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vereinfachtes bauverfahren für ein Gartenhaus?Stmk

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  •  Steirerbua
30.4. - 3.5.2021
8 Antworten | 3 Autoren 8
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10
Hi ,
Kann mir das wer bestätigen das bei rechtmäßigen Bestand im Freiland der Bau von jedem Nebengebäude(Gartenhütte) 1-40m2 nur mit einen vereinfachten Bauverfahren mit den dazugehörigen Aufwand und nicht nur mit einer Meldung zu machen ist? Das macht doch keiner.
lg

von Steirerbua

Beste Antwort  [im Thread anzeigen]

zitat..
Steirerbua schrieb: das bei rechtmäßigen Bestand im Freiland

aber ohne landw. Betriebsführung, oder? (ich geh jetzt mal in weiterer Folge davon aus...)

Ansonsten sind eure Beiträge ein bisschen schwer zu verstehen. Was meint ihr im Zusammenhang mit der Ausgangsfrage immer mit dem ROG ROG [Raumordnungsgesetz/Raumplanungsgesetz]?

zitat..
BAULEItEr schrieb: Lot ROG ROG [Raumordnungsgesetz/Raumplanungsgesetz] ist der §21 Stmk Baugesetz "meldepflichtige Vorhaben" anzuwenden.

zitat..
Steirerbua schrieb: Im Baug steht zwar drin erlaubt mit Verweis auf §21 im rog.

Was soll da im ROG ROG [Raumordnungsgesetz/Raumplanungsgesetz] stehen? Bzw. was meint ihr damit? Ich seh die Antwort nur im Baugesetz.

Ich da wär die Antwort aus meiner Sicht eigentlich ganz einfach:

Aus § 20 Baugesetz ergibt sich: "Nebengebäude" fallen unter § 20 Zif. 2 lit. d) Baugesetz  - "vereinfachtes Bauverfahren" - soweit sich aus § 21 Baugesetz nichts anderes ergibt.

Laut § 21  gilt ein Nebengebäude als "meldepflichtiges" Vorhaben gem. Abs. 1 Zif. 1 nur,
wenn es im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft genutzt wird (trifft für dich aber NICHT zu!)
oder aber
wenn es gem. Abs. 1 Zif. 2 im Bauland liegt (auch das trifft für dich nicht zu)

Also treffen die Möglichkeiten als "meldepflichtiges" Vorhaben gem. § 21 in deinem Fall nicht zu und somit ist das vereinfachte Bauverfahren gem. § 20 Zif. 2 lit. d) anzuwenden.
.

;
  Gesamten Beitrag im Thread anzeigen  
  •  BAULEItEr
30.4.2021  (#1)
Wie kommst du drauf?
Lot ROG ROG [Raumordnungsgesetz/Raumplanungsgesetz] ist der §21 Stmk Baugesetz "meldepflichtige Vorhaben" anzuwenden.
Oder habe ich da was übersehen?


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  •  Steirerbua
30.4.2021  (#2)
Habe eine Absage bekommen von der Gemeinde leider bin ich schon öfters auf Granit gestoßen. Und ich glaube jetzt nicht mehr alles. Allerdings steht in §21 schon Gartenhütte mit zusatz im Bauland. 
Im Baug steht zwar drin erlaubt mit Verweis auf §21 im rog.

1
  •  Karl10
  •   Gold-Award
30.4.2021  (#3)

zitat..
Steirerbua schrieb: das bei rechtmäßigen Bestand im Freiland

aber ohne landw. Betriebsführung, oder? (ich geh jetzt mal in weiterer Folge davon aus...)

Ansonsten sind eure Beiträge ein bisschen schwer zu verstehen. Was meint ihr im Zusammenhang mit der Ausgangsfrage immer mit dem ROG ROG [Raumordnungsgesetz/Raumplanungsgesetz]?

zitat..
BAULEItEr schrieb: Lot ROG ROG [Raumordnungsgesetz/Raumplanungsgesetz] ist der §21 Stmk Baugesetz "meldepflichtige Vorhaben" anzuwenden.

zitat..
Steirerbua schrieb: Im Baug steht zwar drin erlaubt mit Verweis auf §21 im rog.

Was soll da im ROG ROG [Raumordnungsgesetz/Raumplanungsgesetz] stehen? Bzw. was meint ihr damit? Ich seh die Antwort nur im Baugesetz.

Ich da wär die Antwort aus meiner Sicht eigentlich ganz einfach:

Aus § 20 Baugesetz ergibt sich: "Nebengebäude" fallen unter § 20 Zif. 2 lit. d) Baugesetz  - "vereinfachtes Bauverfahren" - soweit sich aus § 21 Baugesetz nichts anderes ergibt.

Laut § 21  gilt ein Nebengebäude als "meldepflichtiges" Vorhaben gem. Abs. 1 Zif. 1 nur,
wenn es im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft genutzt wird (trifft für dich aber NICHT zu!)
oder aber
wenn es gem. Abs. 1 Zif. 2 im Bauland liegt (auch das trifft für dich nicht zu)

Also treffen die Möglichkeiten als "meldepflichtiges" Vorhaben gem. § 21 in deinem Fall nicht zu und somit ist das vereinfachte Bauverfahren gem. § 20 Zif. 2 lit. d) anzuwenden.
.

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  •  Steirerbua
1.5.2021  (#4)
karl10 okay dann ist das schon alles so richtig.
Sonst liest mann eben immer nur Gartenhütte alles kein Problem aber wenn das nur für das Bauland gilt.
Mit Rog war schon das Raumortnung Gesetz gemeint §30 (8)steht halt das bei rechtmäßigen Bestand Nebengebäude erlaubt sind usw. 
Aber danke für die Bestätigung denke das das allgemein gar nicht so klar ist.
mfg


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  •  Karl10
  •   Gold-Award
1.5.2021  (#5)

zitat..
Steirerbua schrieb: Mit Rog war schon das Raumortnung Gesetz gemeint §30 (8)steht halt das bei rechtmäßigen Bestand Nebengebäude erlaubt sind usw.

???
- § 30 gilt für Bauland, du bist aber im Freiland!
- ob du für etwas eine Baubewilligung, ein vereinfachtes Verfahren oder nur eine Meldung brauchst, steht aber generell NICHT im Raumordnungsgesetz, sondern in den §§ 19 bis 21 Baugesetz.

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  •  BAULEItEr
1.5.2021  (#6)

zitat..
BAULEItEr schrieb: Lot ROG ROG [Raumordnungsgesetz/Raumplanungsgesetz] ist der §21 Stmk Baugesetz "meldepflichtige Vorhaben" anzuwenden.
Oder habe ich da was übersehen?

Ist natürlich falsch.
Karl10 hart es schon aufgeklärt.

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  •  Steirerbua
1.5.2021  (#7)
Eine Frage stellt sich mir noch.  
Aufschließungsgebiete fallen dann aber unter Bauland?

1
  •  Karl10
  •   Gold-Award
3.5.2021  (#8)
Aufschließungsgebiet zählt im Prinzip zur Kategorie "Bauland". Aber: In Aufschließungsgebieten is ja das Bauen grundsätzlich (noch) nicht erlaubt (bis auf hier nicht relevante Ausnahmen).
Ein meldepflichtiges Vorhaben muss ja auch alle Bauvorschriften einhalten/erfüllen.
Somit ist meine Einschätzung (bin aber kein Experte für Steiermark), dass das in der Aufschließungszone generell nicht geht - egal, welches Verfahren da zur Anwendung kommt.
Aber wie gesagt: is eine sehr spezifische Steirische Rechtsfrage......

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