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·gelöst· [NÖ] Bauplatz oder nicht? [NÖ]

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  •  Zazou
  •  [NÖ]
  •  [Niederösterreich]
5.10. - 7.10.2021
9 Antworten | 3 Autoren 9
9
Hallo zusammen,

Ich hoffe auf eure Unterstützung:
Wenn ich die NÖ BO richtig deute, muss ich die Aufschließungsabgabe nur dann bezahlen, wenn das Grundstück in der Vergangenheit noch nicht zum Bauplatz erklärt wurde (und erst im Zuge meines Bauvorhabens zum Bauplatz erklärt wird).

Folgende Situation:
Das betroffene Grundstück ist als Bauland Agrar gewidmet und seit über 150 Jahren steht ein Stadl (ca. 110m2) darauf. Da ich mir die Abgabe naturgemäß gerne sparen würde, muss ich "nur" herausfinden,
1) ob dieser Stadl am 01.01.1989 behördlich bewilligt war und
2) das Grundstück ebenfalls seit damals durchgehend als Bauland Agrar gewidmet war.

Meine Annahme: Wenn diese beiden Punkte zutreffen, muss ich keine Aufschließungsabgabe mehr an die Gemeinde entrichten.

Stimmt das so oder hab ich mich irgendwo zwischen den Paragraphen verirrt? Ich will mich nur vergewissern/eure Meinung hören, bevor ich mich an die Gemeinde wende (die ja auch ein gewisses Interesse daran hat, dass Geld in ihre Kassen kommt)

Beste Grüße und vielen Dank im voraus!

  •  Karl10
  •   Gold-Award
6.10.2021  (#1)

zitat..
Zazou schrieb: Wenn ich die NÖ BO richtig deute, muss ich die Aufschließungsabgabe nur dann bezahlen, wenn das Grundstück in der Vergangenheit noch nicht zum Bauplatz erklärt wurde (und erst im Zuge meines Bauvorhabens zum Bauplatz erklärt wird).

Is nicht ganz richtig bzw. unvollständig. Es geht nicht nur um eine  Bauplatzerklärung, sondern "Altbaugrundstücke" können auch aus gewissen historischen Gegebenheiten heruas als Bauplatz "gelten" (ohne, dass sie jemals ausdrücklich dazu erklärt wurden). Siehe § 11 Abs.1 Zif. 2 bis 6.

zitat..
Zazou schrieb: Das betroffene Grundstück ist als Bauland Agrar gewidmet und seit über 150 Jahren steht ein Stadl (ca. 110m2) darauf.

Und somit gilt es als Bauplatz!

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  •  Zazou
6.10.2021  (#2)
Stimmt, das hab ich zwar gemeint aber falsch formuliert emoji

Danke für die Bestätigung, das ist dann natürlich super für unser Budget. Weil auch wenn der Stadl abgerissen wird und ein Einfamilienhaus gebaut wird ist keine Aufschließungsabgabe mehr fällig - richtig?

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  •  sandboden
7.10.2021  (#3)
Aber zumindest die Ergänzungsabgabe denke ich, aber Karl10 wird das schon beantwoerten ;)

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
7.10.2021  (#4)
@Zazou 
wichtig wäre noch zu wissen, ob der Stadl auf einem eigenen Grundstück steht und die restliche, unverbaute (Umgriffs-)Fläche eine andere Grundstücksnummer aufweist? Früher mussten für die Gebäude immer sogenannte "Punktparzellen" geschaffen werden, die es oft auch heute noch gibt. Das musst du noch unbedingt abklären!

@sandboden 
Wie kommst du da jetzt auf Ergänzungsabgabe? Worin siehst du dafür einen Anlass?

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  •  sandboden
7.10.2021  (#5)
Ok jetzt gibts noch keinen Anlass,  aber nach einer Baubewilligung für den Neubau oder?

Bei uns war es hald so ähnlich.  Bauland Agrar, Wohnhaus darauf seit über 100 Jahre aber noch nie Aufschließung vorgeschrieben worden. Bei der Baubewilligung für einen Zubau wurde dann die Ergänzungsabgabe vorgeschrieben.  Glaube die Gemeinde meinte damals (2019)  vor 2018 oder 2017 wäre das noch nicht möglich/gerechtfertigt gewesen.

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
7.10.2021  (#6)
@sandboden 
 Ja, guter Hinweis. Hab ich jetzt nicht bedacht. Seit kurzem ist auf alten Bauplätzen, wo noch nie eine Aufschließungsabgabe bezahlt wurde, aus Anlass von Neu- oder Zubauten eine Ergänzungsabgabe in Form einer Aufzahlung von Bauklasse I auf Bauklasse II (soferne zulässig) zu entrichten.

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  •  Zazou
7.10.2021  (#7)

zitat..
Karl10 schrieb:

@Zazou 
wichtig wäre noch zu wissen, ob der Stadl auf einem eigenen Grundstück steht und die restliche, unverbaute (Umgriffs-)Fläche eine andere Grundstücksnummer aufweist? Früher mussten für die Gebäude immer sogenannte "Punktparzellen" geschaffen werden, die es oft auch heute noch gibt. Das musst du noch unbedingt abklären!

Nein ist kein eigenes Grundstück (siehe blaues x; im Gegensatz zum Stadl nebenan)

Ergänzungsabgabe wäre dann also für die Aufzahlung auf BK II (kein Bebauungsplan, daher meines Wissens zulässig) und ggf. für eine Vergrößerung des Grundstücks (ist noch nicht fix, weil wir erst mit dem Planen beginnen) zu entrichten - aber keine Aufschließungsabgabe auf Basis der gesamten Grundstücksfläche.

Kann man bei so alten Gebäude pauschal davon ausgehen, dass eine Bewilligung vorhanden ist? (was ja notwendig wäre um unter § 11 Abs.1 Zif. 4 zu fallen)


2021/20211007154667.png


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  •  Karl10
  •   Gold-Award
7.10.2021  (#8)
Hinter dem Grundstück 6895 ist ja das angrenzende Grundstück ebenfalls zum Teil noch Bauland. Dieser Teil hat offensichtlich keine Bauplatzeigenschaft. Wenn du also diesen Teil dazu nimmst, fällt zusätzlich für die Aufzahlung von Bauklasse I auf II beim vorderen Grundstück noch Ergänzungsabgabe für die Vergrößerung des Bauplatzes an. Is halt die Frage, ob du mit dem vorderen grundstück auskommst und die Grundgrenze (bzw. der hintere Bauwich) nicht allzusehr stört.

zitat..
Zazou schrieb: Kann man bei so alten Gebäude pauschal davon ausgehen, dass eine Bewilligung vorhanden ist?

Ja; heißt "vermuteter Konsens".
 

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  •  Zazou
7.10.2021  (#9)
Okay super, dann kenn ich mich (für den Moment) aus! Vielen herzlichen Dank Karl10 & Sandboden!

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