
10.3.2018  (#11)

zitat..
phil-argon schrieb: Gibt es per BP-Änderung denn eine Möglichkeit die beiden Grundstücke eigenständig zu lassen jedoch ein gemeinsames Baufenster einzutragen? Also den weiße Bereich über die Grundgrenze ausdehnen/zusammenschließen?


Mit einem Bebauungsplan ist grundsätzlich (fast) alles möglich - somit auch das.
Aber: dir ist ja dann weiterhin die Grundgrenze im Wege. D.h. nach entsprechender Änderung des Bebauungsplanes könnte es möglich sein bis zur Grundgrenze zu bauen, aber an der Grenze ist Schluss!!(Brandwand!!)
Wenn dir das aber zu wenig ist, dann hilft nur die Vergrößerung des Grundstückes, d.h Grenze weg (Grundstücksvereinigung) oder zumindest verlegen. Und dann muss man den Bebauungsplan an diese neue Grenzsituation anpassen, sonst hilft dir das nichts (nämlich vorher Bebauungsplan ändern mit bestehen bleibender Grundgrenze und dann nachträglich Grundgrenze verändern).
Und wie schon von dir gesagt, will/wird dir die Gemeinde den Bebauungsplan für ein vergrößertes Grundstück nicht ändern - heißt also: das wird nichts werden......

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  •  phil-argon
10.3.2018  (#12)
Hmhm dann wird mir nur der erneute Gang zur Gemeinde bleiben in der Hoffnung, dass ich sie doch noch dazu bewegen kann die Grundstücke zusammen legen zu dürfen. emoji

Auf jeden Fall Dank für deine Infos emoji


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  •  rk515
  •   Gold-Award
13.3.2018  (#13)
ich bin selbst in der gemeindevertretung.. und wir behandeln oft fälle, wo es anfangs aussichtslos für die bauwerber erscheint. kurz gesagt... es gibt nahezu immer eine lösung.
der BGM als oberste bauinstanz kann ja teilweise sachen selbst entscheiden.
wenns aufgrund des REK und des ROG ROG [Raumordnungsgesetz/Raumplanungsgesetz] scheitert, muss das Land konsolidiert werden.
Dann ist ei grundsatzbeschluss von de gemeindevertretung zu erfolgen.
und meist passt das ja auch, da eine gemeinde (unsere zumindest) sehr daran interessiert ist, den bauwerbern die möglichkeit des bauens zu geben.
einfach mal mitm bauamt und bgm sprechen und die sollten sagen, unter welchen umständen und wie es gehen sollte.

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
13.3.2018  (#14)

zitat..
rk515 schrieb: der BGM als oberste bauinstanz


Ich weiß, ich bin da jetzt haarspalterisch unterwegs: Aber die Bezeichnung "oberste Bauinstanz"
ist  - besser gesagt: WAR - eine in der Bevölkerung gern verwendete Bezeichnung, als die Bürgermeister - vor allem am Land draußen - noch so richtige Dorfkaiser waren.
In rechtlicher Sicht müsste man korrekter Weise eigentlich sagen, der Bürgermeister ist "unterste" Bauinstanz. Denn ÜBER ihm stehen im Instanzenzug der Gemeinderat, dann das Landesverwaltungsericht und schließlich Verwaltungs- und/oder Verfassungsgerichtshof. Die alle haben die Kompetenz, die Entscheidungen des Bürgermeisters zu überprüfen und bei Bedarf aufzuheben bzw. zu korrigieren. Von "OBERSTER" Bauinstanz zu sprechen, ist da für mich jedenfalls nicht ganz korrekt. Und ja: obwohl ich natürlich auch die Praxis kenne.

zitat..
rk515 schrieb: kann ja teilweise sachen selbst entscheiden.


und welche sind das? (in seiner Funktion als Baubehörde)


zitat..
rk515 schrieb: einfach mal mitm bauamt und bgm sprechen und die sollten sagen, unter welchen umständen und wie es gehen sollte.


Bin ich natürlich bei dir.


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