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Verbindungstür Neben- und Hauptgebäude [NÖ]

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  •  bn_3
  •  [NÖ]
  •  [Niederösterreich]
9.1. - 14.1.2015
11 Antworten 11
11
Hallo Leute!

Wir sind gerade dabei unser Eigenheim zu planen und in der Planungsphase haben wir widersprüchliche Auskünfte erhalten, daher wende ich mich mal an euch und bitte um Hilfe:

Wir möchten unser Hauptgebäude durch eine Verbindungstür mit dem Nebengebäude verbinden. Im Nebengebäude soll später eine Sauna mit Dusche eingebaut werden.
Nun meint ein Planer, dass Haupt- und Nebengebäude nicht durch eine Tür verbunden werden dürfen, ein anderer Planer wiederum meint, dass das zulässig wäre.
Was meint ihr, wisst ihr näheres bzw. wo kann ich genaueres nachlesen. Bauordnung NÖ hat mir bisher leider nicht weitergeholfen.

Eckdaten:
Bundesland NÖ
kein Bebauungsplan, es gilt die Bauordnung
offene Bebauungsweise, Bauklasse I/II
Nebengebäude befindet sich überwiegend im seitlichen Bauwich
Herzlichen Dank im Vorhinein!

Liebe Grüße

  •  hopfgarten
9.1.2015  (#1)
hatte eine ähnliche situation in der steiermark und kein problem gehabt. ich denke, der planer hat unrecht. am besten die gemeinde fragen. wenn in der bauordnung explizit nichts untersagt ist, dann kann es auch nicht verboten sein.

plan siehe hier=>
http://www.energiesparhaus.at/forum/35827_1

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  •  MinMax
  •   Gold-Award
9.1.2015  (#2)
bn_3, hab bei den gleichen Eckdaten eine Verbindungstür geplant und umgesetzt, einzig sie musste Feuerschutz T30 sein.

zitat..
bn_3 schrieb: Nun meint ein Planer, dass Haupt- und Nebengebäude nicht durch eine Tür verbunden werden dürfen,

wenn der Typ schon jetzt sich solche Schnitzer leistet... forget it.

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  •  cludy
10.1.2015  (#3)
Auch bei unserem Haus im Burgenland kein Problem, es muss nur eine Brandschutztüre sein ( Bauverhandlung Dezember 2014).

Karl

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  •  bn_3
12.1.2015  (#4)
Ein großes Dankeschön für eure Hilfe.
Wir haben uns eh schon gedacht, dass das Verbinden der Gebäude durch eine Türe möglich ist, wollten aber nochmals eine Bestätigung.
Falls noch jemand weiß, wo man das Ganze auch noch nachlesen kann, wärs toll wenn ihr die Info hier reinstellen könntet.

zitat..
MinMax schrieb: wenn der Typ schon jetzt sich solche Schnitzer leistet... forget it.


Da waren wir auch mal ganz perplex. Große Pluspunkte hat er so sicher nicht gesammelt.

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  •  bautech
  •   Gold-Award
13.1.2015  (#5)

zitat..
bn_3 schrieb: Falls noch jemand weiß, wo man das Ganze auch noch nachlesen kann, wärs toll wenn ihr die Info hier reinstellen könntet.


Die Frage stell mal umgekehrt an den Planer... er soll Dir zeigen, wo steht, dass Du das nicht darfst emoji

Wenn das Nebengebäude mittels Tür mit dem Hauptgebäude verbunden is wird es zur Bemessungsgrundlage für Wasser- und Kanalgebühren herangezogen... wollt ich nur gesagt haben!

ng

bautech

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  •  MinMax
  •   Gold-Award
13.1.2015  (#6)

zitat..
bautech schrieb: Wenn das Nebengebäude mittels Tür mit dem Hauptgebäude verbunden is wird es zur Bemessungsgrundlage für Wasser- und Kanalgebühren herangezogen..

gilt so pauschal für Kanal, leider... solange dort kein Wasseranschluß ist, wird die Fläche nicht in die Bemessungsgrundlage für Wasser miteinbezogen (NÖ).

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  •  bautech
  •   Gold-Award
13.1.2015  (#7)

zitat..
MinMax schrieb: gilt so pauschal für Kanal, leider... solange dort kein Wasseranschluß ist, wird die Fläche nicht in die Bemessungsgrundlage für Wasser miteinbezogen (NÖ).


Hmmm, is Auslegungssache der Gemeinde!
Die können fürs Wasser eigene Richtlinien erlassen... bei uns (ebenfalls NÖ, 2700) wirds nach Geschoßen angeschlossen!

ng

bautech

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
13.1.2015  (#8)

zitat..
cludy schrieb: es muss nur eine Brandschutztüre sein

zitat..
MinMax schrieb: einzig sie musste Feuerschutz T30 sein.

Das kann man so pauschal nicht sagen - jedenfalls nicht für NÖ: kommt auf die Nutzung an. Bei einer Garage ist es klar. Bei Sauna und Dusche udgl. (d.h. ohne spezielle Brandlast) wie im Fall von bn_3 braucht es in NÖ keine Brandschutztüre!

zitat..
bautech schrieb: Wenn das Nebengebäude mittels Tür mit dem Hauptgebäude verbunden is wird es zur Bemessungsgrundlage für Wasser- und Kanalgebühren herangezogen... wollt ich nur gesagt haben!

Ist 1. sehr vereinfacht dargestellt und würde ich hier so nicht im Raum stehen lassen und ist 2. im ggst. Fall nicht von bedeutung, da dieses Nebengebäude bzw. dieser Gebäudeteil offensichtlich an Wasserleitung und Kanal angeschlossen ist (Sauna und Dusche) - zählt somit jedenfalls zu den Berechnungsflächen; egal ob mit oder ohne Verbindungstür.

zitat..
bautech schrieb: Hmmm, is Auslegungssache der Gemeinde!
Die können fürs Wasser eigene Richtlinien erlassen

Aber nicht was die Berechnungsflächen betrifft. Was alles zur Berechnungsfläche zählt ist generell gesetzlich geregelt und darf nicht durch gemeindeeigene "Richtlinien" verändert werden.

zitat..
bautech schrieb: bei uns (ebenfalls NÖ, 2700) wirds nach Geschoßen angeschlossen

Nur zum Teil richtig bzw. sehr oberflächlich wiedergegeben: Bitte die unterschiedlichen Berechnungsmethoden von KANALEINMÜNDUNGSABGABE, KANALBENÜTZUNGSGEBÜHR und WASSERANSCHLUSSGEBÜHR beachten. Einmal gehts um die GeschossANZAHL und dann wiederum um die GeschossFLÄCHE.

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  •  MinMax
  •   Gold-Award
14.1.2015  (#9)

zitat..
bn_3 schrieb: Wir möchten unser Hauptgebäude durch eine Verbindungstür mit dem Nebengebäude verbinden. Im Nebengebäude soll später eine Sauna mit Dusche eingebaut werden.


zitat..
Karl10 schrieb: Bei Sauna und Dusche udgl. (d.h. ohne spezielle Brandlast) wie im Fall von bn_3 braucht es in NÖ keine Brandschutztüre!


mein NG ist _keine_ Garage, es ist mit einer Tür mit dem HG verbunden und beinhaltet lediglich eine Gas-Brennwertgerät, das nicht mal einen gesonderten Kamin braucht sondern nur eine 1m lange Abgasführung (eh Wasserdampf) nach Außen. Trotzdem musste ich eine selbstschließende t30 Tür einbauen. Das ergab sich aus einem Gespräch mit der Behörde. Je nach dem mit welchem Ofen die Sauna betrieben wird, kann ich mir die T30 tür ganz gut vorstellen.

Wg. den Gebühren: Sauna und Dusche brauchen beides, Wasser und Kanal, da hast du sicher recht.
In meinem NG gibt es keinen Wasser oder Kanalanschluß. Trotzdem wurde die Fläche in die Wasseranschlußabgabe mit einbezogen. In dieser Formel spielt sowohl die Fläche als auch die angeschlossenen Geschosse eine Rolle ((Fläche/2) * (AnzAngGe+1))


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  •  bn_3
14.1.2015  (#10)

zitat..
bautech schrieb: Die Frage stell mal umgekehrt an den Planer... er soll Dir zeigen, wo steht, dass Du das nicht darfst


Wir haben erst ein Erstgespräch mit dem Planer geführt und führen noch weitere Gespräche mit anderen Firmen. Daher wissen wir nicht, ob wir mit ihm noch weitere Gespräche führen werden.

Zu den zusätzlichen Kosten für Wasser und Kanal:
Da wir bei der Sauna jedenfalls eine Dusche wollen, waren uns die zusätzlichen Kosten bewusst.

zitat..
Karl10 schrieb: Das kann man so pauschal nicht sagen - jedenfalls nicht für NÖ: kommt auf die Nutzung an. Bei einer Garage ist es klar. Bei Sauna und Dusche udgl. (d.h. ohne spezielle Brandlast) wie im Fall von bn_3 braucht es in NÖ keine Brandschutztüre!


Sehr gut zu wissen, werden wir im Rahmen der Planung auf jeden Fall berücksichtigen. Danke für den Hinweis!



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  •  Karl10
  •   Gold-Award
14.1.2015  (#11)

zitat..
MinMax schrieb: Trotzdem musste ich eine selbstschließende t30 Tür einbauen. Das ergab sich aus einem Gespräch mit der Behörde.

Dass Baubehörden (Bürgermeister+Sachverständiger) nicht immer gesetzeskonform agieren ist hier ja nichts Neues. War auf jeden Fall übers Ziel geschossen und ohne gesetzliche Grundlage.

zitat..
MinMax schrieb: Je nach dem mit welchem Ofen die Sauna betrieben wird, kann ich mir die T30 tür ganz gut vorstellen.

Nein! Wäre nur theoretisch so, wenn die Sauna zu einem "HEIZRAUM" würde (was sie aber aus anderen Gründen nicht ist). Auch dein Brennwertgerät kannst überall aufstellen und brauchst keinen "Heizraum". Nur bei einem Heizraum bräuchte es die Brandschutztüre (und zwar egal, wo sich der Heizraum befindet). Mit anderen Worten: nur bestimmte Räume bzw. Nutzung sind als Brandabschnitt auszuführen und brauchen dann im Fall von Türen eine Brandschutztür. Die sind gesetzlich eindeutig erfasst und geregelt. Alles andere braucht im Ein- und Zweifamilienhaus keine besondere Trennung und damit bei den Verbindungen auch keine Brandschutztüren. Nebengebäude sind als solches vom Brandschutz her nicht gesondert geregelt - somit gelten auch keine besondere brandschutztechnische Vorschriften (auch nicht für Verbindungstüren). Garagen, Heizräume, Brennstofflagerungen udgl. sind gesetzlich speziell geregelt (auch hinsichtlich Brandschutz) und deshalb brauchts für diese z.B. Brandschutztüren und nicht, weil es sich num eine Nebengebäude handelt.

zitat..
MinMax schrieb: In meinem NG gibt es keinen Wasser oder Kanalanschluß. Trotzdem wurde die Fläche in die Wasseranschlußabgabe mit einbezogen.

Ja, weil es das Gesetz bei der Wasseranschlussabgabe so vorsieht. Hier kommts nämlich auf die "bebaute" Fläche der "angeschlossenen Liegenschaft" an und nicht darauf, welche Gebäude und Gebäudeteile tatsächlich angeschlossen sind. Nebengebäude sind klarerweise "bebaute Fläche" und zählen somit bei der Berechnung dazu(auch ohne Wasseranschluss). Daher: Für die Wasseranschlussabgabe spielt es überhaupt keine Rolle, ob das Nebengebäude mit dem Hauptgebäude irgendwie verbunden ist oder nicht. Entscheidend ist lediglich, ob sich das Nebengebäude auf der selben "Ebene" wie ein angeschlossenes "Geschoss" auf der Liegenschaft befindet - dann zählts auf jeden Fall dazu. Ausgenommen sind hier nur landwirtschaftlich genutzte Nebengebäude (was bei dir ja offensichtlich nicht zutrifft). Für die Wasseranschlussabgabe ist es daher für den Fall von nb_3 völlig egal, ob´s eine Verbindungstüre gibt oder nicht. Beim Kanal und dessen Gebühren für Anschluss bzw. Benützung kann´s da wiederum etwas anders ausschauen...d.h wie ich schon oben sagte: man muss genau unterscheiden, worum es geht.

PS an alle: Hab mich dazu deshalb geäußert, weil hier sehr oft mit unscharf oder oberflächlich formulierten Beiträgen für Laien sehr rasch ein falscher Eindruck bzw. eine falsche Hoffnung erweckt werden könnte.

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