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[W] Fertigstellungsanzeige [W]  teilen

16.10.2026     4 Antworten    3 Autoren 4 2026-10-16T20:41:41+02:00
  •  beatele
  •  [W]
  •  [Wien]
16.10.2026
4
Beim Merkblatt der MA37 sind wir über folgendes gestolpert:
Was der Bauherr anschließen muss (laut Merkblatt bzw. Formular der MA 37):
  • Bestätigung eines Ziviltechnikers. Sie bestätigt die bewilligungsgemäße und den Bauvorschriften entsprechende Bauausführung, die Pflichtstellplätze, dass die übrigen Unterlagen vollständig sind und dass barrierefrei geplant und gebaut wurde. Der ZT muss vom Bauwerber und vom Bauführer verschieden sein und darf zu diesen in keinem Dienst- oder Organschaftsverhältnis stehen. Bei §70b ist diese Bestätigung praktisch Pflicht. Auf sie verzichten kann man nämlich nur in einer Bewilligung nach §61, §70 oder §71 (bei geringfügigen Bauvorhaben). Beim §70b-Verfahren gibt es keinen solchen Bescheid. Die bloße Bauführer-Erklärung reicht daher nicht.
  • Nun meint der Baumeister, seine Bestätigung reicht, ich würde das anders verstehen, denn er ist ja Bauführer?

    Hat jemand Erfahrung damit? Wir wollen nur vermeiden, dass wir dann nicht einziehen können, wenn uns dieser Punkt fehlt.

    Danke euch!

    •  PhilippG
    •   Bronze-Award
    16.10.2026 17:33  (#1)
    Ich bin ziemlich sicher, dass der Baumeister recht hat. Müsste eigentlich im Bescheid stehen was genau der Fertigstellungsanzeige beizufügen ist.

    Edit: schau mal in par 70b (8). Da steht "Erfolgt keine rechtskräftige Untersagung [...]gilt das Vorhaben [...]gemäss Par 70 bewilligt". Das erklärt es mMn: Dein Vorhaben ist gemäss par 70 bewilligt und fällt somit potenziell in die Ausnahmeregel Par 128 (3). 

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    •  mattmein
    •   Silber-Award
    16.10.2026 18:09  (#2)
    Im Bescheid schauen, die benötigten Unterlagen können sehr unterschiedlich sein, je nachdem nach welchem Paragraph eingereicht wurde.

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    •  PhilippG
    •   Bronze-Award
    16.10.2026 19:55  (#3)
    Nochmal:

    Du schreibst: "Auf sie verzichten kann man nämlich nur in einer Bewilligung nach §61, §70 oder §71 (bei geringfügigen Bauvorhaben)". Und denkst, dass ein Par 70b Verfahren da nicht reinfällt. Ich denke, dass Par 70b dort doch reinfällt:

    Das steht in Par 128 (3) der Wr. BO: 

    "Wird eine Bewilligung gemäß § 61, § 70 oder § 71 erteilt, kann in dieser bei geringfügigen Bauvorhaben auf die Vorlage von allen oder einzelnen Unterlagen nach Abs. 2 verzichtet werden, soweit keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen zu besorgen ist. Wird auf die Unterlage gemäß Abs. 2 Z 1 verzichtet, so ist der Fertigstellungsanzeige eine Erklärung des Bauführers anzuschließen, dass der Bau entsprechend der Baubewilligung und den Bauvorschriften ausgeführt worden ist."

    Ich denke, dass sich das Missverständnlich auflöst wenn man liest was in Par 70b (8) steht:

    "Erfolgt keine rechtskräftige Untersagung der Bauführung oder Versagung der Baubewilligung oder erlangen die Nachbarn keine Parteistellung gemäß Abs. 6, gilt das Bauvorhaben hinsichtlich der Angaben in den Bauplänen gemäß Abs. 1 oder Abs. 1a als mit rechtskräftigem Bescheid gemäß § 70 bewilligt"

    D.h. nach meiner Leseart: wenn man gemäss Par 70b einreicht ist das dann gemäss Par 70 bewilligt und daher ist Par 128 (3) anwendbar. 

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    •  Karl10
    •   Gold-Award
    16.10.2026 20:41  (#4)
    @PhilippG 
    Im §128 Abs. 3 steht, dass bei der Erteilung der Bewilligung in dieser (Bewilligung) auf die Vorlage von allen oder einzelnen Unterlagen nach Abs. 2 verzichtet werden KANN. 
    Gilt also nicht automatisch, sondern die Baubehörde kann ausdrücklich auf gewisse Unterlagen verzichten, muss aber nicht. Und dieser Verzicht setzt nach dem Wortlaut des §128 Abs. 3 voraus, dass eine Bewilligung "erteilt" wird und "in dieser" (gemeint: Bewilligung) auf die Vorlage bestimmter Unterlagen (ausdrücklich) verzichtet wird.  
    Da es nach §70b aber keinen tatsächlichen schriftlichen Bescheid gibt, sondern bloß geregelt ist, dass das Vorhaben quasi in Form eines fiktiven Bescheides als bewilligt "gilt", besteht im Verfahren nach § 70b gar keine Möglichkeit für die Baubehörde, einen Verzicht auf bestimmte Fertigstellungsunterlagen bescheidmäßig auszusprechen, so wie das § 128 Abs. 3 vorsieht, da sie einen solchen Bescheid tatsächlich gar nicht ausstellt. 

    Der § 70 b ist eine im Baurecht völlig unübliche Sonderkonstruktion. Generell gilt im Baurecht nämlich, dass es eine Baubewilligung nur in Form eines schriftlichen Bescheides gibt. Der Sonderfall des §70b bewirkt abweichend davon, dass es keinen schriftlichen Baubewilligungsbescheid gibt, dass also eine Baubewilligung nicht (ausdrücklich) erteilt wird, sondern dass ein Bauvorhaben (unter bestimmten Voraussetzungen) "als bewilligt gilt".
    Ich denke, dass der Gesetzgeber - sozusagen als Absicherung dieses sehr vereinfachten Verfahrens und somit dieser sehr vereinfachten baubehördlichen Prüfung des Bauvorhabens - die Möglichkeit des Verzichts auf Vorlage bestimmter Fertigstellungsunterlagen bewußt nicht vorgesehen hat.

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