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NÖ - Ergänzungsabgabe(N) [NÖ]

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  •  Eli007
  •  [NÖ]
  •  [Niederösterreich]
16.3.2021 - 23.1.2024
20 Antworten | 8 Autoren 20
20
Liebe Mitglieder,

nach tagelangen Recherchen und nach einem wenig aufschlussreichen Beratungstermin bei ein Rechtsanwalt gestern, bin ich immer noch etwas ratlos. Vielleicht hat der ein oder andere User ähnliche Erfahrungen gemacht bzw. kennt sich besser aus im NÖ-Baurecht, ist vielleicht selbst Jurist, und ihr könnt mir hier weiterhelfen.   
Hintergrundinformationen:
- Haus Baujahr ca. 1935 (Genaues BJ scheint auf der Gemeinde nicht auf).
- Der Grund besteht auf zwei Grundstücksflächen: 504 m2 auf dem das Haus samt Nebengebäude steht sowie 277m2 - nicht erschlossen, ohne Bauwerk. 
- Ein Fenster des Hauses grenzt direkt an das nicht erschlossene Grundstück.
- Auf dem erschlossenen (bereits bebautem) Grundstück, plane ich ein Carport zu errichten. Eben auf dieser Grundstücksfläche, um die beiden Grundstücksflächen nicht zusammen legen zu müssen und eben keine Ergänzungsabgabe bezahlen zu müssen. 

Meine Fragen (um mich gut vorbereitet für einen Termin mit dem Bürgermeister zu wappnen für die Einreichung Carport und Zaun/Erneuerung Einfriedung):

1. Bebaute, erschlossene Grundstücksfläche:
Muss ich Ergänzungsabgabe/Differenzbetrag zahlen für das erschlossene/bebaute Grundstück, wo das Carport errichtet werden soll? Gibt es da einen Stichtag? (Bei meinen Recherchen finde ich lediglich den Stichtag 1970 für diese/eine nachträgliche, differenzbezogene Ergänzungsabgabe). Fraglich ist was an und ob im Jahr 1935 eine Ergänzungsabgabe gezahlt wurde von den damaligen Eigentümern. 
Lt. meiner Berechnung macht das ca. 2.500,-- € aus. 0,25 x 22,45 x 460,-- €

2. Unverbautes, nicht erschlossene Grundstücksfläche:
Muss ich Ergänzungsabgabe zahlen = unfreiwillig die Grundstücke zusammen legen, nachdem ein Fenster des Hauses direkt an das nicht aufgeschlossene Grundstück anschließt? (Hat der Bürgermeister bereits angedeutet im Sommer). Das Haus steht aber wie bereits oben erwähnt seit 1935 an dieser Grenze. Das Thema habe ich im Forum schon gefunden, da ging es aber um einen Neubau? Ich will auf der unverbauten Grundstücksfläche nichts bauen. Ich möchte bei dieser Grundstücksfläche lediglich die bestehende Einfriedung erneuern.
3. Einfriedung neu/Fällt das unter Bauwerk, wenn man zum Beispiel einen Maschendrahtzaun durch einen blickdichten Holzzaun ersetzt? Lt. Bürgermeister wäre das schon ein Grund für eine Zusammenlegung der Grundstücksflächen. 

Wenn ich rechtlich zu Frage 1 und Frage 2 Ergänzungsabgabe/Differenzbetrag zahlen müsste, wären das 2x Ergänzungsabgaben! Oder bin ich jetzt schon ganz verwirrt?? 

Vielen lieben Dank bereits jetzt schon für eure Hilfe. Hoffentlich sind meine Fragestellungen nicht allzu konfus formuliert. Dieses Baurecht schafft micht....  

  •  Karl10
  •   Gold-Award
16.3.2021  (#1)

zitat..
Eli007 schrieb: Oder bin ich jetzt schon ganz verwirrt??

Ja, ich denke, du befindest dich da auf Irrwegen....🤔

Ein Carport löst keine Ergänzungsabgabe aus!!! Punkt!! - Mehr ist dazu nicht zu sagen!
Eine Einfriedung löst keine Ergänzungs- oder Aufschließungsabgabe aus!!  Punkt!! - Mehr ist dazu nicht zu sagen!
Eine Einfriedung darf auch über Grundgrenzen gebaut werden!! Punkt!! - Mehr ist dazu nicht zu sagen!

Und: wenn das so ist, wie du das mit dem Fenster an der Grenze zum unbebauten Grundstück beschreibst, dann darfst du die beiden Grundstücke vereinigen, OHNE dass dafür eine Ergänzungsabgabe zu bezahlen wäre!
Daher: es wäre anzuraten, die beiden Grundstücke in jedem Fall zu vereinigen!
Erstens beseitigst du damit eine bei jedem Bauvorhaben störende/einschränkende Grundstücksgrenze innerhalb deiner Liegenschaft
Zweitens wird damit die gesamte Fläche zu einem Bauplatz, womit keine Aufschließungsabgabe zu bezahlen ist, auch wenn du mal auf dem bisher unbebauten Teil was bauen wolltest.

PS: was im Jahr 1935 passiert ist (oder auch nicht), hat mit all dem absolut nichts zu tun!



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  •  Eli007
16.3.2021  (#2)
Vielen Dank für vielen Informationen. 

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  •  Eli007
17.3.2021  (#3)
Eines ist mir jedoch nicht klar: warum muss ich keine Ergänzungsabgabe zahlen bei einer Vereinigung der beiden Grundstücke, wenn eben das Fenster genau an der Grenze zum unbebauten (nicht erschlossenen Grundstück) liegt? 


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  •  Karl10
  •   Gold-Award
17.3.2021  (#4)

zitat..
Eli007 schrieb: warum muss ich keine Ergänzungsabgabe zahlen bei einer Vereinigung der beiden Grundstücke, wenn eben das Fenster genau an der Grenze zum unbebauten (nicht erschlossenen Grundstück) liegt?

Weil genau dieser Fall im § 39 Abs. 1 NÖ Bauordnung eine Sonderregelung hat, sodass man dafür keine Ergänzungsabgabe bezahlt.

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  •  Eli007
17.3.2021  (#5)
Vielen und herzlichen Dank für die schnelle und wertvolle Information!!! 

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  •  flomax
  •   Gold-Award
18.3.2021  (#6)
Müsste er nicht trotzdem die Differenz von Bauklasse 1 zu 2 zahlen? Bzw. wann wird das schlagend? Mfg 

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
18.3.2021  (#7)

zitat..
flomax schrieb: Müsste er nicht trotzdem die Differenz von Bauklasse 1 zu 2 zahlen? Bzw. wann wird das schlagend? Mfg

Nicht bei der Grundstücksvereinigung, sondern erst, wenn ein Neu- oder Zubau eines Gebäudes bewilligt wird!

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  •  Eli007
24.3.2021  (#8)
Bezieht sich auf auf das unbebaute oder bebaute Grundstück? Auf das bebaute soll ja später ein Carport hin.

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  •  Eli007
24.3.2021  (#9)
Ich bin dzt. wirklich verzweifelt, weil es noch einige andere Baustellen rechtlicher Natur gibt. Ich habe mich ja wie oben im ersten Post beschrieben, bereits bei einem RA erkundigt - mit wenig Erfolg.
Meine Nervengerüst ist schon ordentlich angeschlagen. Daher möchte ich mich rechtlich absichern, all meine Fragen im Detail durch gehen. Meine Fragen würden die Plattform und das Forum sprengen....
Habt ihr Karl10 oder flomax Empfehlungen bzgl. kompetenter Rechtsberatung im Raum Korneuburg, Stockerau, Hollabrunn? 
Besten Dank jetzt schon!!!


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  •  Karl10
  •   Gold-Award
24.3.2021  (#10)
Naja, so schnell werf man da die Flinte nicht ins Korn😀

Ich hab da schon bei vielen komplexeren Fragestellungen und Sachverhalten helfen können - warum nicht auch dir? Dein erstes hier geschildertes Problem mit der Aufschließungsabgabe war jedenfalls kein komplexes Problem!
Zu deiner Frage wegen dem Carport noch ergänzend: Das Carport löst hier keine Ergänzungsabgabe für die Aufzahlung von Bauklasse I auf Bauklasse II aus (wie flomax angedeutet hat). Ich hab ja ausdrücklich geschrieben:

zitat..
Karl10 schrieb: sondern erst, sondern erst, wenn ein Neu- oder Zubau eines Gebäudes bewilligt wird!

Ein Carport is ja kein "Gebäude"!!!

zitat..
Eli007 schrieb: Ich habe mich ja wie oben im ersten Post beschrieben, bereits bei einem RA erkundigt - mit wenig Erfolg.

Ja, so is es! Wenn sich jemand scheiden lasen will, findest du Anwälte in Hülle und Fülle. Für baurechtliche Fragen gibts da kaum welche, die sich wirklich auskennen und auch Erfahrung haben. Ich würde aber einen solchen kennen, ist aber teuer!😕
Drum sollten wir es vorher hier versuchen.
Grundsätzlich würd ich das gerne hier im Forum abwickeln, weil es mein Ansinnen ist, dass auch andere was davon haben sollen. Kann sein, dass ich dazu aber genauere Infos über gewisse Dinge brauche, die du hier nicht öffentlich machen willst. Die solltest du mir dann per mail oder PN schicken, ich kann dir Verschwiegenheit und Diskretion garantieren. Als erstes gehören da Dinge wie Grundstücksnummer und Katastralgemeinde dazu.

Aber schilder mal, welcher Art da deine rechtlichen Probleme jetzt sind?? Hab ja keinerlei Vorstellung darüber, worum es da jetzt geht. Bisher steht ja nur im Raum, ein Carport errichten zu wollen. Das soll ein unlösbares Problem sein? Glaub ich nicht!

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  •  Eli007
25.3.2021  (#11)
Herzlichen Dank Karl10 für die aufmunternden Worte und deine Unterstützung!! Und ja, so schnell gebe ich nicht auf 😊.
Und wie du erwähnt hast, sollen auch andere Mitleser von den Inhalten profitieren (wie auch ich schon viele hilfreiche und informative Informationen gefunden habe). 
Mein zeitlich recht dringliches Problem, das im weitesten Sinn (wohl lt. Auffassung der Gemeinde) mit der Ergänzungsabgabe im Zusammenhang steht:
Auf dem bebauten Grundstück steht ein alter baufälliger Stadl (gemauert). Eine Wand des Stadls (ca. 10 Meter) grenzt direkt an die Garage der Nachbarn = sprich Gebäude an Gebäude. Lt. Info der Nachbarn wurde eine Feuermauer errichtet sowie wurde diese Garage ordnungsgemäß eingereicht bei der Gemeinde (vor ca. 10 Jahren). Mein Grundstück wurde im Sommer 2020 vermessen, lt. Absteckplan befindet sich die Grundgrenze zum Nachbarn genau zwischen seiner Garage und der oben beschriebenen Wand des Stadls. 
Im Sommer 2020 habe ich überlegt einen Teil des Stadls zu restaurieren (wäre auch ein Teil des Stadls gewesen, der zum Nachbarn anschließt). Ordnungsgemäß habe ich daher im Sommer 2020 den Teilabbruch des Stadls eingereicht. Sprich das Formblatt der Gemeinde ausgefüllt und alle gewünschten Unterlagen (Skizze, Fotos, Materialbeschreibung) vorgelegt. Ich wurde vom zuständigen Sachverständigen der Gemeinde angerufen und er hat mir mitgeteilt, dass ich eine detaillierte Baubeschreibung inkl. Plan (von einem Planersteller) vorzulegen hätte bei einem Teilabbruch. Die Begründung des Sachverständigen: weil an Gebäude/Garage des Nachbarn anschließend und Frage bzgl. Statik. Diese Information bzw. Begründung erschien mir logisch und nachvollziehbar. Die Idee einen Teil des alten Stadls zu sanieren, habe ich aber im Spätherbst 2020 verworfen, weil zu teuer. Ergo: der Stadl muss zur Gänze abgerissen werden. 
Im Jänner 2021 habe ich neuerlich alle erforderlichen Unterlagen an die Gemeinde geschickt -  eben für den Totalabriss. Nach mehrmaligem Urgieren und Nachfragen bei der Gemeinde habe ich am 09.03.2021 von einer Mitarbeiterin der Gemeinde folgende Information erhalten - telefonisch: Lt. dem zuständigen Sachverständigen kann der Stadl nicht abgerissen werden, es ist eine detaillierte Baubeschreibung inkl. Plan (von einem Planersteller) erforderlich. Auf meine Frage wozu/wofür eine detaillierte Baubeschreibung notwendig ist, was der Sachverständige genau gesagt hätte, meinte die Mitarbeiterin lapidar, naja weil es einfach heikel ist wegen der Grundgrenze zu den Nachbarn. Mein Argument/Anregung es gäbe einen Einreichplan des Nachbarn von seiner Garage, wo die eine Mauer des abzutragenden Stadls ja genau ersichtlich sein müsste und es ferner den Vermessungsplan gäbe, wo die Grundgrenzen ebenso genau ersichtlich wären, wurde wie folgt kommentiert: Reichen Sie am besten alles ein. Den Abbruch, die Einfriedung und das Carport. Das kommt Sie dann mit den Kosten für den Planerstellers billiger. Mehr Infos habe sie auch nicht.
Der besagte Stadl ist mittlerweile baufällig und ich möchte und muss diesen daher zeitnah von einem Abbruchunternehmen abreißen lassen. 
Meine Vermutung/Conclusio: 
Die Gemeinde möchte auf Biegen und Brechen eine Ergänzungsabgabe oder/und versucht es einfach. Im Sinne von probieren wir es einfach einmal.... 
Daher wurde der Abbruch nicht genehmigt, um mich zu drängen möglichst schnell Abbruch samt Einfriedung und Carport einzureichen.
Interessant ist, dass ich keinen schriftlichen negativen Bescheid erhalten habe bzgl. Abbruch?? Alles mündlich...

Der Stadl ist desolat und gefährlich, den jetzigen Zustand kann ich nicht mehr verantworten. Was ist wenn es etwas passiert? Ich bin zwar versichert, nur es obliegt ja mir als Versicherungsnehmer mich um eine zeitnahe Schadensabwehr zu kümmern. Das habe ich mit dem Antrag bzgl. Abbruch gemacht.

Ich bin etwas ratlos, nachdem ich für den Abbruch keinen detaillierten Bauplan/Baubeschreibung bezahlen möchte (kostet lt. Planersteller an die 700,-- bis 1.000,--). Und nachdem ich noch nicht genau weiß, für welche Einfriedung (Zaunmodell) und welches Carportmodell ich mich entscheiden werde, kann und will ich dzt. auch keinen gesamten Einreichplan vorlegen. Ich werde auf Fälle der Gemeinde Fotos des baufälligen Stadls schicken und um schriftliche Stellungnahme hinsichtlich des nicht genehmigten Abbruchs ersuchen.

Persönliche Sprechstunden gibt es dzt. keine beim Bürgermeister, daher möchte ich ihn anrufen, nur was ihm sagen??? Gefahr im Verzug? Und wenn etwas passieren sollte, dann wird sich die Versicherung an die Gemeinde wenden müssen? Drohen macht keinen schlanken Fuß.... Und wie war das noch einmal: man soll Sach- und Beziehungsebene trennen. Nur ich bin mittlerweile schon enerviert und fühle mich etwas "gefrotzelt".




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  •  Karl10
  •   Gold-Award
25.3.2021  (#12)
Vorweg: schick mir bitte Grundstücksnummer und Katastralgemeinde. Ich muss mir ein Bild der Gesamtsituation machen können. Wie gesagt, geht ja auch als PN oder per mail.

zitat..
Eli007 schrieb: Problem, das im weitesten Sinn (wohl lt. Auffassung der Gemeinde) mit der Ergänzungsabgabe im Zusammenhang steht:

zitat..
Eli007 schrieb: Die Gemeinde möchte auf Biegen und Brechen eine Ergänzungsabgabe oder/und versucht es einfach.

Versteh ich nicht. Alles was du bisher an Sachverhalt geschildert hast, hat nichts mit einer Ergänzungsabgabe zu tun! Woher kommt dieses Thema konkret? Wie ich schon sagte: weder Carport, noch Zaun und schon gar nicht ein Abbruch lösen eine Aufschließungsabgabe aus!!

zitat..
Eli007 schrieb: Im Sommer 2020 habe ich überlegt einen Teil des Stadls zu restaurieren

Bitte genauer: soll das heißen, du wolltest einen Teil wegreißen und den verbleibenden Teil "sanieren"?

zitat..
Eli007 schrieb: Ordnungsgemäß habe ich daher im Sommer 2020 den Teilabbruch des Stadls eingereicht.

Wieder bitte genauer: d.h. du hast ein schriftliches "Bauansuchen für die Abänderung des bestehenden Stadels (teilweiser Abbruch, teilweise Instandsetzung bzw. Abänderung) gestellt?
Also da steht irgendwo ganz klar und eindeutig, dass "um Baubewilligung" angesucht wird?
Wenn ja - also wenn das so war - dann wurde über dieses Ansuchen offensichtlich noch nicht entschieden, d.h. es gibt keinen Bescheid dazu. Ist die Baubehörde der Meinung, dass dem Bauansuchen nur unvollständige Unterlagen angeschlossen waren, dann hätte sie dich mit einem SCHRIFTLICHEN Verbesserungsauftrag auffordern müssen, die Unterlagen zu ergänzen (unter genauer Auflistung, was alles fehlt). Mündliche Mitteilungen an dich zählen also nicht.
Scheint für dieses Verfahren jedoch alles obsolet zu sein, da du dieses Projekt ja gar nicht mehr verfolgst und den Stadel zur Gänze abreißen willst.
Und auch da ist mir deine Formulierung zu ungenau:

zitat..
Eli007 schrieb: Im Jänner 2021 habe ich neuerlich alle erforderlichen Unterlagen an die Gemeinde geschickt - eben für den Totalabriss.

Auch hier meine Frage: Hast du schriftlich um "Baubewilligung für den Abbruch" angesucht?? Steht das klipp und klar in deinem Schreiben an die Gemeinde?? Was genau waren "die erforderlichen Unterlagen"??

zitat..
Eli007 schrieb: Daher wurde der Abbruch nicht genehmigt,

Auch hier: Wenn eine Behörde etwas "nicht genehmigt", dann bekommt man einen schriftlichen "Bescheid" und da drin steht, dass das Ansuchen um Baubewiligung vom XXX. für das Bauvorhaben so-und-so gem. § so-und-so abgewiesen/zurückgewiesen wird.
So einen Bescheid hast ja nicht bekommen, oder? Somit ist bis jetzt auch nichts "abgelehnt" worden!

Das heißt: man muss den bisherigen Sachverhalt zunächst mal so beschreiben und einordnen, dass damit ein rechtliche Beurteilung unter Beachtung gesetzlicher Regeln möglich wird, wo man in dem Verfahren jetzt genau steht und was da der nächste Schritt ist. Da braucht man das alles schon genauer.

zitat..
Eli007 schrieb: Ich werde auf Fälle der Gemeinde Fotos des baufälligen Stadls schicken und um schriftliche Stellungnahme hinsichtlich des nicht genehmigten Abbruchs ersuchen.

Ich würde raten, das jetzt (noch) nicht zu tun, solange ich nicht weiß, wie die bisherigen "Geschehnisse" rechtlich exakt einzuordnen sind. Schon allein deshalb, wenn du der Gemeinde von einem "nicht genehmigten Abbruch" schreibst und das im rechtlichen Sinne gar nicht stimmt!?



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  •  moef
  •   Gold-Award
1.12.2023  (#13)
Liebe Mitglieder,

ich hätte auch eine Frage zur Ergänzungsabgabe:
meine Eltern haben in den 70er Jahren ein Einfamilienhaus gebaut. Dort gab es eine Überdachung des Stiegenaufgangs. Diese Überdachung wurde 2001 etwas vergrößert und ein Wintergarten daraus gemacht. Im Frühjahr 2018 kam die Gemeinde zu einer Begutachtung/Vermessung und hat den Wintergarten quasi als nicht genehmigt beanstandet.
Es wurde dann im Juli 2018 ein Ansuchen um nachträgliche Baugenehmigung mit Einreichplan etc. eingereicht und die Gemeinde hat dies im November 2018 genehmigt. So weit so gut. Wir dachten, damit ist es erledigt.

Vor 2 Tagen kam die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe in Höhe von etw 3.500,--. 
Ich habe schon etwas herum gelesen und das Gesetz wurde im August 2018 gültig. Jetzt wäre meine Frage, ob die Gemeinde die Ergänzungsabgabe vorschreiben darf? Richtet sich die Gültigkeit des Gesetzes nach dem Datum des Baus, der Einreichung oder der Erteilung der Baugenehmigung?

Fläche 805 m2, Länge 28,3725 x Diff von 1,25 zu 1 der Bauklasse - somit 0,25 x 490 Einheitssatz. Aktuell ist der Einheitssatz bei 550,-- - somit nehme ich an, dass der aus 2018 richtig genommen wurde. Wie lange ist die Verjährungsfrist?

War jedenfalls ein nettes Weihnachtsgeschenk emoji  
Bin schon gespannt auf eure Antworten!

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
1.12.2023  (#14)
Auf den ersten Blick scheint diese Vorschreibung in Ordnung zu sein, wenn im November 2018 ein "ZUBAU" bewilligt wurde.
Der Abgabenanspruch entsteht mit Erlassung des Baubewilligungsbescheides - also im November 2018. Korrekt wurde der damals (Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruches) geltende Einheitssatz herangezogen. Der Abgabenanspruch ist noch nicht verjährt. Die Verjährungsfrist beträgt 5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist. Die Verjährungsfrist beginnt also am 1.1.2019 zu laufen und endet am 31.12.2023.
So gesehen also alles korrekt.

ABER: Das Ganze trifft nur dann so zu, wenn noch nie eine Aufschließungsabgabe oder eine Ergänzungsabgabe vorgeschrieben wurde bzw. vorgeschrieben hätte werden müssen. 
In Fällen wie hier sollte man daher auch einen Blick in die Vergangenheit werfen. Stichwort Baubewilligung aus 1970. Da hat es das Instrument der Aufschließungsbeiträge bereits gegeben. Wurde damals was vorgeschrieben? Hätte nach damaligem Gesetz was vorgeschrieben werden müssen? Wenn ja und es wurde aber tatsächlich nichts vorgeschrieben, dann ist dieser damalige Abgabenanspruch verjährt. Er muss aber bei einem heutigen Anlassfall berücksicht werden, d.h kann nicht noch einmal als Vorschreibungsanlass genommen werden.
Ob da was bei dir in diese Richtung zutrifft, kann ich von hier jetzt nicht beurteilen. Es wär aber vielleicht angebracht, mal kurz zu recherchieren, ob und wann aufsschließungsabgabenrelevante Maßnahmen in der Vergangenheit zutrafen, also Baubewilligungen, Grundstücksteilungen, Bauplatzerklärungen udgl. - also solche Dinge, die eine Aufschließungsabgabe oder Ergänzungsabgabe auslösen.

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  •  moef
  •   Gold-Award
10.12.2023  (#15)
Also nach intensiver Recherche wurde keine Aufschliessungsabgabe und auch noch keine Ergänzungsabgabe bezahlt bzw. vorgeschrieben.
In 2001 wurde lediglich Wasser- und Abwasseranschlussgebühr vorgeschrieben und bezahlt.
Ob in den 1970 er Jahren etwas vorgeschrieben hätte werden müssen, weiß ich nicht.

Aber nach dem Gesetz "Die Ergänzungsabgabe ist aus diesem Anlass auch dann vorzuschreiben, wenn bei einem Bauplatz, der nicht erstmalig im Sinn des § 38 Abs. 1 zweiter Satz bebaut wird, noch nie ein Kostenbeitrag nach § 14 Abs. 5 der Bauordnung für NÖ 1883, ein Aufschließungsbeitrag, eine Aufschließungsabgabe oder eine Ergänzungsabgabe vorgeschrieben wurde, wobei bei der Berechnung ein fiktiver Bauklassenkoeffizient von 1 abzuziehen ist." trifft meines Erachtens daher zu, dass noch nie vorgeschrieben wurde und daher die Vorschreibung jetzt ok ist. Leider.

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  •  as75
21.1.2024  (#16)
Hallo,
haben auch im letzten Herbst die Ergänzungsabgabe erhalten.... haben dies beeinsprucht und es ist bis zum Landesverwaltungsgericht gegangen - und dies hat der Gemeinde recht gegeben. 
Hab jetzt jedoch noch einige Fragen dazu:
1) Ist die Ergänzungsabgabe eine MUSS oder KANN eingehoben werden Abgabe? Bei uns in der Gemeinde wurde die Abgabe im letzten Jahr allen vorgeschrieben ab 2018 - "Körberlgeld für Gemeinde..."
2) Ich sehe hier eine Ungerechtigkeit: Unser Haus in den 70er Jahren erbaut und von uns nach Übernahme immer wieder renoviert (ist ein Bauernhaus) und haben jetzt die Ergänzungsabgabe da wir auch 2018, 2020 und 2021 renoviert haben... Schwiegereltern haben 2007 NEU gebaut in der selben Straße und keine Ergänzungsabgabe erhalten. Also nur der was "TUT" wird quasi "bestraft"
3) Ist jetzt ganz ein anderes Thema aber vielleicht gibts hierfür auch einen Experten in dieser Runde: Wenn die Amtsleitung (auch für Bauvorhaben zuständig) privat eingeladen wird und dann sieht das auf meinem Grundstück aus einer bestehenden Wohnung aus den 70er Jahren eine Ferienwohnung gemacht wurde (Bad, WC erneuert. Fußboden erneuert, Fenster erneuert, Leitungen erneuert), jedoch alles direkt am Grundstück und nicht an Gemeindegrund grenzend ist, uns dann einen Bauplan inkl. Elektro/Fenster/Rauchfangkehrer Überprüfung vorschreibt - darf das sein? 

Danke für eure Antworten!




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  •  Krautla
22.1.2024  (#17)

zitat..
as75 schrieb: 1) Ist die Ergänzungsabgabe eine MUSS oder KANN eingehoben werden Abgabe?

§39 - lautet immer "ist vorzuschreiben" (muss). Die Gemeinden werden allerdings auch nicht gestraft, wenn sie auf die Vorschreibung vergessen oder unter falscher Annahme die Ergänzungsabgabe nicht vorgeschrieben haben. Die Abgabe ist zweckgebunden an die Erhaltung / Errichtung von Straßen und demnach auch wichtig für alle.

zitat..
as75 schrieb: 2) Ich sehe hier eine Ungerechtigkeit:

Die Ergänzungsabgabe kann nur nach Erfüllung eines Abgabentatbestandes nach Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides vorgeschrieben werden. Nachdem im genannten Fall bereits das Landesverwaltungsgericht zugunsten der Gemeinde entschieden hat, nehme ich an, das alles rechtens abgelaufen ist. Vermutlich war bei dem Grundstück deinen Schwiegereltern die Aufschließungsabgabe (AA) / Ergänzungsabgabe (EA) bereits in voller Höhe entrichtet oder aber es wurde vergessen. Die AA kann nur einmalig vorgeschrieben werden und endgültig verjähren. Die EA EA [Energieausweis] kann auch verjähren, aber bei jedem Abgabentatbestand erneut vorgeschrieben werden, solange bis diese in voller Höhe entrichtet wurde.

Falls also die Vorschreibung der AA verjährt ist und die EA EA [Energieausweis] noch nicht in voller Höhe entrichtet wurde, kann bei deinen Schwiegereltern bei erneuter Erfüllung eines Abgabentatbestandes die EA EA [Energieausweis] wieder vorgeschrieben werden.

zitat..
as75 schrieb: 3) Ist jetzt ganz ein anderes Thema

§§ 35 und 36 der NÖ BO gibt hier nicht viel Handlungsspielraum - sobald ein Mangel auffällt, muss dieser beanstandet werden und bei möglichen Gefahren für Personen kann das auch rechtlich heikel für die Gemeinde werden, falls was passieren sollte und willentlich nicht gem. §§ 35 und 36 reagiert wurde. In der Praxis wird der Bauamtsleiter vermutlich entscheiden, ob der besagte Mangel dringend zu beanstanden ist (Gefahr für Personen) oder nicht, dann entsprechende Tipps geben, was zu machen ist, damit die Missstände so schnell wie möglich behoben werden können und im Anschluss gem. BO reagieren. Falls so was im Zuge einer privaten Einladung auffällt, ist das eine unschöne Situation für beide Parteien.

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  •  Ego1
22.1.2024  (#18)
Welche Funktion hat der Bauamtsleiter, im System der NÖ BO 2014 ? Privat bleibt Privat. 


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  •  altehuette
  •   Gold-Award
22.1.2024  (#19)

zitat..
Ego1 schrieb: ? Privat bleibt Privat

Dienst ist Dienst, Schnaps ist Schnaps!
Der Bauamtsleiter wird für eine private Einladung kaum den Bauamt mitnehmen! Und nächsten Tag im Amt wird er sich über die Räumlichkeiten sicher nicht mehr erinnern (können, Mineralwasser alleine wird es ja nicht gegeben haben🤣)


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  •  as75
23.1.2024  (#20)

zitat..
altehuette schrieb:

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Ego1 schrieb: ? Privat bleibt Privat
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Dienst ist Dienst, Schnaps ist Schnaps!
Der Bauamtsleiter wird für eine private Einladung kaum den Bauamt mitnehmen! Und nächsten Tag im Amt wird er sich über die Räumlichkeiten sicher nicht mehr erinnern (können, Mineralwasser alleine wird es ja nicht gegeben haben🤣)

leider trinkt unsere Amtsleitung fast keinen Alkohol (oder vielleicht eh besser...)🤣. Das was mich ärgert war dann bei der Bauverhandlung hat der Bausachverständige vom Land im OT OT [Off Topic] gesagt "Was mach ich hier? Warum müssen wir sowas verhandeln? Das wäre nicht notwendig gewesen" Hat uns im enddefekt dann einige Tausender gekostet (ca. 6.000€) ... und die Ergänzungsabgabe in Höhe von 6.500 ist dann noch als Weihnachtsgeschenk im 2023 gekommen... und das für die Renovierung einer bestehenden Wohnung




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