Servus an alle hier, habe mich schon zu vielen Themen eingelesen. Ich bräuchte mal eure Hilfe bzw. Meinung. Wir wollen ein EFH in NÖ bauen. 170m2 Wohnfläche , ohne Keller , Flachdach. Keine Besonderheiten. Wir hatten den Einreichplan am 09.12.2025 eingereicht. Die erste Rückmeldung kam irgendwann mitte Jänner um ein paar Dinge nachzubessern. Daraufhin haben wir 2 mal etwas im Plan nachgebessert und immer per PDF an die Gemeinde versendet damit sie prüfen können und wir die überarbeiteten Pläne dann in Papierform wieder einbringen. Heute war es endlich soweit, dass wir die Pläne wieder eingereicht haben. Num wurde uns gesagt das ein Lokalaugenschein vor Ort gemacht wird mit der Gemeinde, Sachverständige, Nachbarn und Eigentümer. Da es nur einmal im Monat gemacht wird und für April schon alle Termine voll sind. Jetzt sind wir erst Ende Mai dran und danach gibt es noch eine 2 wöchige Frist wo die Nachbarn noch Einwände äußern können. Laut Gemeinde sollten wir erst frühstens Ende Juni eine Baugenehmigung erhalten. So jetzt zu meiner Frage: Besteht hier die Möglichkeit das etwas zu beschleunigen? Hab mal was von Unterschriften der Nachbarn einholen gehört, wenn ja wie wird das genau gemacht und wo sollen die unterschreiben? Ist dieser Lokalaugenschein wirklich notwendig? Laut NÖ Bauordnung steht geschrieben das eine Bauverhandlung nicht gemacht wird und nach interner Prüfung die Nachbarn verständigt werden und nach einer 2 wöchigen Frist die Baugenehmigung erteilt wird. Die Gemeinde meint , das bleibt denen überlassen und sie sind eine Gemeinde wo dies so durchgeführt wird. Vielen Dank. Lg
.. malli schrieb: Es gibt aber unter dem §6 Abs. 6 NÖ BO 2014 den Hinweis, dass wenn die Nachbarn einem Vorhaben nach § 14 oder § 15 Z 11 unter ausdrücklichem Hinweis auf Verzicht der Parteistellung nachweislich auf den Planunterlagen zugestimmt haben.
Richtig! Diese Bestimmung is mir tatsächlich irgendwie entfallen. Wär interessant, wie oft genau diese Vorgangsweise vorkommt. Ausdrücklich auf seine Parteistellung zu verzichten, hat vermutlich eine größere Hemmschwelle, wie ganz einfach eine Zustimmung zu geben. Oder anders gesagt: zum Nachbarn zu gehen und zu sagen "bitte unterschreib mir, dass du auf deine Parteistellung verzichtest" ist doch was anderes, als wenn er aktiv sagen kann, er stimmt deinem Vorhaben zu.
Das nicht. Diesen §6 Abs. 6 hats auch vorher schon gegeben. Und: bei diesem geht es ja um die Parteistellung und beim alten § 22 gings um einen (möglichen) Entfall der Bauverhandlung.
Das wäre mir natürlich am liebsten, dann könnte ich da wenigstens Zeit rausholen um im Nachgang nicht noch warten zu müssen bis die 2 wöchige Frist abgelaufen ist. ───────────────
Wenn das geht und du aber viel Nachbarn hast, ist das auch kein leichtes. Überhaupt wenn oftmals 2 Personen Eigentümer sind und dann erscheint nicht jeder zum Lokalaugenschein. Da bist glaub ich mit der Verständigung fast gleich schnell dran.
Mit der Verständigung seitens der Behörde bist halt auf der sicheren Seite.
──────.. malli schrieb: Es gibt aber unter dem §6 Abs. 6 NÖ BO 2014 den Hinweis, dass wenn die Nachbarn einem Vorhaben nach § 14 oder § 15 Z 11 unter ausdrücklichem Hinweis auf Verzicht der Parteistellung nachweislich auf den Planunterlagen zugestimmt haben. ───────────────
Richtig! Diese Bestimmung is mir tatsächlich irgendwie entfallen. Wär interessant, wie oft genau diese Vorgangsweise vorkommt. Ausdrücklich auf seine Parteistellung zu verzichten, hat vermutlich eine größere Hemmschwelle, wie ganz einfach eine Zustimmung zu geben. Oder anders gesagt: zum Nachbarn zu gehen und zu sagen "bitte unterschreib mir, dass du auf deine Parteistellung verzichtest" ist doch was anderes, als wenn er aktiv sagen kann, er stimmt deinem Vorhaben zu.
──────.. malli schrieb: Ist das nicht der Ersatz für den §22? ───────────────
Das nicht. Diesen §6 Abs. 6 hats auch vorher schon gegeben. Und: bei diesem geht es ja um die Parteistellung und beim alten § 22 gings um einen (möglichen) Entfall der Bauverhandlung.
Ich würde es gerne probieren mit den Nachbarn vorab um mir ein wenig Zeit zu sparen.. Könnt Ihr mir sagen welche Nachbarn genau zu verständigen sind, ich hatte gelesen im Umkreis von 14m? Ich werde nochmals genau nachfragen bei der Gemeinde, aber vlt könnt ihr mir im Vorhinein schon eine Auskunft geben.
Es bringt dir hald kaum was, ich gehe mal davon aus, dass die Straße dem Land gehört, sprich der Straßenmeister ist dein Nachbar, aus Erfahrung sind die nicht happy wenn man sie beim "arbeiten" stört
Ansonsten ja alles was angrenzt bzw 14m, was mir nur auffällt der Abstand zu 52/29 wirkt sehr gering, geht sich das mim Bauwich wirklich aus?
Die 14m werden von der Grundstücksgrenze weg gemessen. Du brauchst dann aber wirklich von jedem Eigentümer die Unterschrift auf den Planunterlagen. Würde das vorher mit dem Bauamt abklären.
Parteien, die jedenfalls Einwendungen gegen das Verfahren einbringen dürfen, sind: 52/1, 52/26, 52/27, 52/29 sowie 52/20, sofern der Straßeneigentümer nicht die Gemeinde selbst ist (z. B. die Landesstraßenverwaltung).
Bei 52/30 sowie allen Grundstücken auf der gegenüberliegenden Straßenseite ist zu prüfen, ob gemäß § 21 Abs. 3 die Verständigung und somit auch die Möglichkeit zur Einbringung von Einwendungen entfallen kann.
§ 6 Abs. 6 wäre nur bei jenen Parteien bzw. Nachbarn erforderlich, die nicht bereits gemäß § 21 Abs. 3 ausgenommen sind.
Es bringt dir hald kaum was, ich gehe mal davon aus, dass die Straße dem Land gehört, sprich der Straßenmeister ist dein Nachbar, aus Erfahrung sind die nicht happy wenn man sie beim "arbeiten" stört
Ansonsten ja alles was angrenzt bzw 14m, was mir nur auffällt der Abstand zu 52/29 wirkt sehr gering, geht sich das mim Bauwich wirklich aus?
Ja halbe Gebäudehöhe, 6,4m - somit 3,2m 52/20 gehört der Gemeinde selber.
Die 14m werden von der Grundstücksgrenze weg gemessen. Du brauchst dann aber wirklich von jedem Eigentümer die Unterschrift auf den Planunterlagen. Würde das vorher mit dem Bauamt abklären.
Parteien, die jedenfalls Einwendungen gegen das Verfahren einbringen dürfen, sind: 52/1, 52/26, 52/27, 52/29 sowie 52/20, sofern der Straßeneigentümer nicht die Gemeinde selbst ist (z. B. die Landesstraßenverwaltung).
Bei 52/30 sowie allen Grundstücken auf der gegenüberliegenden Straßenseite ist zu prüfen, ob gemäß § 21 Abs. 3 die Verständigung und somit auch die Möglichkeit zur Einbringung von Einwendungen entfallen kann.
§ 6 Abs. 6 wäre nur bei jenen Parteien bzw. Nachbarn erforderlich, die nicht bereits gemäß § 21 Abs. 3 ausgenommen sind.
.. Krautla schrieb: die nicht bereits gemäß § 21 Abs. 3 ausgenommen sind.
Nur damit nicht ein rein formelles Hoppala passiert: Das Bauansuchen ist vom Dezember 2025 und ich meine, dass daher die zu diesem Zeitpunkt maßgebliche Version der Bauordnung heranzuziehen ist. Und das wäre dann §21 Abs. 4.
──────.. Krautla schrieb: ist zu prüfen, ob gemäß § 21 Abs. 3 ───────────────
──────.. Krautla schrieb: die nicht bereits gemäß § 21 Abs. 3 ausgenommen sind.
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Nur damit nicht ein rein formelles Hoppala passiert: Das Bauansuchen ist vom Dezember 2025 und ich meine, dass daher die zu diesem Zeitpunkt maßgebliche Version der Bauordnung heranzuziehen ist. Und das wäre dann §21 Abs. 4.
──────.. Matej92 schrieb: Danke, werde ich prüfen lassen. ───────────────
Brauchst nicht "prüfen lassen", sondern ganz einfach "messen". Ist der Abstand des Bauvorhabens zur Grundgrenze mehr als 10m?
Also 52/30 ist ca. 13,9m von meiner Grenze entfernt, sind durch den Nachbarn 52/29 getrennt. Gegenüber 52/35, 52/34 und 52/8 9,5m. Wie gesagt die Straße die uns trennt gehört der Gemeinde.
Ich hätte da noch eine Frage. Wenn ich die Nachbarn nicht vorzeitig am Plan unterschreiben lasse mit dem Verzicht der Parteinestellung und die 2 wöchige Frist einfach abwarte wird ja dann der Baubescheid ausgestellt. Wirksam jedoch erst 2 Wochen danach.. Um nicht nochmal 2 Wochen abzuwarten habe ich mir sagen lassen, dass man einen Rechtsmittelverzicht unterschreiben kann. Ist es genügend wenn nur ich den Rechtsmittelverzicht unterschreibe oder müssen das die Nachbarn ebenfalls. Ich höre verschiedene Meinungen.
Da genügt es, wenn du unterzeichnest, bzw. muss die Gemeinde m.E. zustimmen. Die Nachbarn sind da ja bereits außen vor und nicht mehr in das Verfahren involviert, die Parteistellung ist mit der vorherigen Frist "abgeschlossen".
Wir haben versehentlich zu früh angefangen. Hat auch niemanden interessiert.
Da genügt es, wenn du unterzeichnest, bzw. muss die Gemeinde m.E. zustimmen. Die Nachbarn sind da ja bereits außen vor und nicht mehr in das Verfahren involviert, die Parteistellung ist mit der vorherigen Frist "abgeschlossen".
Wir haben versehentlich zu früh angefangen. Hat auch niemanden interessiert.
Da genügt es, wenn du unterzeichnest, bzw. muss die Gemeinde m.E. zustimmen. Die Nachbarn sind da ja bereits außen vor und nicht mehr in das Verfahren involviert, die Parteistellung ist mit der vorherigen Frist "abgeschlossen".
Wir haben versehentlich zu früh angefangen. Hat auch niemanden interessiert.
Anfangen kannst doch, sobald du die Anzeige bei der Gemeinde gemacht hast, war ein Onepager Template von ihnen, ab dann darfst offiziell starten 🤔
Die Nachbarn bekommen ja vorher im Verfahren eine Verständigung und haben 2 Wochen Zeit, Einwendungen zu erheben. Tun sie das nicht, dann verlieren sie ihre Parteistellung. Ohne Parteistellung bekommen sie aber gar keinen Bescheid zugestellt. Ohne Bescheid kann man aber auch kein Rechtsmittel erheben. Kann man kein Rechtsmittel erheben, braucht es dafür auch keinen ausdrücklichen Verzicht.
.. Lu1994 schrieb: Anfangen kannst doch, sobald du die Anzeige bei der Gemeinde gemacht hast, war ein Onepager Template von ihnen, ab dann darfst offiziell starten 🤔
Die Anzeige ist erst nach Rechtskraft des Bescheids möglich. Ich habe nachher gesehen, dass gar ein Zettel der Gemeinde dabei war, auf dem auch darauf hingewiesen wird, dass man keine Erdarbeiten vor Rechtskraft durchführen darf. Ob der RGK RGK [Ringgrabenkollektor] dazugehört oder nicht, das ist vermutlich auch ein Stück weit Auslegungssache
──────.. Lu1994 schrieb: Anfangen kannst doch, sobald du die Anzeige bei der Gemeinde gemacht hast, war ein Onepager Template von ihnen, ab dann darfst offiziell starten 🤔 ───────────────
Die Anzeige ist erst nach Rechtskraft des Bescheids möglich. Ich habe nachher gesehen, dass gar ein Zettel der Gemeinde dabei war, auf dem auch darauf hingewiesen wird, dass man keine Erdarbeiten vor Rechtskraft durchführen darf. Ob der RGK RGK [Ringgrabenkollektor] dazugehört oder nicht, das ist vermutlich auch ein Stück weit Auslegungssache
Naja gut Erdarbeiten sind Auslegungssache, du kannst ja einfach die Garten Bewässerung schlampig im Kreis gelegt haben, der Rest fällt unter Gartengestaltung, der Baggerfahrer ist ja sogar gelernter Gärtner also passt das schon 😂