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Fertigstellungsanzeige Burgenland [B]

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  •  momada
  •  [B]
  •  [Burgenland]
28.1. - 30.1.2021
4 Antworten | 2 Autoren 4
4
Wertes Forum,
bzgl. Fertigstellungsanzeige ist ja schon viel geschrieben worden und ich habe gelernt ( vielen Dank auch hier einmal für die wertvollen Beiträge @Karl10 ) , dass es hilft genau den Bescheid zu lesen. Bei uns steht folgendes:

2021/20210128850697.png
Frage: Was genau ist ein Bausachverständiger vor dem Gesetz und wo kann ich die Regeln für dieses Protokoll erfahren?

Vielen Dank, momada

  •  Karl10
  •   Gold-Award
28.1.2021  (#1)
Gleich vorweg: wenn das so im Bescheid steht (mit der Überschrift "Hinweis"), dann zeugt das von hohem Unwissen in deiner Gemeinde.
Lies mal hier, was dazu genau im Gesetz steht (§ 27 Abs. 2 Baugesetz):
"Bei Gebäuden ist der Fertigstellungsanzeige ein Schlussüberprüfungsprotokoll einer gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz befugten Fachkraft, eines gerichtlich oder von der Gemeinde beeideten Bausachverständigen oder eines Amtssachverständigen, die an der Ausführung des Gebäudes nicht beteiligt gewesen sein darf, anzuschließen, in dem diese mit ihrer Unterschrift die bewilligungsgemäße Ausführung des gesamten Bauvorhabens oder des betreffenden Bauabschnittes bestätigt. Weiters sind erforderlichenfalls durch Auflagen oder Bedingungen vorgeschriebene Befunde anzuschließen."

- dass du deiner Fertigstellungsanzeige ein "Schlussüberprüfungsprotokoll" anschließen musst, steht ja zwingend im Gesetz und somit ist ein diesbezüglicher "Hinweis" (quasi als "Erinnerung" für dich) durchaus ok.
- Aber: anzuschließende "Befunde" (z.B. Rauchfang) sind ausdrücklich als Auflage oder Bedingung im Baubewilligungsbescheid vorzuschreiben. Ein "Hinweis" ist keine "Auflage!! Also würde rein rechtlich für dich der Rauchfangbefund gar nicht gelten (würde deswegen aber nicht streiten und ihn ganz einfach beilegen.). Oder steht dieser Befund eh noch zusätzlich in den Auflagen deines Bescheides (dann ist der zusätzlich Hinweis aber entbehrlich)?
- Wenn die Gemeinde in ihrem "Hinweis" nur von einem "Bausachverständigen" spricht, dann ist auch das falsch bzw. höchst ungenau. Wie du im Gesetzestext oben sehen kannst, kommen für das Schlussprotokoll eine Reihe von "Fachleuten" in Betracht, die du dir im Sinne des Gesetzes nach DEINEM Belieben aussuchen darfst. Du brauchst dich also an "Bausachverständiger" laut diesem "Hinweis" nicht gebunden fühlen und kannst auch andere befugte Personen heranziehen.
Wenn du einen "Bausachverständigen" nimmst, dann sagt das Gesetz entweder ein vom "Gericht" oder von der "Gemeinde" beeideter Sachverständiger - aber wie gesagt, kann auch jemand anderer sein.

Ein "Schlussüberprüfungsprotokoll" hat dann keine besonderen Formvorschriften.  Der Aussteller führt an, wann er was überprüft hat und bestätigt abschließend, dass dabei festgesetllt wurde, dass das Bauvorhaben bewilligungsgemäß ausgeführt wurde. Ist sozusagen ein "Zweizeiler"....

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  •  momada
29.1.2021  (#2)
Vielen Dank für die ausführliche Erklärung.

Im Bescheid ist nichts weiter bzgl. Fertigstellungsanzeige und Befunde aufgeführt.
Es wird zu verschiedenen Gewerken hingewiesen, dass diese der gültigen Richtlinien ausgeführt werden müssen, wie z.B. Elektroarbeiten, dort wo VSG/ESG verlangt ist, bei den Absturzsicherungen, etc.

Frage: Unser Einreichplan wurde von einem deutschen Architekt gezeichnet, ein hiesiger BM hat noch ein paar österreichspezifische Details hinzugefügt. Es stehen somit als Planverfasser beide auf dem Einreichplan. An der Ausführung war der BM nicht beteiligt. Er hat im Ort öfters Bauabnahmen für eine Fertigstellungsanzeige gemacht. Kann er unsere auch machen, er war ja nicht an der Bauausführung und Werksplanung beteiligt? Oder beinhaltet Ausführung auch die Planung vor der Einreichung?

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
29.1.2021  (#3)

zitat..
momada schrieb: An der Ausführung war der BM nicht beteiligt.

Dann darf er, steht ja so im Gesetz. Eine reine "Planung" ist keine "Ausführung".


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  •  momada
30.1.2021  (#4)
vielen Dank @Karl10  !

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