Gemäß § 15 Absatz 1 Z 18 NÖ Bauordnung 1996 bedarf die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie, die keiner elektrizitätsrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen, nur einer baurechtlichen Anzeige an die zuständige Baubehörde (Bürgermeister).
Der Bauanzeige sind zumindest eine zur Beurteilung des Vorhabens ausreichende Skizze und Beschreibung in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Angaben über Lärmemissionen, über die Standsicherheit, über die Hintanhaltung möglicher Gefährdungen und eine Konformitätserklärung nach der Maschinenrichtlinie sollten der Anzeige beigelegt werden. Die Baubehörde hat binnen acht Wochen nach Einlangen der Anzeige dem Anzeigeleger mitzuteilen, ob rechtliche Einwendungen bestehen (§ 16 Abs. 2 und 3 NÖ Bauordnung 1996).
Wenn von der Baubehörde innerhalb der acht Wochenfrist keine Untersagung oder Mitteilung erfolgt, dann darf der Anzeigenleger das Vorhaben ausführen.
@mburgh - Tut mir leid, aber ich muss dich neuerlich korrigieren:
du zitierst eine alte Gesetzeslage; seit 11. Dezember 2010 gilt eine Novelle der NÖ Bauordnung, wonach die Windkraftanlagen bewilligungspflichtig sind (she. die neue Ziffer 9. im § 14: bewilligungspflichtig ist die Aufstellung von Windrädern, die keiner elektrizitätsrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen,
oder deren Anbringung an Bauwerken.)
@karl10 - ok danke, hab noch nie von der novelle gehört, di ig windkraft aber anscheinend auch nicht...
das ist ja nach noch ein weiterer wichtiger schritt gegen die windkraft ...
Als ich würde jetzt auch gerne Fotos sehen, ist ja schon ein Weilchen her- und vor allem würden mich Ergebnisse interessieren. Ich wohne in einer Gegend wo sehr viel Wind ist, und wann sich das rechnet- wie schaut es aus mit Kosten Nutzen???