[Salzburg] Baurecht - Baugrund in 30-jährigem Überflutungsbereich [Sbg]
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Es handelt sich also um Bauland (Flächenwidmungsplan)? Gibt es einen Bebauungsplan? Gibt es evt. sogar schon eine Bauplatzerklärung? An dem Punkt kommst nicht vorbei --> da geht es darum, daß du durch ein Bauvolumen das Retentionsvolumen bei Überflutung reduzierst und das ist nachteilig für die Nachbarn (das wird auch wasserrechtlich beurteilt). Das kann man aber lösen (hatte gerade sowas ähnliches an der Fischach/am Auslauf des Wallersees) ... z.B. mit einem durchflutbaren Sockelbereich (Keller ist dann logischerweise ausgeschlossen) und das EG-Fussbodenniveau wird man dann sowieso auf einer Höhe zum Liegen bringen, wo Wasser keinen Schaden anrichtet ... vermutlich wirst eine HQ100-Höhenkote für FBOK-EG vorgesetzt bekommen (oder freiwillig danach planen) und ein wasserechtliches Projekt samt Bewilligung ist auch erforderlich (der Nachweis, daß keine Verschlechterung für die Nachbarn entsteht und Retention der Dach/Oberflächenentwässerung) Habe aber keine Zeit um dir weiter zu helfen. Ohne Unterstützung vom Bauamt wirst einen Rechtskundigen (Bau und Wasserrecht) wie Karl10 brauchen ... oder einen Sachverständigen vom Land, der dir helfen "will" |
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Danke für deine Antwort. Ja es ist Bauland, fast mitten im Ort. In der gesamten Straße stehen, Ein- und Zweifamilienhäuser. Es gibt noch keine Bauplatzerklärung. |
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Bauantrag Baubewilligung wurde von Gemeinde? Land Salzburg? abgewiesen. Oder wurde Beschwerden an den Landesverwaltungsgericht eingebracht ? |
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wir haben noch keine Bauplatzerklärung und auch keinen Bauantrag offiziell eingebracht. Als wir uns erkundigt haben, wie wir bauen können, haben wir informell die Antwort erhalten, dass wir nicht bauen dürfen. |
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Ich kann das nicht ganz nachvollziehen (sofern du auf einen Keller verzichten kannst) ... die Möglichkeit, die ich oben erwähnt (und bei einem Bauvorhaben genutzt) habe, sollte bei dir auch möglich sein. Du wirst halt zumindest einen Planer benötigen, der sich da für dich reinhaut. Bebauungsgrundlagengesetz § 14 ![]()
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