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Regenfallrohr auf Gemeindegrund

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  •  tommym
10.2. - 1.5.2023
20 Antworten | 7 Autoren 20
20
Das Regenfallrohr wurde eindeutig NEBEN der Garage auf Eigengrund in der Baubewilligung genehmigt (grün codiert – RAR 100), ausgeführt wurde es auf dem Gehsteig/Gemeindegrund (rot codiert).
Frage: Ist Regenableitung über ein Fallrohr auf öffentlichem Grund und einen Abfluss (der wiederum in den eigenen Grund zurückführt) in den Gehsteig in NÖ erlaubt?

2023/20230210224626.jpg

  •  Schelm
  •   Silber-Award
10.2.2023  (#1)
erlaubt wirds nicht sein (fremder Grund), aber wenn du es nicht weiter aufbauschst, wirds vermutlich niemanden stören. Also: nix sehen, nix hören, nix sagen  🙈🙉🙊

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  •  atma
  •   Gold-Award
11.2.2023  (#2)
Was genau hast du beauftragt?

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  •  tommym
19.2.2023  (#3)
Ich habe nichts beauftragt, sondern meine Nachbarin, die alle möglichen Baugenehmigungen missachtet, hat auch diese Regenfallrohre widerrechtlich errichtet, wodurch die Sicht aus meiner (links liegenden - wo 730 steht) Ausfahrt um etliche Grade eingeschränkt wird.

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
19.2.2023  (#4)

zitat..
tommym schrieb: Ist Regenableitung über ein Fallrohr auf öffentlichem Grund und einen Abfluss (der wiederum in den eigenen Grund zurückführt) in den Gehsteig in NÖ erlaubt?

Ja, wieso nicht?? Schau dir mal geschlossene Verbauungen direkt an der vorderen Grundgrenze an. Kommt unzählige Male vor. Da kann das Regenfallrohr gar nicht anders situiert werden als vorne am öffentlichen Grund.


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  •  Melmar
19.2.2023  (#5)
Für mich ist die Sache klar. Der genehmigte Zustand ist herzustellen.

Warum wurden eigentlich 2 Fallrohre montiert und nicht 1 wie genehmigt? Hat sie die Art des Daches geändert???? Wurde da was nachverhandelt und du weiß't nicht's davon?

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  •  bautech
  •   Gold-Award
19.2.2023  (#6)

zitat..
tommym schrieb: Frage: Ist Regenableitung über ein Fallrohr auf öffentlichem Grund und einen Abfluss (der wiederum in den eigenen Grund zurückführt) in den Gehsteig in NÖ erlaubt?

Wenn ein Regen- oder Mischkanal vorhanden sind - ja, dann zahlt die Dame 10% mehr Kanal bzw. den Regenwasseranteil und gut.
Wenn eure Kanalisation ein reines Fäkalsystem ist wirds interessant 


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  •  Melmar
19.2.2023  (#7)

zitat..
bautech schrieb:

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tommym schrieb: Frage: Ist Regenableitung über ein Fallrohr auf öffentlichem Grund und einen Abfluss (der wiederum in den eigenen Grund zurückführt) in den Gehsteig in NÖ erlaubt?
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Wenn ein Regen- oder Mischkanal vorhanden sind - ja, dann zahlt die Dame 10% mehr Kanal bzw. den Regenwasseranteil und gut.
Wenn eure Kanalisation ein reines Fäkalsystem ist wirds interessant


Bei uns gilt das nur für Oberlächenwasser. Da kannst das Wasser in den Gemeindekanal einleiten und zahlst jährlich nach entwässerter Fläche. Dachwasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grund zum versickern zu bringen. Die Regelungen sind Landes- bzw. Gemeindesache und unterscheiden sich. Bei uns gibts einen Fäkal- und einen Oberflächenwasserkanal.

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  •  Gemeinderat
  •   Gold-Award
19.2.2023  (#8)
Bei uns gibts keinen (!) wir müssen alles Oberflächenwasser auf dem eigenen Grund zur Versickerung bringen. 

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
19.2.2023  (#9)

zitat..
bautech schrieb: Wenn ein Regen- oder Mischkanal vorhanden sind - ja, dann zahlt die Dame 10% mehr Kanal bzw. den Regenwasseranteil und gut.

zitat..
Melmar schrieb: Bei uns gilt das nur für Oberlächenwasser. Da kannst das Wasser in den Gemeindekanal einleiten und zahlst jährlich nach entwässerter Fläche. Dachwasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grund zum versickern zu bringen.

zitat..
Gemeinderat schrieb: Bei uns gibts keinen (!) wir müssen alles Oberflächenwasser auf dem eigenen Grund zur Versickerung bringen.

Was hat denn das jetzt mit der vom TE gestellten Frage zu tun?? Er fragt, ob es zulässig ist, ein Regenfallrohr an der Vorderfornt eines direkt an der Grundgrenze stehenden Gebäudes - und somit auf öffentlichem Grund - zu situieren.


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  •  Gemeinderat
  •   Gold-Award
19.2.2023  (#10)
War meinerseits ein wenig bezogen auf dein "ja warum nicht?"... 

Könnte also auch missverstanden werden sorry. 

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  •  bautech
  •   Gold-Award
20.2.2023  (#11)

zitat..
Karl10 schrieb: Was hat denn das jetzt mit der vom TE gestellten Frage zu tun??

Ich denke meine Antwort hat schon was damit zu tun... denn ich glaub dass das nur sein darf, wenn die Regenwassergebühr für den Kanalanteil (in welcher Form auch immer) auch eingehoben wird. Ansonsten dürfte die Rinne in der dargestellten Form nicht angeordnet werden (mal abgesehen von einer nicht bescheidgemäßen Errichtung und Überbauung einer Grenze, was ja aus meiner Sicht heraus rechtlich ebenfalls nicht ganz sauber ist).
Oder liege ich hier mal wieder einem Irrtum auf?


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  •  Karl10
  •   Gold-Award
20.2.2023  (#12)

zitat..
bautech schrieb: ich glaub dass das nur sein darf, wenn die Regenwassergebühr für den Kanalanteil (in welcher Form auch immer) auch eingehoben wird.

Nein, das hat mit Sichheit nichts miteinander zu tun. Da geht es um 2 verschiedene Gesetzesmaterien (Baurecht - Kanalgesetz), zwischen denen es zu dieser Frage keinerlei Querverbindungen oder Abhängigkeiten gibt.

zitat..
bautech schrieb: Überbauung einer Grenze, was ja aus meiner Sicht heraus rechtlich ebenfalls nicht ganz sauber ist

Wie ich schon sagte: schau mal auf die geschlossen verbauten Straßenzüge, die es in jedem Ort/Stadt zuhauf gibt. Die Häuserfronten stehen vorne an der Straße direkt an der Grundgrenze. Oben hängt die Hängerinne über die Grundgrenze zum öffentlichen Gut (meist Gehsteig) und seitlich an den Gebäudefronten ist ein Regenfallrohr - ebenfalls über die Grundgrenze - montiert. Und das nicht nur bei Altbeständen, sondern auch bei Neubauten. Und du meinst, das wäre alles gesetzwidrig? ("rechtlich nicht ganz sauber" soll was heißen? klingt so wie "ein bißchen schwanger")
Nur zur Klarstellung: Ich rede hier nur davon, was rechtlich möglich/zulässig ist. Dass die hier geschilderte Abweichung von der Baubewilligung vielleicht rechtlich von Relevanz sein könnte und man dafür vielleicht eine Bewilligung für die Abänderung brauchen könnte, ist eine andere Sache. Das heißt aber nicht, dass diese Variante nicht zulässig wäre (und somit bewilligt werden müsste).




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  •  bautech
  •   Gold-Award
20.2.2023  (#13)

zitat..
Karl10 schrieb: Das heißt aber nicht, dass diese Variante nicht zulässig wäre (und somit bewilligt werden müsste).

Das sie nicht zulässig ist hab ich nie geschrieben, aber dass sie so nicht eingereicht (und daher auch nicht bewilligt)ist sollte eigentlich klar sein...


zitat..
Karl10 schrieb: Und du meinst, das wäre alles gesetzwidrig? ("rechtlich nicht ganz sauber" soll was heißen? klingt so wie "ein bißchen schwanger")

Nö, wenns bereits eingereicht wurde gibts in den seltensten Fällen (Ausnahme zB NÖ Kanalgesetz, wo eine Einleitung von Dachwässern ins Fäkalsystem nicht erlaubt ist) keinen Grund, das nicht zu tolerieren. Aber das war hier nicht der Fall...




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  •  Karl10
  •   Gold-Award
21.2.2023  (#14)

zitat..
bautech schrieb: (Ausnahme zB NÖ Kanalgesetz, wo eine Einleitung von Dachwässern ins Fäkalsystem nicht erlaubt ist)

Was hat das (Kanalgesetz) mit dem Thema hier zu tun? Es geht doch hier um die grundsätzliche Frage, ob es zulässig ist, ein  Regenfallrohr über die Grundgrenze auf dem öffentlichen Gut zu situieren? Hier nochmal die Frage des TE ganz am Anfang:

zitat..
tommym schrieb: Frage: Ist Regenableitung über ein Fallrohr auf öffentlichem Grund und einen Abfluss (der wiederum in den eigenen Grund zurückführt) in den Gehsteig in NÖ erlaubt?

Diese Frage hat nichts mit dem Kanalgesetz zu tun!
Diese Frage hat auch nichts damit zu tun, wohin das Regenwasser am Ende des Fallrohres weitergeleitet wird. Es ist für die Beantwortung dieser Frage völlig wurscht, ob das Regenwasser vom Regenfallrohr in den öffentlichen Kanal geleitet wird oder allenfalls zurück aufs eigene Grundstück zur Versickerung oder wohin auch immer.
"Wohin darf ich Dachwässer ableiten" ist eine ganz andere - vom TE hier aber gar nicht gestellte - Frage.
Dass die Regenfallrinne im Einreichplan eingezeichnet war und jetzt an anderer Stelle ist, und dass das somit eine Abweichung von der Baubewilligung sein könnte, die man formal korrigieren müsste, hab ich ja schon gesagt. Aber es spricht nichts dagegen - wäre also nachträglich zulässig und möglich - welche Gesetzesbestimmung sollte da dagegen sprechen?? Der TE wirds also nicht verhindern können - und genau das wollte der TE eigentlich wissen.


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  •  bautech
  •   Gold-Award
22.2.2023  (#15)

zitat..
Karl10 schrieb: Was hat das (Kanalgesetz) mit dem Thema hier zu tun?

Weil das für mich insofern Relevanz hat, da die (eventuelle) Einleitung nicht rechtlich in Ordnung ist... aber ich hab schon verstanden, das willst nicht lesen.
Aber ganz ehrlich... wennst eine Regenwasserableitung im Jahr 2022 nicht anders lösen kannst als eine konsenslose Nutzung fremden Grundes (denn nix anderes ist hier der Fall) hast was falsch gemacht. Angefangen von einer geänderten Dachneigung über eine innenliegende Entwässerung bis hin zu Saumrinnen (immer abhängig von der Dachform) sollte sich machen lassen. Wenn so was bei uns passiert gibts einen Brief vom Bauamt...
Warum glaubst du also nochmal, dass sowas nicht verhindert werden kann?
Gibts irgendwo Rechtsanspruch auf eine individuelle Nutzung öffentlichen Gutes?
Wer macht die Dokumentation der Leitungsführung am Gehsteig?

Wer gibt die Doku an irgendwelche Firmen (Leitungs-, Kabel-, Straßenbau) weiter?

Wenn das keiner macht warum sollten dann eventuelle Schäden an der Leitung der Verursacher tragen?

Fragen über Fragen...


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  •  Karl10
  •   Gold-Award
23.2.2023  (#16)

zitat..
bautech schrieb: Weil das für mich insofern Relevanz hat, da die (eventuelle) Einleitung nicht rechtlich in Ordnung ist... aber ich hab schon verstanden, das willst nicht lesen.

Stimmt nicht, ich lese das sehr wohl! Aber es ist hier halt kein Thema, weil der TE schon im 1. Beitrag geschrieben hat (vielleicht hast das überlesen):

zitat..
tommym schrieb: und einen Abfluss (der wiederum in den eigenen Grund zurückführt)

Es geht also nur darum, dass die Lage des Regenfallrohres verändert wurde. Wo das Dachwasser letztlich landet, wurde offensichtlich nicht verändert ("wieder zurück in den eigenen Grund").
Drum finde ich, dass die wiederholten Hinweise auf Kanalanschluss und Kanalgesetz und ob da was zulässig ist oder nicht eine Abschweifung vom Thema ist, die das eigentliche Thema nur aufbläht und unübersichtlich macht. Nicht mehr und nicht weniger hab ich gemeint.

zitat..
bautech schrieb: Gibts irgendwo Rechtsanspruch auf eine individuelle Nutzung öffentlichen Gutes?

Das ist jetzt aber eine (unzulässige) Verdrehung der Fragestellung. Es geht schlicht und einfach um die Frage, ob der hier geschilderte Sachverhalt rechtlich zulässig bzw. genehmigungsfähig ist. So wie bei jedem anderen Bauvorhaben auch. Jedes Bauansuchen bzw. Bauvorhaben ist ein "individueller" Wunsch, oder? Die Frage ist dann, ob dieser "individuelle" Wunsch auch in öffentlich-rechtlicher Hinsicht zu bewilligen ist.
Und da meine ich kurz und bündig: JA!
Dass es allenfalls ein entsprechendes Bauverfahren wegen der Abänderung braucht, wurde ja auch von mir schon mehrmals hingewiesen. Im Übrigen: die NÖ Bauordnung kennt keinerlei Sanktionen oder verschärfte Regelungen für nachträgliche Bewilligungsverfahren.
Dass es damit in Zusammenhang vielleicht auch noch andere (bewilligungspflichtige) Abänderungen (Dachfom, Dachneigung, Dachausrichtung usw.) gegeben haben könnte, mag sein. Darüber gibts hier vom TE weder irgendwelche Infos, noch hat er danach gefragt.
Ihm geht es offensichtlich allein um die geänderte Position des Regenfallrohres und dass sein Sichtbereich dadurch einegschränkt wird.

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  •  bautech
  •   Gold-Award
23.2.2023  (#17)

zitat..
Karl10 schrieb: Ihm geht es offensichtlich allein um die geänderte Position des Regenfallrohres und dass sein Sichtbereich dadurch einegschränkt wird.

Ok, ich versuche es auf den Punkt zu bringen...
Nein, der TE hat keinen rechtlichen Anspruch auf einen Sichtbereich über die öffentliche Fläche. Oder nicht?
Und ja, die geänderte Position des RAR ist nicht zulässig. Oder nicht?


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  •  Karl10
  •   Gold-Award
24.2.2023  (#18)
Da du das als Frage gestellt hast, möchte ich nochmal kurz antworten, obwohl ich es weiter oben ja schon klar geschrieben habe:

- Anspruch auf Sichtbereich? Ich wüßte nicht, in welchem Gesetz da was stehen würde. In der Bauordnung jedenfalls nicht. Fällt mit Sicherheit nicht unter eine Bestimmung, die auch "Nachbarrecht" begründet und berührt und auch sonst fällt mir keine baurechtliche Bestimmung dazu ein. Und andere Gesetze, die da was regeln könnten sind mir zumindest nicht bekannt.
Also nach meinem derzeitigen Wissensstand: Er hat KEINEN rechtlichen Anspruch auf Unzulässigkeit des RAR mit der Begründung, dass es seinen Sichtbereich einschänken könnte.

- Die geänderte Position ist nicht zulässig? Hab ich nie gesagt. Hab klar gesagt, dass ich sie für zulässig halte! Wenn man meint, sie sei nicht zulässig, dann muss man auch dazu sagen, mit welcher gesetzlichen Bestimmung das begründet wird? Mir fällt dazu nach derzeitigem Wissensstand keine ein. 

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  •  tommym
27.2.2023  (#19)
Ich habe diese Beiträge mit großem Interesse verfolgt, wieder einiges gelernt (Danke auch Karl10, der immer wieder meine eigentlich Frage in den Vordergrund gerückt hat!). Dazu möchte ich anmerken, dass der Bürgermeister mir vor geraumer Zeit in einem persönlichen Gespräch erklärt hat, dass RAR in unserer Gemeinde auf öffentlichem Raum NICHT gestattet werden (und es gibt auch nirgends welche). Ein Sachverständiger aus OÖ hat mir weiters mitgeteilt, dass der Verkehr (und damit meine Sicht auf diesen) nicht behindert werden darf. Ein Bau-Sachverständiger aus unserer Gemeinde hat dieses RAR als "Verletzung des subjektiv-öffentlichen Nachbarschaftsrechts" bezeichnet.
Im übrigen führen die Rohranschlüsse unterirdisch wieder in den eigenen Grund, und die Mauerhöhe der Garagenfront wurde beim beim Errichten statt der genehmigten Höhe von 2,60m einfach auf die ungenehmigte Höhe von über 2,80 m verändert ... Der Dachüberstand auf öffentlichen Grund, der lt bewilligter Skizze ca 10 cm breit ist, ist auf ca 20 cm (Dachziegelvorderkante) inkl Regenrinne 27cm angewachsen.
Sichtlich nützen die Bauherrin und ihre Baufirma jedwede mögliche rechtliche Unschärfe, um die Baugenehmigung "auszudehnen". 


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  •  tommym
1.5.2023  (#20)
Servus und danke an alle!
Die Sache hat sich aufgelöst. Zuerst wurde das von uns entfernte Regenabfallrohr entfernt. Vor einer Woche begannen die Pflasterer das zweite, uns störende, schön zu umrahmen und in die Zufahrtpflasterung einzubinden.
Als wir am Abend nochmal nachsahen, war es wie durch ein Wunder abgebaut und auch die Pflasterung endgültig ohne Abfluss fertiggestellt. "Anderer Chefe kommen und sagen, dass wegmachen muss ..." Auch Dank an die Gemeinde!


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