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Veränderung der Höhenlage des Geländes Glf NÖ [NÖ]

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  •  tempo85
  •  [NÖ]
  •  [Niederösterreich]
27.10. - 4.11.2020
2 Antworten | 2 Autoren 2
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So weit ich das Verstanden habe braucht es für Veränderung der Höhenlage des Geländes im Glf in NÖ keine Bewilligung oder Anzeige (NÖ Bauordnung 2014), solange ich die Höhenlage um nicht mehr als 1000m² UND 1 m (gegenüber dem Bezugsniveau) überschreite (NÖ Naturschutzgesetz 2000).

Dass bedeutet ich könnte folgendes ohne Bewilligung oder Anzeige machen:
(sind nur Verständnis Bsp. bitte um Korrektur wenn etwas nicht stimmt)

*) Die Höhenlage von 2000m² im Glf ändern, solange weniger als 1000 m² über 1m liegen.

*) Die Höhenlage von 2000m² über 1m ändern, solange weniger als 1000 m² im Glf liegt
(rest z.b. im BA für diesen Teil brauche man dann natürlich eine Bewilligung von der Gemeinde [NÖ Bauordnung 2014]).

Wie sieht das ganze aus wenn es ein HQ Bereich/Teil ist also 300, 100 oder 30?
Bzw im welches Gesetz findet man dazu etwas?

Gibt es noch andere Dinge die man berücksichtigen müsste? z.B. den Aushub den man von jemand anderen bekommt, könnte doch auch als Entsorgung betrachtet werde. Oder ist das kein Problem?

  •  tempo85
4.11.2020  (#1)
Hat niemand einen Tipp für mich?

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
4.11.2020  (#2)
Tschuldigung, ich war völlig sicher, ich hätte da schon vor einiger Zeit geantwortet. Anscheinend blieb es aber nur beim Wollen....😌

Deine beiden Sternchen-Punkte sind im Sinne des Naturschutzgesetzes grundsätzlich richtig.
Zu beachten ist allerdings, dass das Naturschutzgesetz nicht direkt auf die Flächenwidmung abzielt (also auf Glf), sondern auf einen sogenannten "Ortsbereich".
Es gibt somit Flächen, die im Flächenwidmungsplan als Glf gewidmet sind, aber im "Ortsbereich" liegen. Das Naturschutzgesetz ist aber bei Niveauveränderunge/Anschüttungen nur außerhalb des Ortsbereiches zuständig/anzuwenden.
Könnte also sein, dass in deinem 2. Punkt die Fläche hinter dem BA zwar als Glf gewidmet ist, aber noch innerhalb des Ortsbereiches liegend gesehen wird. Dann ist dort das Naturschutzgesetz nicht zuständig (und auch nicht die Bauordnung).

zitat..
tempo85 schrieb: Wie sieht das ganze aus wenn es ein HQ Bereich/Teil ist also 300, 100 oder 30?
Bzw im welches Gesetz findet man dazu etwas?

Wasserrechtsgesetz!

zitat..
tempo85 schrieb: Gibt es noch andere Dinge die man berücksichtigen müsste? z.B. den Aushub den man von jemand anderen bekommt, könnte doch auch als Entsorgung betrachtet werde. Oder ist das kein Problem?

Kann sehr wohl ein Problem sein. Regelungen dafür gibts im NÖ Bodenschutzgesetz und im Bundesabfallwirtschaftsplan. Außerdem ist man mit so einem Material sehr schnell im "ABFALL"-Begriff und da greift dann das Abfallwirtschaftsgesetz (die Anschüttung wird dann sehr schnell zur "Deponie". Dann ist auch ein ALSAG-Beitrag sofort ein Thema usw......da wirds dann ziemlich haarig!


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