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Widmung als Geb geschütztes Gebäude

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  •  Schwarzer
22.3. - 9.6.2010
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Hallo, möglicherweise kann mir hier wer weiterhelfen?
Wir haben ein Haus gekauft. Bj 1932 baugenehmigt und benützungsbewilligt, lag damals im Ortsverband und wurde als Bauplatz ausgewiesen. Verbaute Fläche 39 m2.
1954 wurde das Haus erweitert auf 63 m2. Für diese Erweiterung ist kein Plan auffindbar, nur eine Rechnung des Baumeisters über den Ausbau.
Bei Erstellung des Flächenwidmungsplans wurde das Haus ausgenommen und die Fläche als Grünland offene Fläche eingestuft. Jetzt hat das Haus keine Widmung.
Antrag auf Aufnahme als Geb gestellt. Abgelehnt! Weil dieser Ausbauplan aus 1954 fehlt. Gemeinde weigert sich den Bestand als vermutlichen Konsens anzusehen.
Baubehörde war in der Zeit von 1954 bis heute mehrmals auf dem Grundstück vor Ort, es kam niemals eine Beanstandung oder Aufforderung zur Nachreichung eines Planes. Auch eine Feuerbeschau wurde durchgeführt.
1954 war das Gründstück auch noch Bauland, nichtsdestotrotz weigert sich die Gemeinde.
Weis wer was ich noch tun könnte?
mfg Franz

  •  Karl10
22.3.2010  (#1)
Da zeigt sich wieder einmal das Problem.... welche Auswirkungen eine fehlende Baubewilligung noch nach Jahrzehnten haben kann.

Zur Gesetzeslage:
Voraussetzung für die Ausweisung als GeB ist, dass es sich um ein "baubehördlich bewilligtes" Hauptgebäude handelt (§ 19 Abs. 2 Z. 4 lit. a NÖ Raumordnungsgesetz). Es fehlt halt für einen wesentlichen Teil des vermutlich technisch und funtktionell eine Einheit bildenden Gebäudes die Baubewilligung. Der "vermutete Konsens" scheidet dann aus, wenn´s davor und bei anderen Objekten in der Gemeinde aus demselben Zeitraum Baubewilligungen gibt.
Baubewilligungen mussten nach der NÖ Bauordnung schon immer (seit ca. dem Jahr 1870) in Form eines schriftlichen Bescheides erteilt werden. Da hift auch nicht, dass die Baubehörde immer wieder dort war und nichts beanstandet hat. Ist ja, was ich immer sage: Alle möglichen Arrangements mit den Behörden am Gesetz vorbei können einem jederzeit auf den Kopf fallen.
Wie du das jetzt lösen kannst? - Sehr schwer! Der einzige Weg wäre, sich auf den ursprünglichen Konsens (Haus mit 39 m²) berufen, dass der ja noch im Kern vorhanden sei und durch die Erweiterung kein "Aliud" (also insgesamt etwas Neues/Anderes) entstanden sei und daher die Möglichkeit für ein GeB (bewilligtes Hautptgebäude) sehr wohl gegeben wäre. Mit der GeB-Widmung könnte man dann nachträglich den Zubau aus 1954 bewilligen.
Scheint rechtlich sehr grenzwertig zu sein. Ob du das durchbringst, wenn die Gemeinde bis jetzt schon so "korrekt" argumentiert hat, ist fraglich.
Hast persönlich auch schon mit dem zuständigen Raumplaner der Gemeinde gesprochen?? Hat ja großen Einfluss auf die gesamte Vorgangsweise.
Was stellt man sich dann übrigens vor, wie´s weiter geht?? - Ohne GeB-Widmung kann der Zubau 1954 nicht nachträglich genehmigt werden. Die Folge müsste dann konsequenterweise ein Abbruchauftrag sein? Will sich der Bürgermeister das anfangen??
Oder wird wieder einaml so agiert: einerseits keine weitere Genehmigung erteilen und auf der anderen Seite lässt man alles beim Alten, schaut nicht mehr hin und steckt den Kopf wie schon seit Jahren wieder in den Sand??


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  •  Schwarzer
23.3.2010  (#2)
ReHallo, die Gemeinde hat bisher überhaupt nicht korrekt argumentiert, sondern einfach einen Brief verfaßt in dem die erforderlichen Gegebenheiten für die Erlangung eines Geb aufgelistet sind. Nur die Erfordernisse haben wir alle, paßt ins Landschaftsbild (Nachbar hat Geb, Nächster Nachbar ca. 500m2 Halle) Infrastruktuelle Aufschließung (Wasserleitung, Strom und Gas vorhanden) usw. Der springende Punkt ist anscheinend der fehlende Plan für den Ausbau. Bei der zust- Landesregierung (die ja nur Kontrollfunktion hat) hab ich bereits vorgefühlt, wenn diese Sache zur Kontrolle ins Land geht, ist die Meinung des Beamten dort, das das sicherlich möglich ist, da ich den Zeitpunkt des nachträglichen Ausbaues ja beweisen kann und der über 50 Jahre zurück liegt. Mein Problem ist anscheinend der Beamte in der Gemeinde. Als weitere Vorgehensweise sehe ich kommen, wie in deinem letzten Absatz beschrieben.
mfg

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  •  Karl10
23.3.2010  (#3)
."meinProblem ist anscheinend der Beamte in der Gemeinde": - Hast eigentlich schon einen schriftlichen Antrag auf Umwidmung gestellt??? Über diesen Antrag muss der Gemeinderat abstimmen und nicht "der Beamte in der Gemeinde". Was sagt der Bürgermeister??? Wenn der Raumplaner in der Landesregierung positiv eingestellt ist, dann hat das meist schon starken Einfluss auf die Entscheidung in der Gemeinde.

Im Übrigen: dass du den Zeitpunkt des nachträglichen Ausbaues nachweisen kannst, soll was bewirken??? hat meiner Meinung keine Bedeutung. Genauso hats keine Bedeutung, dass der Ausbau über 50 Jahre zurückliegt, wenn´s kein vermuteter Konsens ist. Der hängt von anderen Kriterien ab und nicht davon, wielange es zurück liegt.

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  •  Schwarzer
26.3.2010  (#4)
REAntrag wurde gestellt, leider abgelehnt - da der zuständige Beamte geraten hat - da könnte es eine Rückfrage vom Land geben! Bürgermeister hab ich noch nicht damit befaßt.

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  •  redlich
8.6.2010  (#5)
re .es hat auf jeden fall eine bedeutung wann der nachträglich ausbau gemacht wurde. ich weiß zwar nicht um welches bundesland es sich handelt, aber in der steiermark sieht die rechtslage wie folgt aus.

§ 40 Rechtmäßiger Bestand

(1) Bestehende bauliche Anlagen und Feuerstätten, für die eine Baubewilligung zum
Zeitpunkt ihrer Errichtung erforderlich gewesen ist und diese nicht nachgewiesen
www.bauordnungen.de
Steiermärkisches Baugesetz (Stmk. BauG), Stand 78/2003 39
werden kann, gelten als rechtmäßig, wenn sie vor dem 1. Jänner 1969 errichtet
wurden.

(2) Weiters gelten solche bauliche Anlagen und Feuerstätten als rechtmäßig, die
zwischen dem 1. Jänner 1969 und 31. Dezember 1984 errichtet wurden und zum
Zeitpunkt ihrer Errichtung bewilligungsfähig gewesen wären.

(3) Die Rechtmäßigkeit nach Abs.2 ist über Antrag des Bauwerbers oder von Amts wegen
zu beurteilen. Dabei ist die zum Zeitpunkt der Errichtung des Baues maßgebliche
Rechtslage zu berücksichtigen. Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 2 vor, hat die
Behörde die Rechtmäßigkeit festzustellen. Der Feststellungsbescheid gilt als Bau- und
Benützungsbewilligung.

(4) Wird das Feststellungsverfahren von Amts wegen eingeleitet, ist der
Objekteigentümer zu beauftragen, die erforderlichen Projektunterlagen binnen
angemessener Frist bei der Behörde einzureichen.


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  •  Karl10
9.6.2010  (#6)
@redlich - Die Widmungsart "GeB" gibt es nur in Niederösterreich, daher ist es offensichtlich das Bundesland Niederösterreich.
Die von dir zitierte Rechtslage der Steiermark gibt es so in Niederösterreich nicht. Der Zeitpunkt der nicht bewilligten Bauführung hat in NÖ keine direkte Bedeutung. Wie schon gesagt, kommts bei uns auf andere Kriterien an, ob von einem vermuteten Konsens gesprochen werden kann.

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