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Garage mit begehbarem Dach

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  •  HubertH
23.10. - 26.10.2017
4 Antworten | 2 Autoren 4
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Hallo!

Ich habe eine Frage zur Neuerrichtung einer Garage. Folgende Ausgangslage: Bundesland Niederösterreich. Das eine Grundstück gehört mir, mit dem Nachbarn bin ich gut befreundet - dh. er wird mir keine Steine in den Weg legen.
Bauen möchte ich eine Garage an die Grundstücksgrenze. Da mir dann ein Stück Garten fehlt, möchte ich das Dach begehbar (Terrasse) machen oder begrünen. Die Errichtung einer Garage sollte doch kein Problem sein - aber wie sieht es aus, wenn diese begehbar sein soll? Gibt es da spezielle Vorschriften? Ist eine Baubewilligung erforderlich oder reicht eine Bauanzeige?
Falls es dabei eine Rolle spielt: das Grundstück ist in Hanglage, die Garage würde also auf der Rückseite in der Erde liegen und das Nachbargrundstück liegt höher und das Nachbarhaus liegt direkt an der Grenze. Mein Garagendach wäre dann etwa in Höhe des Eingangsbereich des Nachbarn.
Hoffe ihr könnt mir helfen.

Vielen Dank :)
Hubert

  •  HubertH
23.10.2017  (#1)
Ich möchte da meine Frage noch ergänzen. Mein Grundstück liegt vorne ca. 1m über Straßenniveau. Also müsste ich erstmal Erdreich entfernen um ungefähr auf Höhe der Straße zu liegen, damit ich mit dem Auto in die Garage komme. Was gilt dann für die erlaubten 3m Höhe? Das ursprüngliche Grundstücksniveau, das Straßenniveau oder darf ich den Hang hinten auch noch berücksichtigen (da ja die Garage teilweise in den Hang hineinkommt)? Damit würden sich ja völlig unterschiedliche Baumöglichkeiten ergeben.

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
24.10.2017  (#2)
Das Thema Terrasse auf Garage hatten wir vor kurzem. Schau mal da: https://www.energiesparhaus.at/forum/46810

Was das Niveau betrifft: Seit der letzten Bauordnungsnovelle gilt das sogenannte "Bezugsniveau". Das ist das bestehende, unveränderte Ursprungsniveau. Von diesem werden künftig alle Gebäudehöhen berechnet.
Ein anderes als das bestehende Ursprungsniveau zählt dann, wenn z.B. im Bebauungsplan ein anderes ausgewiesen ist oder wenn der Gemeinderat per Verordnung ein anderes Bezugsniveau auf deinem Grundstück festgelegt hat.

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  •  HubertH
25.10.2017  (#3)
Hallo Karl,
vielen Dank schon mal. So einfach wird das also nicht, wenn es begehbar werden soll. Bei einem begehbaren Dach brauche ich ja eine Absturzsicherung (Geländer) und bin auch bald über 3m Höhe (wenn ich 2,5m mindestens für die Garage selbst rechne).

Aber zum Niveau habe ich noch eine Frage. Das Grundstück hat kein einheitliches Ursprungsnivau. Momentan sieht es so aus:

von der Straße weg hab ich ein ca. 1m breites Blumenbeet auf Höhe der der Straße (kein Gehsteig, mein Grund, als das Grundstück vor rund 100 Jahren bebaut wurde hat man sich offenbar vermessen. Dem Vorbesitzer wurde gesagt, wenn das "Beet" nicht genutzt wird, fällt es an die Gemeinde zurück, daher eben ein Blumenbeet).

Danach kommt eine 1m hohe Mauer zum ersten "Boden" und der weitere Grundstücksverlauf nach hinten ist terrassenförmig angelegt.

Wenn ich also mit der Garage 1m zurücksetze (und natürlich mit dem Bagger reingrabe, dann wäre der Platz 1m unter dem "usprünglichen" Niveau), wären die zulässigen 3m Höhe von der Straße aus gesehen in 4m Höhe? Oder habe ich das falsch verstanden?

LG
Hubert

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
26.10.2017  (#4)

zitat..
HubertH schrieb: wären die zulässigen 3m Höhe von der Straße aus gesehen in 4m Höhe? Oder habe ich das falsch verstanden?


Nein, hast richtig verstanden.

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