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Probleme mit der Gemeinde [NÖ]

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  •  BIOS
  •  [NÖ]
  •  [Niederösterreich]
8.10. - 10.10.2017
8 Antworten | 2 Autoren 8
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Wie wollen im Ort auf einem freien Bauplatz ein EFH errichten, auf der Straßenseite ist die Grundgrenze bereits mit einer Mauer (ca. 2,5m) abgegrenzt und davor ein schmaler Gesteig mit ca. 0,5m wobei er bei den Nachbarn die ihr Haus auf die Grundgrenze gestellt haben noch schmäler wird. Wir wollen die Mauer stehen lassen und gegebenfalls etwas niedriger machen und dann in einem Abstand 2,5m der Mauer das Haus errichten. Nach Absprache mit dem Bürgermeister wurde uns das OK dafür gegeben und wir wollten den Plan fertig machen um ihn zur Bauverhandlung einzureichen.
Nach einem Tag wurde ich von ihm telefonisch kontaktiert das der Bau des Hauses so nicht durchzuführen sei und ich die Mauer entfernen muss und an die Straßenverwaltung einen Teil abtreten müsste und dann auf die neue Grundgrenze das Haus mit Garage stellen müsste obwohl wir geplant hätten das die Garage etwas zurück springt um 2 Stellplätze zu gewinnen die in der Bauverordnung ja vorgeschrieben sind.
Jetzt wissen wir nicht mehr weiter und am liebsten würden wir den Traum vom eigenem Heim verwerfen, den eigentlich müsste er ja froh sein wenn im Ort jemand baut und nicht ein jeder an die Ortsränder baut in eine Siedlung.

  •  Karl10
  •   Gold-Award
8.10.2017  (#1)
Bundesland?

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  •  BIOS
8.10.2017  (#2)


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  •  Karl10
  •   Gold-Award
8.10.2017  (#3)
Gibt es einen Bebauungsplan? Wenn ja, was ist da genau enthalten?
Wie breit ist die verkehrsfläche vor eurem grundstück?
Um welche Art von Straße handelt es sich (nur ortsverkehr, durchzugsverkehr....)?
Hat die Mauer eine baubewilligung? Von wann?

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  •  BIOS
8.10.2017  (#4)
Nein Bebauungsplan gibt es keinen.
Es handelt sich um eine Ortsstraße aber um eine Nebenstraßen also keine Hauptsstraße mit LKW Verkehr.
Fahrbahnbreite ca.6,5 m von Asphaltkante zu Asphaltkante.
Die Mauer gibt es schon ewig seit ich mich erinnern kann also sicher schon 30 Jahre.

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
9.10.2017  (#5)

zitat..
BIOS schrieb: Fahrbahnbreite ca.6,5 m von Asphaltkante zu Asphaltkante.


Es geht mir (und dem Gesetz) nicht um die "Fahrbahn", sondern um die (gewidmete) "Verkehrsfläche". Das wird hier vermutlich von der Grenze deines Grundstückes bis zur gegenüberliegenden Grundgrenze sein!

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  •  BIOS
9.10.2017  (#6)
Ok tut mir leid dann hab ich das falsch verstanden gehabt.

Also Verkehrsfläche habe ich 9,6 m gemessen.

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
9.10.2017  (#7)
Eine Grundabtretung ist generell nicht auszuschließen. Kommt jetzt halt auf mehrere Details an:
- auf den Verlauf der Widmungsgrenze zwischen Bauland und Verkehrsfläche
- auf die Anzahl und Art der bereits bestehenden Bebauung im Straßenverlauf
- auf die Bedeutung und Rangordnung der Straße
(was ist eigentlich auf der gegenüberliegenden Straßenseite? Bauln mit oder ohne Bebauung oder Grünland?)

Da muss man auch die konkrete örtliche Situation kennen. Daher: Flächenwidmungsplan und/oder Luftbild aus dem NÖ Atlas wär nicht schlecht. Da kann man viel herauslesen.
Wennst mir Grundstücksnummer und KG als PN oder mail schickst (Adresse ist in meinem Profil), könnte ich mir das selber raussuchen

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
10.10.2017  (#8)
Hab da jetzt in den NÖ Atlas geschaut und ich fasse ma zusammen:
Grundsätzlich muss ich vorwegschicken, dass das Thema Grundabtretung leider noch immer nicht gesetzlich klar, eindeutig und unmissverständlich geregelt ist und immer zu Diskussionen mit unterschiedlichen Asulegungen und Interpretationen führt.
Folgende Kriterien spielen da herein:

1. Der Bau des EFH löst grundsätzlich die Frage nach der Grundabtretung und deren allfällige Vorschreibung aus.

2. Die bestehende Mauer an der Grundgrenze kann eine Grundabtretung nicht verhindern.

3. Alles entscheidend ist die sogenannte Straßenfluchtlinie. Alles was von deinem Grundstück vor der Straßenfluchtlinie liegt (also in Richtung Straße), muss abgetreten werden.

4. Die Straßenfluchtlinie ist als Grenze zwischen öffentlichen Verkehrsflächen und anderen Grundflächen definiert. Anhaltspunkt dafür ist der Flächenwidmungsplan mit der Ausweisung der Verkehrsfläche und dem angrenzenden Bauland. Grob gesagt ist daher die Straßenfluchtlinie die Widmungsgrenze zwischen Verkehrsfläche und Bauland. Flächenwidmungspläne haben einen Maßstab von 1:5000. 1mm Strichstärke am Papier ist daher in der Natur 5m!! Die Widmungsgrenze im Flächenwidmungsplan lässt daher großen "Spielraum" zu. Diesen Spielraum könnte man dann etwas einschränken, wenn die Widmungsgrenze im Flächenwidmungsplan offensichtlich genau dem Verlauf von bestehenden Grundgrenzen folgt; also z.B. augenscheinlich gewissen Richtungsänderungen der Grundgrenzen exakt folgt. Dann könnte man interpretieren, dass es in der Flächenwidmung nicht beabsichtigt war, eine von den Grundgrenzen abweichende Widmungsgrenze zur Verkehrsfläche vorzusehen - woraus sich dann die Schlussfolgerung Widmungsgrenze=Straßenfluchtlinie=bestehende Grundgrenze ableiten ließe. Da gäbe es dann keine Grundabtretung. Leider ist diese Interpretation nicht allgemein verbreitet, nicht allgemein anerkannt und so auch nicht eindeutig ausjudiziert.
In deinem Fall würd ich das auf jeden Fall mal so interpretieren und argumentieren, da laut Flächenwimungsplan die Widmungsgrenze offensichtlich exakt den Verläufen der Grundgrenzen folgt.

5. Wenn man jetzt aber vom "Spielraum" des 1:500er Planes ausgeht, dann kommt die Verkehrsflächenbreite ins Spiel. Das Raumordnungsgesetz enthält Vorgaben für die anzustrebende Breite der Verkehrsfläche in Abhängigkeit von der Bedeutung und Kategorie der Straße. In deinem Fall handelt es sich um eine Landesstraße, die nicht nur eine ortsinterne Verbindung darstellt, sondern zu einem Nachbarort führt. Da wird man sich sicher auf eine Mindestbreite von 11,50 m berufen (Fahrbahn, Parkstreifen, Gehsteige).

Das sieht also nicht so rosig aus und muss hart verhandelt und argumentiert werden (was für den Laien meist nicht möglich ist).

Eine Chance könnte bei dir im § 32 Abs. 2 Raumordnungsgesetz liegen. Dort gibts für bestimmte Situationen eine Anordnung für die Festlegung der Straßenfluchtlinie:

"....(2) Die Straßenfluchtlinien sind für Straßenseiten, an denen bereits die Mehrzahl der angrenzenden Bauplätze bebaut ist, nach den in der Natur bestehenden Straßengrundgrenzen festzulegen....."

Das Luftbild im NÖ Atlas dürfte da nicht mehr ganz aktuell sein. Es wäre zu prüfen, ob mit dieser Bestimmung bei dir was zu machen ist.

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