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Start Aushubarbeiten vor Baugenehmigung? [NÖ]

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  •  liftwartbertl
  •   Bronze-Award
  •  [NÖ]
  •  [Niederösterreich]
20.9.2019 - 17.6.2021
13 Antworten | 8 Autoren 13
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Kann mir jemand sagen: Darf mit den Erdarbeiten am Grundstück begonnen werden, auch wenn die Einreichplanung offiziell noch nicht abgeschlossen ist und noch keine Baubewilligung vorliegt?

Einfamilienhaus NÖ

P.S.: In Deutschland dürfte dafür eine Teilbaugenehmigung notwendig sein, aber das gilt halt nicht für Österreich.

  •  csblack
20.9.2019  (#1)
ich kenne eine Familie, die das gemacht hat und es ist nichts passiert. Allerdings kann das schief gehen auch und was machst du dann??
Warum willst du denn mit den Arbeiten jetzt schon beginnen? Lässt sich das nicht aufschieben?

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  •  EuMS
20.9.2019  (#2)
Bei uns (Tirol) darfst nach der Bauverhandlung mit dem Aushub anfangen - steht in der Landesbauordnung. 

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
20.9.2019  (#3)
In NÖ gibts keine gesetzliche Möglichkeit für einen vorgezogenen Baubeginn.

zitat..
EuMS schrieb: Bei uns (Tirol) darfst nach der Bauverhandlung mit dem Aushub anfangen - steht in der Landesbauordnung.

Bitte vollständig zitieren:
Lt. Tiroler Bauordnung ist das eine sogenannte "Kannbestimmung", d.h. man hat keinen zwingenden Rechtsanspruch darauf.
Weiters muss man dafür bei der Behörde einen Antrag für die Durchführung von Vorarbeiten stellen. Die Baubehörde hat darüber einen Bescheid auszustellen und darin die Arbeiten, die durchgeführt werden dürfen, im Einzelnen zu bezeichnen. Aber wie gesagt: sie muss nicht.

Also so einfach geht das auch wiederum nicht und braucht vor allem auch Zeit.
Und im Übrigen: Das Wort "BAuverhandlung" kommt in diesem Zusammenhang im Gesetz in keiner Weise vor.

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  •  liftwartbertl
  •   Bronze-Award
20.9.2019  (#4)
Umgekehrt: Zu unserer Überraschung will unser Nachbar Anfang kommender Woche mit den Grabungsarbeiten direkt an unserer Grundgrenze beginnen. Wir ham von der Gemeinde aber noch nichts gehört. z. B. Einsicht in den Einreichplan. Also kann noch keine Baubewilligung vorliegen.

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  •  chester_
23.9.2019  (#5)

zitat..
Karl10 schrieb: Lt. Tiroler Bauordnung ist das eine sogenannte "Kannbestimmung", d.h. man hat keinen zwingenden Rechtsanspruch darauf.

 
Muss hier widersprechen und einen kurzen Ausflug in Verfassungs- / Verwaltungsrecht unternehmen, sry für Offtopic ist aber generell vll interessant.

"Kannbestimmungen" welche an keine Vorraussetzungen im Gesetzestext geknüpft sind, sind nicht als solche zu interpretieren, dass heisst man hat bei solchen Bestimmungen sehr wohl einen Rechtsanspruch auf die Entscheidung und ist dass "kann" nicht als kann zu lesen sondern eigentlich als ein "muss".

Dies ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip Art 18 B-VG welches besagt dass das Handeln von Behörden immer vorhersehbar sein muss. Durch solche "Kannbestimmungen" welche immer wieder mal in Gesetzestexten im Verwaltungsrecht vorkommen wäre jedoch ohne vorgegebene Vorraussetzungen welche für eine positive Entscheidung notwendig sind, jeder Behörde Tür und Tor für Willkür geöffnet und dies darf nicht sein. 

Also bei "kann" ohne Vorraussetzungen die zu erfüllen sind, besteht Rechtsanspruch und hat die Behörde dies auch so zu bewilligen. Diese Meinung wird meines Wissens in der Lehre sowie Rechtssprechung durchgängig vertreten.

BG


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  •  Arnold1983
23.9.2019  (#6)
Also mir hat meine Gemeinde damals gesagt dass erst nachdem der Einreichplan bewilligt wurde zu Graben begonnen werden darf.  Gemeinde in NÖ

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
23.9.2019  (#7)

zitat..
Arnold1983 schrieb: Gemeinde in NÖ

Da hast leider weiter oben nicht mitgelesen. Dort schrieb ich nämlich:

zitat..
Karl10 schrieb: In NÖ gibts keine gesetzliche Möglichkeit für einen vorgezogenen Baubeginn.

Sind halt unterschiedliche Regelungen in den Landesgesetzen.

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
23.9.2019  (#8)
Danke Chester für die tolle Info. Is mir jetzt vom Grundsatz her klar.

Im konkreten Fall hätt ich da noch eine ergänzende Frage.
Im § 37 Tiroler Bauordnung steht: "....Ist jedoch aufgrund des Verfahrensstandes offenkundig, dass ein Grund für die Zurückweisung oder Abweisung des Bauansuchens nicht vorliegt, so kann die Behörde auf Antrag des Bauwerbers ......."
Da steht jetzt also nicht bloß im Gesetz  ....die Behörde kann ..... und sonst nichts (insbesondere keine Bedingung oder Voraussetzung).
Sondern sie "kann" nur dann, wenn offenkundig ist, dass ein Grund für eine (spätere) Zurückweisung oder Abweisung des Bauansuchens nicht vorliegt.
Ist damit nicht sehr wohl eine "Voraussetzung" verankert, die es vor der Entscheidung zu prüfen gilt und ist damit im Sinne deiner obigen Ausführungen das "kann" somit nicht zwingend ein "muss"??

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  •  chester_
24.9.2019  (#9)
Wir schweifen etwas ab emoji

War oben eigentlich eher eine allgemeine Info, hatte mir die konkrete Norm nicht angesehen.

Aber wie du richtig schreibst müssen im gegenständlichen Fall offenkundig sein dass aufgrund des Verfahrensstandes (also vermutlich nach der Bauverhandlung mit vorliegendem positiven Gutachten des Sachverständigen) nicht zurück- oder abgewiesen wird und hat die Behörde dann auf Antrag dem stattzugeben.

Wie dies in der Praxis gehandhabt wird, habe ich keine Ahnung, kann mir aber gut vorstellen dass dies kaum angewandt wird. Denn wenn für eine Behörde offenkundig ist dass nicht zurück- oder abgewiesen wird ergeht sowieso der Bewilligungsbescheid, dann kann mit Rechtsmittelverzicht sofort begonnen werden. Im Endeffekt impliziert diese Bestimmung ja bereits dass eine positive Erledigung in Aussicht gestellt wird, was aber wenn noch Gutachten etc. abgehen die dann eventuell das Ergebnis der Behörde beeinflussen und doch eine Abweisung erfolgt? Hat der Bauwerber dann Möglichkeiten Amtshaftung etc. geltend zu machen? Ach ich theoretisiere zu viel.... emoji Also vll kann ja ein Kenner der Tiroler Bauordnung hier Aufschluss geben.

Ich persönlich würde gleichzeitig zum Bauantrag formell einen weiteren Antrag gem. § 37 Abs. 1 TBO  stellen in dem ich beschreibe welche Arbeiten vor Rechtskraft des Bescheides durchgeführt werden sollen mit der um positive Erledigung. Wie die Behörde dann reagiert weiß ich jedoch nicht, wie oben beschrieben denke ich dass diese Bestimmung in der Praxis eher ungenutzt bleibt, da im Normalfall einfach auf den positiven Bescheid ein Rechtsmittelverzicht abgegeben wird und sodann kann auch begonnen werden.


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  •  liftwartbertl
  •   Bronze-Award
24.9.2019  (#10)
Die Gemeinde sagt: Grabungsarbeiten sind ok solange nichts betoniert wird. 

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  •  1010vienna
16.6.2021  (#11)

zitat..
liftwartbertl schrieb:

Die Gemeinde sagt: Grabungsarbeiten sind ok solange nichts betoniert wird.

Würde für mich Sinn machen. In der NÖ Bauordnung steht ausserdem dass unterirdische Wasserver- und -entsorgungsanlagen (z. B. Rohrleitungen, Schächte) nicht unter die Bauordnung fallen. Man kann also einen Graben für einen Kanal oder eine Stromleitung bauen, ohne dass man eine Baubewilligung hat.

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  •  Sparfratz
  •   Silber-Award
17.6.2021  (#12)
Dem lieben Nachbarfrieden Willen würd ich da sowieso auf keinen Fall was sagen. Früher oder später gräbt der ja sowieso auf wenn er vor hat zu bauen.

Das mit graben ja/betonieren nein ergibt auf jeden Fall Sinn.  


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  •  Karl10
  •   Gold-Award
17.6.2021  (#13)

zitat..
liftwartbertl schrieb: Die Gemeinde sagt: Grabungsarbeiten sind ok solange nichts betoniert wird.

Is aber rechtlich falsch!

zitat..
1010vienna schrieb: Man kann also einen Graben für einen Kanal oder eine Stromleitung bauen, ohne dass man eine Baubewilligung hat.

(theoretisch) ja, solange es max. eine Künette ist. Eine flächiger Aushub für Bodenplatte/Keller wird wohl schwer mit Kanal oder Stromleitung zu argumentieren sein.

zitat..
Sparfratz schrieb: Das mit graben ja/betonieren nein ergibt auf jeden Fall Sinn.

Is aber rechtlich "Unsinn". Das Baurecht beginnt nicht erst beim Betonieren!

 

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