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Hausübergabe mit GU trotz Mängel? [OÖ]

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  •  zhh2016
  •   Silber-Award
  •  [OÖ]
  •  [Oberösterreich]
24.1. - 3.2.2020
12 Antworten | 8 Autoren 12
12
Folgende Situation:
haben mit GU belagsfertig gebaut. Lt Vertrag sollte die Firma Dez. 2018 mit dem Bau fertig sein, sie konnten aber erst Sommer 2019 die Fassade als letzte Teilleistung erledigen, und dann sind wir in das Haus eingezogen (wegen Kredit/Miete und Kündigungsfriesten...etc) obwohl noch einige Mängel (bei Elektroinstallation, Fassade und Dachboden) offen waren. 
Für die Mängel der Elektroinstallation sind die dabei sie zu beheben. 
Die Mängel bei der Fassade und Schimmel am Dachboden wurde nocht nicht behoben, da muss einige zusätzliche Lüftungsgitter bei Dachboden eingebaut werden und (hoffentlich auch ) den Schimmel an den Untersichtbrettern beseitigen .

Die Firma möchte jetzt die Hausübergabe mit Protokoll machen.
Wie ist die Rechtslage, wie ist es am vernünftigsten zum Handeln???
1-Können wir /sollen wir die Übergabe verweigern bis alle Mängel behoben worden sind? oder

2- sollen wir /müssen wir die Hausübergabe machen aber die Mängel protokolieren mit First für die Behebung?

3- Können wir die Schlussrechnung  trotz Übergabe noch nicht zahlen bis die Mängel vollständig behoben sind? (Schlussrechnung & eine Rechnung sind noch offen) oder einen Teil der noch offenen Rechnung zurückbehalten(da die Schlussrechnung mit ca1800 eur relativ niedrig ist) bis die Mängel behoben sind?
Mir ist bewusst, dass unser Einzug in das Haus an  sich könnte als inkludierte (informelle) Abnahme betrachtet werden, aber eine formelle Abgabe mit Protokoll ist noch nicht gemacht.

Ich hoffe auf eure Info, Meinungen,Tips und Ratschläge 
LG
 

  •  bautech
  •   Gold-Award
24.1.2020  (#1)
Ich würde zu 3 tendieren, wobei die Mängel aufgelistet und die Höhe der einbehaltenen Summe inkl Fristsetzung zur Nachbesserung festgehalten werden sollten.
Anscheinend habt ihr ein gutes Verhältnis zum GU, der sollte hier erfahrungsgemäß auch keine Manderln machen 

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  •  zhh2016
  •   Silber-Award
25.1.2020  (#2)
danke Bautech für deine Rückmeldung.... ich hab auch fast gedacht, dass wir nicht sagen können Übergabe erst nach Behebung alle Mängel weil wir schon eingezogen sind...nur wenn gezetzlich die Schlussrechnung und andere offene Rechnungen  mit der Übergabe fällig wird dann ist es ein Problem. 
 Ok, wir müssen unbedingt dann bei der Übergabe darauf bestehen, dass wir ein Teil der Rechnung einbehalten. 

Wobei ich keine Ahnung habe wie viel Einbehalt.....für den Dachboden muss an einigen Plätzen die Fassade samt EPS ausgechnitten und Lüftungsgitter eingebaut werden anschließend den Schimmel auf die Rauschalbretter  entfernt werden.  wieviel kann man für diese Arbeit einbehalten? 
kann mir jemand dabei helfen? 2000 euro? falls die das doch nicht oder nicht villständig erledigen und ich eine andere Firma dafür beauftrage.

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  •  passra
25.1.2020  (#3)
Ich würde einfach die Schlussrechnung und die nicht bezahlte Rechnung zurückhalten, das dürfen auch gerne 10000€ sein. #Ist ja nicht nur ein Schönheitsfehler, mit Schimmel ist das schon ein grober Mangel. Über 2000€ lachen die sich doch schlapp und verschieben die Beseitigung auf den Sankt-Nimmerleins-Tag. Das ist doch kein Druckmittel...

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  •  OneRocket
  •   Bronze-Award
25.1.2020  (#4)

zitat..
zhh2016 schrieb: Die Firma möchte jetzt die Hausübergabe mit Protokoll machen.

Warum möchten die jetzt die Übergabe machen? Was bringt ihnen das? Warum möchten die nicht warten bis alles fertig ist? Macht für mich als Außenstehender den Eindruck als wäre das der erste Schritt sich davonstehlen zu wollen...

Ich würde in Eurer Situation keinesfalls einstimmen, eine Hausübernahme zu machen. Im Gegenteil, für alle Mängel genügend Geld zurückhalten und ihnen klar machen, dass ihr die Hausübernahme erst machen werdet, wenn alle Mängel beseitigt wurden.

Weiterer Vorteil für Euch, wenn ihr die Übernahme später macht, ist dass eventuell auch bis dahin, neue Mängel noch abgearbeitet werden müssen.

Der Umstand dass ihr in das halbfertige Haus eingezogen seid ändert aus meiner Sicht nichts. Ihr seid ja eingezogen, weil beim Bau extreme Verzögerungen aufgetreten sind. Wer hat die verschuldet? Ihr wahrscheinlich nicht. Eigentlich müßte der GU dafür Euch ja auch eine Entschädigung zahlen, oder? Ihr wohnt schließlich schon lange in einem mangelhaften, unfertigen Haus.

Natürlich sollte man den Bogen nicht übertrapazieren und jetzt zum Streiten anfangen. Aber, laßt Euch nicht für dumm verkaufen oder einlullen.

Zur Höhe der Rückhaltung - ist, glaube ich, gesetzlich geregelt. Ich glaube bis zu 5% Haftrückerlass (der Gesamtsumme) kannst Du einbehalten und erst nach drei Jahren zurückzahlen, falls bis dahin keine neuen Mängel am Bau aufgetreten sind!

... die niedrige Schlussrechnung von 1800 Euro macht meiner Meinung nach schon Sinn... für den GU! Den darauf kann er wahrscheinlich leicht verzichten... das ist kein Druckmittel für ihn.

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  •  rabaum
  •   Gold-Award
25.1.2020  (#5)

zitat..
OneRocket schrieb: Zur Höhe der Rückhaltung - ist, glaube ich, gesetzlich geregelt. Ich glaube bis zu 5% Haftrückerlass (der Gesamtsumme) kannst Du einbehalten und erst nach drei Jahren zurückzahlen, falls bis dahin keine neuen Mängel am Bau aufgetreten sind!

Der Haftrücklass ist im Vorfeld vertraglich zu vereinbaren, den kann der Auftraggeber nicht einfach einseitig ausrufen.


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  •  zhh2016
  •   Silber-Award
25.1.2020  (#6)
vielen dank für eure Antwort.

zitat..
OneRocket schrieb: Warum möchten die jetzt die Übergabe machen? Was bringt ihnen das? Warum möchten die nicht warten bis alles fertig ist?

k.A. die möchten anscheinend das Risiko von dem Gebäude und Grund auf uns rüberkommt ( ist meine Vermutung) der Bauleiter sagt ( im Vertrag ist nicht vereinbart, dass Ihr drin Wohnt ohne Abnahme). für ihn ist anscheinend  die Mängel kein Grund dafür die Abnahme zu verschiweben  solange wir sie  protokolieren. 

ich bin mir aber nicht sicher, ob wir überhaupt das Recht dazu haben die Übergabe zu verzögern/verschieben weil wir drin wohnen.
  Natürlich die Verzögerung ist durch sie und ihre Subfirmen verursacht und noch dazu auch die Arbeiten nicht richtig und fachgerecht erledigt. 


zitat..
passra schrieb: Ich würde einfach die Schlussrechnung und die nicht bezahlte Rechnung zurückhalten, das dürfen auch gerne 10000€ sein. #Ist ja nicht nur ein Schönheitsfehler, mit Schimmel ist das schon ein grober Mangel

das ist auch meine Gedanke gewesen, wenn die Firma auf die Übergabe besteht dann werden wir die noch offenen Rechnungen  behalten bis alles erledigt ist ....die werden sich sicher dagegen wehren. 
Sie haben die Fassadenmangel wegen dem Wetter verschoben...aber sie können die Fassaden schneiden und Lüftungsgitter einbauen jetzt schon erledigen oder muss das auch bei plusgrade erledigt werden?




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  •  bautech
  •   Gold-Award
26.1.2020  (#7)
Haftrücklass kannst erst nach vollständiger Bezahlung und Leistungserbringung einbehalten, was hier nicht der Fall ist.
Bei noch offenen Leistungen behält man sich den Deckungsrücklaß ein, welcher lt ON B2110 7% betragen darf, also bei Auftragssumme 100k = DRL 7k

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  •  herbiw
26.1.2020  (#8)
Ganz klar, Übergabe geht ansich OK, aber nicht über den Tisch ziehen lassen!
Das bedeutet: In der Übergabe steht ganz klar drinnen - und ist von der Abnahme ausgenommen - was noch offen ist, was nicht korrekt ausgeführt ist und (im Rahmen des Auftrags ohne zusätzliche Kosten für euch) repariert wird.
Dabei die Schäden und Probleme so offen wie möglich beschreiben sowie allfällige Folgefehler/Folgeschäden mit hineinnehmen.
Weiters gehört unbedingt eine zweite Übergabe/Freigabe vereinbart wenn das Haus wirklich fertig ist. Dann wird alles abgenommen was jetzt ausgenommen wurde und ihr habt auch gleich die Chance ggf. inzwischen aufgetretene Gewährleistungsschäden gleich zu melden.
Bezüglich Kosten würde ich generell - ebenso schriftlich - vereinbaren, dass ihr erst nach der zweiten Abnahme den aktuell offenen Betrag d.h. die zwei kompletten Rechnungen zahlt.
Die Schlussrechnung ist witzlos. Für die 1800€ siehst du die Handwerker nie wieder in deinem Leben. D.h. es muss die andere auch komplett offen bleiben. Wenn das die Firma nicht will gibt's noch eine Möglichkeit.
Du holst dir eine seriöse Firma die nix mit dem aktuellen Auftragnehmer zu tun hat ins Haus und lässt dir ganz grobe Pauschalpreise für das richten der offenen Punkte geben.
Sind diese Preise größer als die offene Summe sollte jedem einleuchten, dass du keinen Cent mehr zahlst. Der aktuelle Schaden ist ja höher als der offene Betrag.
Ist der noch offene Betrag (deutlich) höher als das Angebot der Drittfirma kann man reden. Aber selbst dann würde ich nie unter 150% dieser Summe oder 10k gehen.
Wie schon geschrieben dürften es rechtlich 7% sein. Da das Volumen wohl in Summe über 140.000 sein wird erreicht ihr sicher einen Wert über 10k.


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  •  ap99
  •   Gold-Award
26.1.2020  (#9)
@zhh2016 
was steht denn überhaupt in deinem GU-Vertrag? ... ich kann es mir kaum vorstellen daß der keine eigenen AGBs im Vertrag hat, oder wurde die ÖN B 2110 (Original oder angepasst) vereinbart?

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  •  Jacky1905
  •   Bronze-Award
27.1.2020  (#10)
Wir hatten bei der Übernahme einen unabhängigen Sachverständigen und unseren Anwalt dabei und sind heute froh darüber!
Einiges wurde bei Übernahme von den beiden gefunden und natürlich protokolliert. Die Mängel wurden nach und nach behoben (da wohnten wir bereits drin).
Erst am vergangenen Freitag waren wieder alle vor Ort und unsere Bedenken, dass die Fensterbänke außen nicht korrekt angebunden sind, haben sich bestätigt.
Zusätzlich wurde bei Übernahme die Gewährleistung auf bestimmte Leistungen auf 10 Jahre erhöht (bei versteckten Mängeln sinds lt. Gesetz ja sowieso 30 Jahre).

In Summe haben wir dem GU ca. 6% der Gesamtsumme nicht bezahlt, weil div. Leistungen nicht wie gewünscht ausgeführt wurden oder magelhaft sind.
Alles natürlich in Abspache mit unserem Anwalt.

Uns ist aufgefallen, dass der GU sich echt bemüht hat, aber leider auf die falschen Subs reingefallen ist. Aber das soll nicht unser Problem sein.

Alles Gute für euch!

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  •  zhh2016
  •   Silber-Award
29.1.2020  (#11)
nochmals vielen Dank für eure Beiträge und die ausführliche infos... Es hilft einem sehr...

zitat..
ap99 schrieb: as steht denn überhaupt in deinem GU-Vertrag? ... ich kann es mir kaum vorstellen daß der keine eigenen AGBs im Vertrag hat, oder wurde die ÖN B 2110 (Original oder angepasst) vereinbart?


wir haben im Vertrag die ÖN B2110 .

zitat..
herbiw schrieb: Wie schon geschrieben dürften es rechtlich 7% sein. Da das Volumen wohl in Summe über 140.000 sein wird erreicht ihr sicher einen Wert über 10k.


zitat..
bautech schrieb: Bei noch offenen Leistungen behält man sich den Deckungsrücklaß ein, welcher lt ON B2110 7% betragen darf, also bei Auftragssumme 100k = DRL 7k


zitat..
passra schrieb: Ich würde einfach die Schlussrechnung und die nicht bezahlte Rechnung zurückhalten, das dürfen auch gerne 10000€ sein


Tja... die gesamte offene Betrag /Rechnungen sind unter 10000 ... d.h. auf jeden Fall noch nichts zahlen bis alles vollständig erledigt ist.... jetzt ist ganz klar.

zitat..
herbiw schrieb: In der Übergabe steht ganz klar drinnen - und ist von der Abnahme ausgenommen - was noch offen ist, was nicht korrekt ausgeführt ist und (im Rahmen des Auftrags ohne zusätzliche Kosten für euch) repariert wird.
Dabei die Schäden und Probleme so offen wie möglich beschreiben sowie allfällige Folgefehler/Folgeschäden mit hineinnehmen.


danke herbiw, das ist ein ganz guter Tip.

zitat..
Jacky1905 schrieb: Wir hatten bei der Übernahme einen unabhängigen Sachverständigen und unseren Anwalt dabei und sind heute froh darüber!
Einiges wurde bei Übernahme von den beiden gefunden und natürlich protokolliert.


Ich freue mich für euch, dass ihr so eine gute Unterstüzung bei der Abnahme dabei hattet. Ist es über eure Rechtsschutz gegangen? oder wurden ( der Anwalt und der SV) extra für dieses Zweck beauftragt? 



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  •  Jacky1905
  •   Bronze-Award
3.2.2020  (#12)

zitat..

Ich freue mich für euch, dass ihr so eine gute Unterstüzung bei der Abnahme dabei hattet. Ist es über eure Rechtsschutz gegangen? oder wurden ( der Anwalt und der SV) extra für dieses Zweck beauftragt?

Der Anwalt betreut uns bereits längere Zeit und wir haben seine Unterstützung auch bei unserem Bauprojekt in Anspruch genommen.
Der unabhängige gerichtlich beeidete SV wurde direkt vom GU beauftragt. Fand ich sehr toll.

Im Rechtsschutz sind Bauprojekte nicht mit drin. Das versichert dir keine einizige Rechtsschutzversicherung. Der Anwalt schickt also eine Honorarnote. 

Jedes Geld ist bei einem Anwalt besser angelegt, wenn Fehler gefunden und Sanierungen eingefordert werden, die sonst nach Jahren teures Geld gekostet hätten.
Zudem fordert er alles ein, was uns nach Önorm zusteht und das hat uns schon ein paar Mal den A*sch gerettet.

Er hat auch zu Anfang des Projektes die Gegenprüfung aller Verträge und Schriftstücke übernommen, weil unsereins bei dem ganzen Amtsdeutsch ja gar nicht durchblickt emoji


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Hallo Jacky1905, kostenlos und unverbildlich kann man das auf durchblicker.at vergleichen, geht schnell und spart viel Geld.

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