« Baurecht  |

Zustelladresse für Briefe im Zusammenhang mit dem Baurecht

Teilen: facebook    whatsapp    email
  •  hausplanung
9.10. - 12.12.2019
21 Antworten | 6 Autoren 21
21
Wie ist die Zustelladresse für Briefe bei baurechtlichen Angelegenheiten zu wählen, damit die Verständigung korrekt zugestellt wird?

An welche Adresse (Hauptwohnsitz, Adresse des betreffenden Grundstücks, Adresse die im Grundbuch steht) ist beispielsweise die Verständigung der Nachbarn vor der Baubewilligung zuzustellen?

Habe beispielsweise einen RSB Brief vom Vermessungsamt (wegen Umwandlung in Grenzkataster) an die Adresse, die beim vermessenen Grundstück als meine Adresse im Grundbuch steht, obwohl ich dort nicht mehr gemeldet bin. Diese Adresse steht im Grundbuch, weil ich zum Zeitpunkt des Grundkaufs dort gewohnt habe. Hätte da das Vermessungsamt im Melderegister nachsehen müssen?

Wie viel würde es eigentlich kosten, wenn ich die Adresse im Grundbuch richtig stellen möchte?

  •  felis
  •   Gold-Award
10.10.2019  (#1)
Wenn Du übersiedelst, ist es Deine Sache ob Du die Wohnadresse in Deinem Grundbucheintrag ändern lässt - verpflichtend ist es nicht (wurde mit am Grundbuch gesagt), hab ca. € 70,- bezahlt (war allerdings eine Namensänderung auch dabei).

1
  •  chrismo
  •   Gold-Award
10.10.2019  (#2)
Hier steht alles zur Adressänderung:
https://www.oesterreich.gv.at/themen/bauen_wohnen_und_umwelt/umzug/1/2/Seite.180407.html

1
  •  hausplanung
10.10.2019  (#3)
ist also analog zu den Kosten einer Löschung von einer Hypothek. Aber man muss es nicht ändern. Fakt ist, dass im Grundbuch viele falsche Adressen vermerkt sind und die Frage ist dann aber, ob die Behörde zb Vermessungsamt, Gemeinde für Baubescheide die Adresse vom Grundbuch nehmen muss ohne selbst eine Meldedatenabfrage vornehmen müsste.

Sprich wäre die Gemeinde oder der Nachbar schuld, wenn er die Info, dass es eine 2 wöchige Begutachtungsfrist für die Nachbarn gibt deshalb nicht bekommt, weil die Sendung an die falsche Adresse (nämlich jene die noch historisch im Grundbuch steht) geht.

1


  •  chester_
10.10.2019  (#4)
Ich würde meinen Sie als Eigentümer trifft die Schuld, da Sie natürlich auch eine gewisse Sorgfaltspflicht trifft ihr Daten im Grundbuch korrekt und aktuell zu halten. Sie sollten auch bedenken dass gewisse Behörde nicht so einfach Zugriff auf Meldedaten haben. Und das Grundbuch grundsätzlich für jedermann öffentlich ersichtlich ist. 

In Bauverfahren ist es gängig das Grundbuchauszüge miteingebracht werden müssen weiters zumindest in meinem Bundesland ist bei dem Ansuchen um Baubewilligung ein Verzeichnis mit den Eigentümern miteinzubringen welche Parteien im Verfahren sind.
Somit ist daraus zu schließen dass diese Daten auch in der Durchführung des Verfahrens von der Behörde verwendet werden. 

1
  •  hausplanung
10.10.2019  (#5)
Ich denke in NÖ ist es Aufgabe der Gemeinde herauszufinden wer Partei ist (12m Abstand). Wenn der Eigentümer schuld ist, dann würds aus meiner Sicht "eh passen". Will nur nicht, dass die Gemeinde dann zb an falsche Adressen Verständigungen verschickt und die Nachbarn dann sagen könnten, sie wurden nicht vertändigt.

Also eine gesetzliche Norm welche Adresse verpflichtend heranzuziehen ist (Grundbuch, Hauptwohnsitz, Adresse des Grundstücks) gibts scheinbar nicht?

1
  •  chester_
10.10.2019  (#6)
Nun gut habe kurz die NÖ Bauordnung überflogen. Ganz klar spricht der § 6 Abs. 1 von "Eigentümern" von Grundstücken oder Bauwerken. Wo erhebt man Eigentümer von Grundstücken oder Superädifikaten: im Grundbuch. Somit ist klar dass für die Baubehörde in diesem Fall die Grundbuchsdaten Relevanz haben sollten. Wenn hier nunmehr die Eigentümer ihr Adressdaten nicht aktualisieren kann dies mal grundsätzlich nicht die Schuld der Behörde sein, sie hat nur gem. den Bestimmungen des Landesgsetzgeber !nachweislich! geladen.

Wäre mein Gedankengang!


1
  •  Karl10
  •   Gold-Award
10.10.2019  (#7)
Korrekt Chester! Mit einer kleinen Ergänzung: nicht die Baubehörde hat die Eigentümer der Grundstücke zu erheben, sondern der Bauwerber. Dieser muss in seinen Einreichunterlagen die Nachbargrundstücke im Lageplan einzeichnen und deren Eigetümer mit Name und Adresse angeben (siehe § 19 Abs. 1 Zif. lit.a). Und die Behörde lädt aufgrund dieser vom Bauwerber vorgelegten Unterlagen die Nachbarn. Dass in der Praxis die Baubehörden das oft nachrecherchieren bzw. sich selbst zusammensuchen ist eine Fleißaufgabe der Behörde. Müsste sie nicht. Hat sich halt oft eingebürgert, um Troubles zu vermeiden, weil die Angaben in den Einreichunterlöagen oft falsch sind (Stichwort:  falsche Adresse im Grundbuch emoji)

1
  •  hausplanung
10.10.2019  (#8)
ja da wäre ich mir nicht so sicher, ich denke mir halt, die Eigentümer sind aus dem Grundbuch zu ermitteln, deren Adressen aus dem Melderegister. Denn die BO BO [Bauordnung/Baugesetz] sagt ja nur, das die Eigentümer zu ermitteln sind, nicht jedoch wie man deren Adressen bekommt. Ist irgendwie uneindeutig finde ich.

Aber wenn die Gemeinde jemand nicht korrekt lädt, ist es ja auch zum Nachteil des Bauwerbers, oder?

1
  •  Karl10
  •   Gold-Award
10.10.2019  (#9)

zitat..
hausplanung schrieb: ist es ja auch zum Nachteil des Bauwerbers, oder?

Zum "ALLEINIGEN" Nachteil des Bauwerbers und für sonst niemanden!

1
  •  hausplanung
10.10.2019  (#10)
welche Nachteile ergeben sich dadurch konkret und was kann der Bauwerber dagegen tun? Immerhin verschickt es ja die Gemeinde.

1
  •  chrismo
  •   Gold-Award
10.10.2019  (#11)
Wir haben die Adressen der Nachbarn auch anhand des Grundbuchs ermittelt. Bei einigen wussten wir, dass die Adresse falsch ist und haben dann natürlich die aktuelle angegeben. Keine Ahnung wer dann im Endeffekt alles eine Einladung bekommen hat. War mir ehrlich gesagt auch egal. Wir hatten ein vereinfachtes Verfahren, d.h. Nachbarn hatten zwei Wochen Zeit, sich den Einreichplan am Amt anzusehen und evt. Einsprüche zu erheben. Wer das aufgrund einer falschen Zusendung nicht tun konnte, hatte halt Pech.

Wennst ein Mehrparteienhaus als Anrainer hast, kannst auch locker mal 30 Parteien dort drin haben. Das dauert ja ewig da überall nachzurecherchieren... 

1
  •  Karl10
  •   Gold-Award
10.10.2019  (#12)

zitat..
chrismo schrieb: Wer das aufgrund einer falschen Zusendung nicht tun konnte, hatte halt Pech.

Na, da liegst jetzt aber komplett daneben. Sieh mal § 6 Abs. 7 NÖ Bauordnung. Ein sogenannter "übergangener Nachbar" verliert seine Parteistellung erst 1 Jahr nach angezeigtem Baubeginn!

1
  •  chrismo
  •   Gold-Award
10.10.2019  (#13)
Interessant. In Kärnten auch ein Jahr, im Burgenland nur 4 Wochen nach Baubeginn, was ich auf die schnelle gefunden habe. Also wie viel Pech, hängt vom Bundesland ab.

1 Jahr ist aber unverschämt lange. Wennst da schon lange einen Bescheid hast, vielleicht schon so umgesetzt und dann kommt wer und konfrontiert dich wieder mit Einwänden.

1
  •  hausplanung
11.10.2019  (#14)
Ja eben. Aber soweit ich es verstehe muss sich in NÖ die Gemeinde darum kümmern (auch wenn es später zum Problem des Bauherrn wird), oder?

Weiß jemand hier im Forum welche der Adressen jedenfalls eine ordnungsgemäßge Zustellung auslösen (egal ob der Betreffende noch dort wohnt)?

1
  •  chester_
11.10.2019  (#15)
Also ich glaube hier liegt ein Denkfehler vor. Nur weil jmd seine Ladung etc. nicht tatsächlich gesehen hat, heisst dies nicht automatisch das er nicht präkludiert ist, also seine Parteistellung verloren hat.
Somit könnte ja jedermann einfach seinen bei der Post hinterlegten Brief der Behörde liegen lassen und dann im nachhinein daherkommen und sagen: Ich habe nie eine Ladung zur Bauverhandlung gesehen, ich erhebe jetzt im nachhinein meine Einwände und stell den Bau ein. Das funktioniert selbstverständlich nicht.

Wenn die Behörde richtig geladen hat, was meiner Meinung nach der Fall ist wenn dies an die Adresse aus dem Grundbuch geschieht, und derjenige diese Ladung nicht sieht oder nicht erhält. Ja dann hat er tatsächlich meiner Meinung nach Pech gehabt. @Hausplanung es ist nicht Aufgabe einer Behörde, Daten von welcher man annehmen muss dass diese korrekt sind (Grundbuch) allesamt auf Herz und Nieren zu überprüfen. Wer gibt dir denn die Sicherheit dass die Meldedaten immer korrekt sind, möglicherweise ist eine Person umgezogen hat sich jedoch noch nicht umgemeldet? Wer ist dann "Schuld"?. Also auch der Schutz der Parteienrechte der Nachbarn sind irgendwann endendwollend.

Mit der oa. Denkweise wäre es unmöglich Verwaltungsverfahren mit NAchbarn und Parteien so abzuschließen dass eine Rechtssicherheit für den Bauwerber entsteht, hier wäre es jederzeit möglich vom Nachbarn durch Schikanen (Nichtbehebung Post etc.) das Vorhaben auszubremsen. 
Für solche Fälle gibt es explizite Regelungen im AVG (§ 71 - Wiedereinsetzung in den Vorigen STand) wenn eine Person tatsächlich durch unvorhersehbare Umstände nicht zur Verhandlung kommen konnt etc. dies ist aber auch zeitlich begrenzt und muss nachgewiesen werden, ich habe vergessen oder hatte keine Lust funktioniert hier nicht.

1
  •  chrismo
  •   Gold-Award
11.10.2019  (#16)
Würde mal meinen derzeit gemeldeter Hauptwohnsitz.

1
  •  hausplanung
11.10.2019  (#17)
Das ist klar, wenn jemand die Annahme verweigert ist es keine Ausrede.

 Ich hab mit meiner Frage darauf abgezielt ob sie Grundbuch Adresse die relevante ist oder ob die Gemeinde sich an den Meldedaten orientiert. Ich glaub man ist ja nicht verpflichtet die Adresse im Grundbuch zu ändern. Die Meldedaten müssten jedoch binnen 3 Tagen korrigiert werden.

1
  •  herbiw
14.10.2019  (#18)
Völlig richtig. Wozu es im Grundbuch (heute noch) eine Adresse gibt, weiß wohl keiner. Bei >90% der Häuslbauer wird da die vorherige Adresse drinnen sein (z.B. bei allen in unserer Siedlung).
An die Meldeadresse zustellen und alles ist rechtlich sauber. Kein Mensch macht eine Urlaubsmeldung bei der Post. Wenn du aber 4 Wochen auf Urlaub bist und du einen amtlichen Brief mit 14 Tage Abhol sowie EInspruchsfrist auf deine Meldeadresse bekommen hast, ist die Sache gelaufen.

1
  •  hausplanung
15.10.2019  (#19)
Darf jetzt gleich aus der Praxis erzählen: habe ja letzte Woche einen RSB Brief an meine alte Adresse (die noch im Grundbuch steht) erhalten. Diese Woche habe ich einen identischen RSB Brief an meine Meldeadresse erhalten. Das Vermessungsamt scheint also nach dem Grundsatz "Doppelt hält besser" zu handeln und ist sich möglicherweise auch nicht so sicher, welche Adresse jetzt richtig (im Sinne von rechtsgültig) ist.

1
  •  herbiw
15.10.2019  (#20)

Ohne dem zweiten Brief oder einem gültigen Nachsendeauftrag an der alten Adresse (von dem er allerdings nichts wissen kann) wäre es nicht rechtswirksam zugestellt gewesen. 

Denke eher, die haben - spät aber doch - dann noch eine ZMR Abfrage gemacht und dann aus unserem Steuergeld einen zweiten Brief verschicken müssen :/

1
  •  hausplanung
12.12.2019  (#21)

zitat..
Karl10 schrieb:
__________________

Zum "ALLEINIGEN" Nachteil des Bauwerbers und für sonst niemanden!

 
ist das Jahr laut BO BO [Bauordnung/Baugesetz] ein fester Zeitraum oder ist gemeint 2 Wochen ab tatsächlicher Kenntnis des BVH (zb weil er Nachbar ist und sieht das gegraben wird), längstens jedoch 1 Jahr?

Ist ein übergangener Nachbar außer in Spezialfällen wirklich ein Problem für den Bauwerber? Immerhin entspricht sein Projekt ja der Bauordnung und wenn weder Licht usw. beeinträchtigt wird, was will der Nachbar dann viel einwenden?


1

Thread geschlossen Dieser Thread wurde geschlossen, es sind keine weiteren Antworten möglich.

Nächstes Thema: [Gelöst] NÖ, Hanglage, Bebauungshöhe