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Unterschiedliches Höhenniveau Garten [NÖ]

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  •  STP123
  •  [NÖ]
  •  [Niederösterreich]
25.9.2015 - 26.11.2016
51 Antworten 51
51
Hallo Forum,

wir befinden uns in NÖ. 2 Grundstücke treffen mit den jeweiligen Gärten aufeinander. Ein Grundstücksbesitzer hat den Garten "aufgeschüttet" und somit ein um ca 30 - 50 cm höheres Niveau.

Gibt es für den "Höheren" irgendwelche Auflagen bezüglich einer Stützmauer an der Grundstücksgrenze?
Oder falls das höhere Niveau mit Gefälle aufs Nachbargrundstück ausgeführt wird / gibts diesbezüglich Auflagen?

Danke und schöne Grüße

  •  Richard3007
25.9.2015  (#1)
Wer war zuerst? Der hohe oder der niedrigere Nachbar?

Beispiel: Ich bin eingekesselt, mein östlicher Nachbar liegt 60 - 80cm unter mir. Mein westlicher 20 - 30c, über meinem Niveau.

Also muss ich meinen östlichen Nachbarn vor Schmutz, wegbrechen der Böschung etc... schützen. Kosten für Mauer auf meinem Grund und zu meinen Lasten.
Beim westlichen muss auch ich dafür sorgen, das seine Böschung nicht zu mir kommt. Wir haben aber ausgemacht, mir macht es nix wenn einmal ein bissl erde zu mir rüber kommt. Und Ihm ist es wurscht, wenn mal etwas Erde abgeht. Da wir sowieso eine lebende Hecke setzen befestigen wir die paar cm mit natürlichen Wuchs.

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  •  STP123
25.9.2015  (#2)
Hallo Richard,

danke für die rasche Info.Zu deiner Frage.... der niedrigere war zuerst da!


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  •  newer
25.9.2015  (#3)
Hallo,

jetzt habe ich eine Frage zu dem Beispiel von Richard:
warum musst du beide Nachbarn schützen, wenn einer höher und einer tiefer ist als du?

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  •  Richard3007
25.9.2015  (#4)
Such dir ein Sprichwort aus.
Den letzten beißen die Hunde!
Wer zuerst kommt, malt zuerst!

Ich bin der letzte der baut, mein östlicher Nachbar ist seit 12 Jahren dort. Hatte noch andere Bauvorschriften und ist daher unter mir. Mein westlicher Nachbar hat während meiner Planungsphase zu bauen angefangen, er hat seine FBOK 40cm über mir aber dafür noch ein 2 stufiges Eingangspodest. Daher dachte ich selbes GS Niveau. Najo geht sich jetzt nicht aus. Da er aber 1 Jahr vor mir fertig ist, und eben den Grund entsprechend seiner Planung anschütten lies, bin ich als nachkommender verpflichtet, auf seine fertiggestellten Gewerke Acht zu nehmen, da er ja nicht einfach so eine Mauern auf seine kosten errichtet, wenn man davon ausgeht das der nachkommende auch so aufschütte wird. Da Bauvorschrift! Hajo und den anderen muss ich vor Wasser und Dreck schützen.

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  •  gdfde
  •   Gold-Award
26.9.2015  (#5)

zitat..
Richard3007 schrieb: und den anderen muss ich vor Wasser und Dreck schützen.


Genauso muss es dein anderer Nachbar auch dir ggü tun.
Er muss eben schon davon ausgehen, dass du nicht aufschüttest...

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  •  Richard3007
27.9.2015  (#6)
Nein in unserem Fall musste ich aufschütten, er weiß aber ned exakt wie hoch. Im Gegenteil ich musste bei meinen Bauarbeiten aufpasssen das seine Aufschütung nicht zu mir runter kommt. Stichwort Grabenkolli.

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
28.9.2015  (#7)
STP123 ist aus Niederösterreich! Richard schreibt - wenn ich mich richtig erinnere - offensichtlich aus der Sicht von Oberösterreich. Das mag vielleicht für OÖ passen; so wie es Richard schreibt, passt es aber sicher nicht zur Gesetzeslage in NÖ!!!

Ich geh mal davon aus, dass es sich bei den 2 Gärten, die da aneinandergrenzen um BAULAND handelt - das ist nämlich für NÖ sehr wesentlich.

Die erste Frage, die da war:

zitat..
STP123 schrieb: Gibt es für den "Höheren" irgendwelche Auflagen bezüglich einer Stützmauer an der Grundstücksgrenze?

kann man ganz klar mit "NEIN" beantworten. Es steht dem Nachbarn nach eigenem Ermessen frei, ob er zur Grundgrenze hin abböscht oder bis zur Grundgrenze anschüttet und dort zwangsläufig eine Stützmauer errichtet.
Zur Frage 2 -

zitat..
STP123 schrieb: Oder falls das höhere Niveau mit Gefälle aufs Nachbargrundstück ausgeführt wird / gibts diesbezüglich Auflagen?

- gibts seit der neuen Bauordnung 2014 ebenfalls ein "NEIN".

Richards "wer zuerst kommt...) trifft in NÖ jedenfalls nicht zu. Jeder braucht für die Niveauveränderung auf seinem Grund eine Bewilligung. Dabei ist immer (auch) davon auszugehen und zu berücksichtigen, dass der NAchbar dort bleibt, wo er jetzt ist. Keiner kann zum Anschütten gezwungen werden, nur weils der Nachbar auch gemacht hat.

zitat..
Richard3007 schrieb: wenn man davon ausgeht das der nachkommende auch so aufschütte wird. Da Bauvorschrift!

Jedenfalls in NÖ ist das nicht "BAUVORSCHRIFT"!
Baurechtlich gehts beim Niveauverändern in NÖ nur noch um die Belichtung.
Wasserabfluss und vor allem die Änderung der ursprünglichen Ablussverhältnisse durch Niveauveränderungen sind in der NÖ Bauordnung seit dem neuen Gesetz 1.2.2014 nicht mmehr ausdrücklich geregelt. Das Wasserrecht steigt im BAuland meist aus - bleibt also nur noch das Zivilrecht

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  •  STP123
29.9.2015  (#8)
Hallo Karl,

danke für deine ausführliche Antwort. Anscheinend hast du schon Erfahrung mit solchen Angelegenheiten.

Für mich ist jetzt wichtig, dass der Nachbar, wenn er direkt bis an die Grundstücksgrenze aufschüttet, dafür sorgen muss das die Erde auf seiner Seite bleibt (zB mit einer Stützmauer die auf seine Kosten errichtet werden muss).

LG


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  •  brink
29.9.2015  (#9)
Stp123, in nö darf man seit feb. 2015 nicht mehr aufschütten. Das problem seit der neuen regelung ist, dass man aufs aufgeschüttete gelände ein 3 m hohes nebengebaude hinstellen darf und das wäre unzulässig.
Mach dir gleich viele fotos. Kannst die gemeinde resp land nö übers nachbarvorhaben "informieren". Es wird sicherlich untersagt.
Und ja, natürlixh muss nachbar sicherstellen, dass nichts vom nachbarn auf dein grundstück "fällt".

Bitte informiere uns, wies da weitergeht.
Ich wollte heuer auch aufschütten, durfte aber nicht. Grund wie geschrieben

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
29.9.2015  (#10)

zitat..
brink schrieb: in nö darf man seit feb. 2015 nicht mehr aufschütten. Das problem seit der neuen regelung ist, dass man aufs aufgeschüttete gelände ein 3 m hohes nebengebaude hinstellen darf und das wäre unzulässig.

Tut mir leid und ich meine es wirklich nicht böse: aber das ist absoluter Unsinn, was du da so pauschal beschreibst. Es hat sich diesbezüglich seit Feb. 2015 gar nichts geändert und gilt das, was schon seit der Bauordnung 1996 gilt.
Es kann in EINZELFÄLLEN Konstellationen geben, wo tatsächlich eine Niveauanhebung nicht zulässig ist. Das gilt aber nicht generell und braucht eine genaue Beschreibung des Einzelfalles mit konkreten Höhenangaben des Geländes usw.

PS an brink: Abgesehen davon soll es vorkommen, dass sich einzelne Baubehörden und Sachverständige da und dort nicht so recht auskennen bzw. aus welchen Gründen auch immer gesetzlich falsche Entscheidungen treffen emoji

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  •  brink
29.9.2015  (#11)

zitat..
Karl10 schrieb: aber das ist absoluter Unsinn, was du da so pauschal beschreibst


mein gott, ja, war zu pauschal...

ich spreche vom bauwich natürlich und nur wenn ich meine nord(ost/west) seite aufschütten möchte!

ich habe aufschüttungen im bauwich, aber in bereichen, wo technisch kein nebengebäude mehr hingestellt werden kann.

Veränderung der Höhenlage des Geländes ist --> bewilligungspflichtig <--

STP123, weiß du, hat der herr nachbar die bewilligung eingeholt? wann war es? heuer, oder schon letztes jahr? kannst bei gemeinde nachfragen

---
§ 67
Veränderung der Höhenlage des Geländes
Die Höhenlage des Geländes im Bauland und im Grünland-Kleingarten darf nur dann verändert werden,
wenn
- die Standsicherheit eines Bauwerks oder des angrenzenden Geländes nicht gefährdet wird und
- dadurch und bei der Bemessung der Gebäudehöhe die ausreichende Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken gewährleistet ist.
---

ich interpretiere es so, dass wenn ich aufschütte, könnte ich ein 3m nebengebäude hinstellen und dadurch die ausreichende belichtung der hauptfenster zulässiger gebäude auf den nachbargrundstücken nicht mehr gewährleisten.
gilt natürlich nicht, wenn ich meine süd-seite aufschütte, da ich dadurch nicht verschatten kann.
die bauordnung erlaubt nämlich ein nebengebäude mit 3m höhe, schreibt aber nicht, dass das nebengebäude kleiner sein muss, sollte der obige fall eintreten.


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  •  bobthebuilder
29.9.2015  (#12)
Ich glaube die wichtigste Aussage für STP123 ist diese von Karl

zitat..
Karl10 schrieb: Es steht dem Nachbarn nach eigenem Ermessen frei, ob er zur Grundgrenze hin abböscht oder bis zur Grundgrenze anschüttet und dort zwangsläufig eine Stützmauer errichtet.


Und es ist für mich klar, das wenn ich anschütte ich dafür verantwortlich bin, dass meine Erde bei mir bleibt. Der Nachbar wird sich halt nicht aussuchen dürfen wie ich dafür sorge.

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
29.9.2015  (#13)
@brink - Ich weiß nicht, woher du deine Infos hast, aber du bist da völlig auf dem Holzweg - und zwar auf der ganzen Linie!
Nur als Beispiel:
- es hat nichts mit dem Bauwich zu tun
- es hat nichts mt Norden oder Süden zu tun
- es hat nichts mit Beschattung zu tun (du verwechselst da offensichtlich den Gesetzesbegriff BELICHTUNG mit Beschattung)
- es hat nichts mit der neuen Bauordnung zu tun; zu diesem Themenbereich hat sich gegenüber der BO BO [Bauordnung/Baugesetz] 1996 nichts neues ergeben
usw. und so fort...

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  •  brink
29.9.2015  (#14)
Gut, karl10, wie du meinst, du experte..

Mir hätte nur interessiert ob stp123's nachbar die bewilligung für die anschüttung eingeholt hat. Und wenn ja und bewilligt, dann hätte ich gerne nähere infos, da ich's dann auch so mach.

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
29.9.2015  (#15)

zitat..
brink schrieb: Ich wollte heuer auch aufschütten, durfte aber nicht.

zitat..
brink schrieb: wenn ja und bewilligt, dann hätte ich gerne nähere infos, da ich's dann auch so mach.

Hast angesucht und einen ablehnenden Bescheid bekommen? Wer hat was genau abgelehnt und mit welcher Begründung? Willst jetzt allenfalls für dasselbe nochmal ansuchen?

Damit man dir sagen kann, ob das, was du vorhast genehmigungsfähig ist oder nicht, brauchts aber zahlreiche und genaue Angaben und Beschreibungen des maßgeblichen Sachverhaltes. Alles andere wäre Spekulation.

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  •  STP123
30.9.2015  (#16)
Also wir messen demnächst die Höhen nach!
Vor allem um auszuschließen ob wir vielleicht zu niedrig sindemoji
Dann seh ma weiter



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  •  brink
30.9.2015  (#17)

zitat..
Karl10 schrieb: Hast angesucht und einen ablehnenden Bescheid bekommen? Wer hat was genau abgelehnt und mit welcher Begründung? Willst jetzt allenfalls für dasselbe nochmal ansuchen?


eigentlich wollte ich den nördlichen teil um ca. 1 m aufschütten, weil dort mein grundstück abfällt. bei den nachbarn geht's dann weiter runter.
schon eher, vor dem einreichen, war ich am gemeindeamt zum bausprechtag und dort wurde mir gesagt, dass nach der neuen bauordnung ab feb. 2015 eben ein interpretationsspielraum geöffnet wurde, was die aufschüttung im bauwich betrifft, und dass ich wahrscheinlich keine bewilligung für mein vorhaben bekommen, sollte ich es mit der aufschüttung einreichen.
ich habe selber die bauordnungen vergleichen. der § 67 wurde tatsächlich leicht abgeändert, aber für mich als laien sagt das eh nichts.
angeblich wird die neue bauordnung eh überarbeitet und es kann sein, dass es dann mit der aufschüttung wieder gehen wird.
ich mache sowieso jetzt den bau, und schaue in ein paar jahren weiter.
apropos habe ich 12m offenen/nicht-eingefriedeten carport zur straßenseite. neuerdings ist nur 6 m erlaubt - wurde mir bei baubewilligung auf 6 m in der begründung beschnitten. was für ein schwachsinn. aber ich mache es trotzdem mit 12 m. da carport aber eh erst in 2 jahren gemacht wird, kann sein, dass land nö den schwachsinn bis dahin behebt.
mein projekt/lageplan ist in meiner galerie.

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
30.9.2015  (#18)
Vorweg: mit der neuen BAuordnung 2015 wurden bezüglich Niveauveränderung eher einschränkende Bestimmungen beseitigt, sodass es sogar leichter ist, das Niveau zu ändern - also das Gegenteil von dem, was du sagst.

zitat..
brink schrieb: dass nach der neuen bauordnung ab feb. 2015 eben ein interpretationsspielraum geöffnet wurde, was die aufschüttung im bauwich betrifft,

Kannst jetzt einmal die konkrete Gesetzespassage nennen, worauf sich das stützen soll??

zitat..
brink schrieb: angeblich wird die neue bauordnung eh überarbeitet und es kann sein, dass es dann mit der aufschüttung wieder gehen wird.

Wird es wahrscheinlichn nicht: Anschüttungen gehen jetzt auch dort, wo sie früher gingen.

zitat..
brink schrieb: neuerdings ist nur 6 m erlaubt

Wo hast das jetzt wieder daher?

zitat..
brink schrieb: kann sein, dass land nö den schwachsinn bis dahin behebt.

Da wird sich nichts ändern, weil es das was du schreibst ja gar nicht gibt!!
In welcher Gemeinde bist eigentlich zuhause?
PS: Gibts vielleicht einen Bebauungsplan, in dem solche Regelungen getroffen wurden? Das wär vielleicht eine Erklärung.

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  •  brink
30.9.2015  (#19)

zitat..
Karl10 schrieb: Kannst jetzt einmal die konkrete Gesetzespassage nennen, worauf sich das stützen soll??


sorry, nein

zitat..
Karl10 schrieb: Wo hast das jetzt wieder daher?


aus dem gutachten, das bei meiner baubewilligung geschrieben wurde. da wurde mein carport auf 6 m eingeschränkt. leider ohne begründung, werde dort nachfragen.

2015/20150930505458.JPG

zitat..
Karl10 schrieb: Da wird sich nichts ändern, weil es das was du schreibst ja gar nicht gibt!!


gibt's

zitat..
Karl10 schrieb: In welcher Gemeinde bist eigentlich zuhause?


tulbing, nö

zitat..
Karl10 schrieb: PS: Gibts vielleicht einen Bebauungsplan, in dem solche Regelungen getroffen wurden? Das wär vielleicht eine Erklärung.


nein, kein bebauungplan, es gilt die nö bauordnung

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  •  brink
30.9.2015  (#20)
aha, hier nochmal der paragrafen der alten bauordnung:
§ 67 Veränderung des Geländes im Bauland
Die Höhenlage des Geländes im Bauland darf nur dann verändert werden, wenn
* die Standsicherheit eines Bauwerks oder des angrenzenden Geländes nicht gefährdet wird,
* dadurch bei der Bemessung der Gebäudehöhe nicht Rechte der Nachbarn nach § 6 Abs. 1 Z. 3 und 4 (z.B. Lichteinfall unter 45° auf Hauptfenster bestehender und noch zulässiger Gebäude) verletzt werden und
* die Niederschlagswässer ohne Beeinträchtigung der Nachbargrundstücke abgeleitet werden.
---
unterschied:
alt: "dadurch bei der Bemessung der Gebäudehöhe nicht Rechte der Nachbarn nach § 6 Abs. 1 Z. 3 und 4 (z.B. Lichteinfall unter 45° auf Hauptfenster bestehender und noch zulässiger Gebäude) verletzt werden"
neu: "dadurch und bei der Bemessung der Gebäudehöhe die ausreichende Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken gewährleistet ist"

bei neu kann man mehr reininterpretieren als bei alt.
bei alt war das klar, eben § 6 Abs. 1 Z. 3 und 4
bei neu ist es interpretationssache, wann "ausreichende Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken gewährleistet ist"

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  •  gdfde
  •   Gold-Award
30.9.2015  (#21)
@brink - Du irrst dich hier, wie schon karl geschrieben hat.

Aufschütten an sich hat ja erstmals noch nix mit einem (Neben)Gebäude zu tun.

Bezüglich Belichtung ist es so zu verstehen:
Du darfst dein Grundstück nicht um z.b. 3 Meter aufschütten, wenn dadurch dein z.b. 8 Meter hohes Haus die ausreichende Belichtung deines Nachbarn verhindert.
Hingegen schon, wenn du dann z.b. dein Haus nur 5 Meter hoch baust.

Bez. Nebengebäude im Bauwich mit 3 Meter Maximalhöhe hast grundsätzlich schon recht.
ABER §51 der nö. Bauordnung sagt auch folgendes:
"(5) Bauliche Anlagen, die nicht den Abs. 2 und 3 unterliegen, sind im Bauwich zulässig, wenn
-
sie die ausreichende Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigen
"

Wenn das also nicht eingehalten werden kann, darfst das Nebengebäude nicht hinstellen, jedoch aber schon aufschütten emoji

Die neue Bauordnung ist eigentlich besser, da das ganze Niederschlagswasser Thema bei Aufschütten draussen ist...

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