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·gelöst· OÖ - Verkehrsflächenbeitrag - verjährt? [OÖ]

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  •  dajohn
  •  [OÖ]
  •  [Oberösterreich]
23.1. - 30.1.2023
7 Antworten | 2 Autoren 7
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Hallo zusammen, ich hab grad eine Vorschreibung für den Verkehrsflächenbeitrag bekommen, den ich so nicht akzeptieren will. Ich brauch eure Hilfe zu Einschätzung der Lage. Folgende Gesamtlage (OÖ Bauordnung §§19-21) :
- in OÖ ist ein Verkehrsflächenbeitrag zu leisten, entweder bei Erteilung einer Baubewilligung  (mit Ausnahmen) oder bei Fertigstellung der Straße (nicht Sanierung), die das Grundstück anbindet; der Betrag ist nur 1x zu leisten.
- ich habe ein Haus gekauft, welches ich gerade umbaue; wurde in den 1960er Jahren mit Baubewilligung genehmigt (Verkäuferin an mich war Erbin der Bewohnerin).
- eigentl. hätte zu dem Zeitpunkt der Baubewilligung die Vorschreibung des Verkehrsflächenbeitrags kommen müssen, wurde aber aufgrund Nachkriegs-Wohnraumschaffung ausgesetzt - bis 1.1.1977.
- ca. 1991 wurde in der Nachbarschaft massiv umgebaut, um diese Zeit (sofern nicht schon davor) wurde dann die Straße SICHER fertiggestellt (staubfrei gemacht) - d.h. spätestens hier hätte die Behörde den Verkehrsflächenbeitrag einfordern müssen.
- ich habe nun mit einer Baubewilligung aus 10/2022 die Vorschreibung bekommen.

Folgende Infos/Fragen dazu:
- ich lass grad beim Tiefbauamt ausheben, wann die Strasse tatsächlich erstmalig staubfrei gemacht wurde.
- der späteste Trigger (außer meiner Baubewilligung in 2022) war definitiv in den 1990er-Jahren für die Einforderung des Verkehrsflächenbeitrags - hier hätte die Vorbesitzerin auch klar zahlen müssen. Wenn die Behörde das versäumt, ist das verjährt, oder? Es gilt ja eine Frist von 10 Jahren mWn. - d.h. selbst in den frühen 2010er Jahren wär das noch verjährt.
- hätte die Behörde mit Aufhebung des Aussetzens 1977 nicht den Betrag sofort einfordern müssen?

Zusammenfassung: im Worst-Case ist (neben der Baubewilligung) die Staubfreimachung der Strasse vor 1977 passiert - und es wurde keine Nachforderung gemacht. Ich wär also mit der BB von 2022 der erste Trigger für diesen Beitrag. Kann ich dann auf Verjährung plädieren?

Danke für eure Einschätzung,
J

  •  Karl10
  •   Gold-Award
23.1.2023  (#1)
Bitte führ mal die ganaue Begründung im Bescheid hier an (die angeführten Paragrafen und den exakten Brgündungstext - wörtlich bitte!)
Was genau war Gegenstand/Inhalt der Baubewilligung??

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  •  dajohn
24.1.2023  (#2)
Guten Morgen Karl10,

konkret habe ich eine Mitteilung zum Verkehrsflächenbeitrag(VFB) erhalten (also noch vor dem echten Bescheid) mit der Frist von 2 Wochen, eine Stellungnahme abgeben zu dürfen. 
Zitat:
Aufgrund der Erteilung der Baubewilligung mit Baubescheid am xx.xx.2022 für den Um- und Zubau beim bestehenden EFH ... Folgendes zur Kenntnis:
wurde von Gem. öffentl. Verkehrsfläche errichtet, hat sie anlässlich der Erteilung einer Baubewilligung für den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden, die durch VF aufgeschlossen wurden, dem GS-Eigentümer mit Bescheid einen Beitrag ... VFB ... vorzuschreiben.

Dann folgt die detaillierte Berechnung auf Basis der GST-Fläche mit akt. Hebesatz und 60%-Reduktion da Wohngebäude (hier wird als einziges Mal auf $21 BO BO [Bauordnung/Baugesetz] OÖ referenziert).
Zitat:
Achtung: Der VFB ist noch nicht einzuzahlen. Ein diesbezüglicher Bescheid wird nach Einlangen einer Stellungnahme bzw. nach Fristablauf ergehen.
Es wird Ihnen hiermit Gelegenheit gegeben, in der o.g. Verwaltungssache Ihre Rechte und Interessen geltend zu machen. Zur Abgabe einer Stellungnahme ... Frist von 2 Wo. vom Tag der Zustellung.

Meine Meinung: aufgrund dieser Tatsache, dass nur eine Mitteilung kam ist schon was "im Busch", wieso stellt die Behörde nicht gleich einen Bescheid aus, den ich beeinspruchen kann?

Gegenstand der Baubewilligung (hab ich grad nicht im Bescheid-Text parat, aber ca.):
Abbruch der alten freistehenden Garage ca. 15qm, sowie Gartenhaus 15qm und Teilabbruch der nicht unterkellerten Zimmer vom Wohnhaus ==> Rückbau von ca. 110qm auf ca. 80qm.
Um- und Zubau des Wohnhauses auf (in Summe) ca. 160qm WNF inkl. Garage von ca. 60qm. Der Keller mit ca. 75qm bleibt unberührt. ==> 296m2 Gesamtnutzfläche.

Die WNF steigt um ca. 50qm (Grenze 100qm als Ausnahme $21 Abs.3), die Garage ist untergeordnet (als Ausnahme $21 Abs.1, Grenze 70qm). Laut $21 wäre somit auch die Ausnahme gegeben
==> das wär mein 2ter Pfad, die Vorschreibung zu canceln - da bin ich mit den Flächenberechnungen / was ist relevant noch nicht tief genug eingestiegen.

VG, J


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  •  Karl10
  •   Gold-Award
24.1.2023  (#3)
Mal vorweg:

zitat..
dajohn schrieb: wieso stellt die Behörde nicht gleich einen Bescheid aus, den ich beeinspruchen kann

Müssten sie nicht, aber sie machen halt Bürgerservice - Vorinfo, Transparenz, Möglichkeit schon bei der Entstehung des Bescheides mitzuwirken. Find ich jetzt nicht so schlecht....

Im Übrigen:
Bin da nicht immer bei deiner Argumentation. Das mit

zitat..
dajohn schrieb: wurde aber aufgrund Nachkriegs-Wohnraumschaffung ausgesetzt - bis 1.1.1977.

kann ich so nicht ganz nachvollziehen. In einem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts steht u.a. dieser Satz:
"Mit Wirksamkeit 01.01.1977, LGBL. Nr. 35/1976, wurde der Verkehrsflächenbeitrag (damals: Fahrbahnkostenbeitrag) erstmals in der Oö. Bauordnung 1976 gesetzlich verankert." D.h. vorher hats sowas grundsätzlich nicht gegeben.

Die weitere Frage ist dann: hat es ab dem 1.1.1977 einen gesetzlichen Anlass zur Vorschreibung eines VVB gegeben??
2 Anlässe hätten das sein können:
1. eine Baubewilligung für einen Neu-, Zu- oder Umbau eines Gebäudes  - dies war NICHT der Fall
2. die Errichtung einer öffentlichen Verkehrsfläche zur Aufschließung eines Bauplatzes, auf dem ein Gebäude bereits besteht. So wie du das schilderst, hat es bereits vor dem 1.1.1977 eine "errichtete" öffentliche Verkehrsfläche gegeben (wie wär man denn sonst zu dem Haus/Bauplatz gekommen?). Dass diese Verkehrsfläche damals (noch) nicht staubfrei war, bedeutet ja nicht, dass es nicht trotzdem eine errichtete Verkehrsfläche war. Dass die erst später dann auch staubfrei gemacht, d.h. asphaltiert wurde, war kein gesonderter Anlass für die Vorschreibung des VVB (siehe auch § 19 Abs. 3: "Dies gilt nicht im Fall der Erneuerung oder Sanierung einer schon bestehenden Verkehrsfläche")
Somit sehe ich auch hier keinen Anlass, der schon zu früheren Zeitpunkten die Vorschreibung eines VVB gefordert hätte.
Somit ist die ganze "Verjährungargumentation" meines Erachtens hinfällig. Es kann nur etwas Verjähren, was zwingend vor bestimmter Zeit vorzuschreiben gewesen wäre. Da war aber nichts - und zwar bis zu deiner Baubewilligung aus 10/2022.

Du entkommst der Vorschreibung des VVB in deinem Fall also nur, wenn für dich die Ausnahmebestimmung des § 21 Abs. 1 Zif. 3 Bauordnung zutreffen sollte - also Erweiterung der "Nutzfläche" um weniger als 100m². Da musst du dich selbst mit den Plänen hinsetzen und messen und rechnen. Nur ein Hinweis: du schreibst immer "WNF". Im Gesetz steht aber ausschließlich "Nutzfläche - NF. Bin da für OÖ zu wenig Spezialist - müsste man recherchieren, wie der Begriff "Nutzfläche" in diesem Zusammenhang genau zu definieren ist....



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  •  dajohn
24.1.2023  (#4)
Hallo Karl10,

danke für deine Einschätzung und den Blick auch auf feinste Details emoji
a) Nach der Aussage der Sachbearbeiterin, dass der VFB in der Zeit bis 1.1.1977 ausgesetzt wurde war ich davon ausgegangen, dass es diesen Beitrag davor schon gab. Den zitierten Passus hab ich auch gefunden und spez. durch "damals: Fahrbahnkostenbeitrag" hab ich das "erstmals" nicht wirklich wahrgenommen. --> ich gebe dir recht, dass diese Auslegung definitiv entscheidend sein kann und wird.
b) wie du auch richtig schreibst - so hatte ich es im Einstiegs-Beitrag auch schon erwähnt - gibt es nur 2 Trigger: Baubescheid oder Verkehrsflächen-Errichtung.
Der Baubescheid ist definitiv meiner vom Jahr 2022 (weil selbst die Ölheizung vor 1977 genehmigt und eingebaut wurde); bei der Verkehrsfläche hätte ich allerdings interpretiert, dass es fürs Gesetz (und v.a. für den Verkehrsflächenbeitrag) um eine fertiggestellte (also total staubfreie) Strasse geht. Es wird ja nicht umsonst von 50% der Kosten bei reiner Tragschicht gesprochen.
Bei erneuter Interpretation muss ich aber zugeben, dass ich auch hier - §20 Abs 6 - wohl die erste Errichtung als Trigger berücksichtigen muss; Zitat: "darf der Beitrag anlässlich der Erteilung der Baubewilligung oder der Tragkörperherstellung nur bis zu 50% vorgeschrieben werden".
Allerdings - und jetzt wirds spannend: bei der finalen Staubfreimachung; Zitat "der ausständige Rest ist anlässlich der Fertigstellung vorzuschreiben." ist definitiv wieder ein Trigger gegeben ==> und das ist meine Hoffnung, dass hier um 1991 (bzw. nach 1977!!!) was passiert ist. Zudem: sollte zu dem Zeitpunkt der Staubfreimachung noch kein Teilbetrag bezahlt worden sein, so müsste die Vorschreibung dann die vollen 100% betragen.

Trotzdem gebe ich dir recht, dass die Verjährungsdiskussion eher schwierig bis nicht erfolgreich sein wird.

c) Zum Thema Ausnahme:
da hast du scharf gelesen; ich habe aber konkret von Wohnnutzfläche (~160qm) und Gesamtnutzfläche (~296qm) gesprochen, weil das die einzigen Zahlen des Zielzustands sind, die die Behörde offiziell kennt - sind die beiden Werte in der Baubeschreibung, die ich bei der Bewilligung abgegeben habe (gehe nicht davon aus, dass sie im Einreichplan die einzelnen Raum-Werte händisch addiert haben). Zur Verteidigung konnten die Behörde aus dem EP auch nicht im Detail ermitteln, wie die alten Werte genau aussehen (ca. 200qm GNF, 110qm WNF). Garage zählt zur NF, Keller auch. Gartenhaus denke ich nicht.

Aber auch hier hast du die kritischen Parameter identifiziert:
wir sprechen von Um- und Zubau am EFH - kein Neubau - laut Bescheid.
Ausgangssituation:
Altbau: 110qm + 75qm Keller; freistehende Garage mit 15qm (und freistehendes Gartenhaus mit 15qm).
Neubau: 160qm + 75qm Keller; angebaute Garage mit 60qm; dabei eigentl. Rückbau von ca. 30qm Altbau-Wohnfläche und Zubau von 80qm WF.

Var. 0: In Summe stocke ich nach meiner Interpretation von 200 auf 296qm Gesamtnutzfläche auf --> sauber (selbst mit neuer Garage).
Aber:
Var. 1a: +50qm Wohnfläche (Delta), +60qm Garage, die aber nicht zählt (§3 Abs 2 Z5) --> sauber
Var. 1b: +80qm Wohnfläche (weil neu hinzu), +60qm Garage, die aber nicht zählt --> sauber
Var. 2: +50qm WF +60qm Garage, wird als gesamte Nutzfläche (laut §21 Abs 1 Z3) gezählt --> schlecht
Var. 3a: +50qm WF +45qm Garage (Delta zur alten freistehenden Gar.), wird als gesamte Nutzfläche gezählt --> sauber
Var. 3b: +80qm WF +45qm Garage, wird als gesamte Nutzfläche gezählt --> schlecht, aber unrealistische Kombi
...
Ich geh heute von Var. 0 bzw. Var. 3a aus, da ich Z1 und Z3 als "ODER" sehe, aber das Delta zw. Altbestand und Zielzustand rechne:
§ 21
Ausnahmen und Ermäßigungen
(1) Der Verkehrsflächenbeitrag entfällt, wenn die Baubewilligung erteilt wird für
1. den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden im Sinn des § 3 Abs. 2 Z 5;

...
3. den sonstigen Zu- oder Umbau von Gebäuden, durch den die Nutzfläche insgesamt höchstens um 100 m² vergrößert wird;

Bin gespannt auf deine Meinung, Karl10; zur Nutzfläche hab ich jetzt schon den ganzen Abend ohne Erfolg gegoogelt und im RIS nur das gefunden:
Oö. Bautechnikverordnung 2013 - §15 Abs 3:
(3) Bei der Ermittlung der Nutzfläche gemäß Abs. 2 sind Nebenräume, Abstellräume, Gänge, Stiegen, sanitäre Anlagen, Gemeinschaftsräume für das Personal und ähnliche Räume außer Betracht zu lassen. Für das Personal bestimmte Wohn- bzw. Schlafräume sind jedoch auf die Nutzfläche anzurechnen.

Hm, wer ist im Magistrat da wirklich kompetent 😜?

VG, J

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
25.1.2023  (#5)
Ok, gehen wir also einen Schritt weiter:

Zum Thema "Nutzfläche":
Hab in der Judikatur 2 relevante Hinweise gefunden
- Mangels spezifischer gesetzlicher Definition ist zwecks einheitlicher Begriffsverwendung auch im Bau- und Raumordnungsrecht auf die Definition des § 2 Zif. 8 OÖ Wohnbauföderungsgesetz zurückzugreifen
- Nutzfläche ist jedenfalls ein Überbegriff, der z.B. auch Wohn(nutz)flächen beinhaltet kann, aber nicht nur. 

Zu deinen "Varianten":
Diesen mehrfachen Variantenüberlegungen kann ich nicht folgen, denn die diesbezügliche Fragestellung ist klar: Es ist die (Nutzflächen-)Differenz zwischen Altbestand und (fertig zu- bzw. umgebauten) Neustand zu bilden.

Bei der Ermittlung der Nutzfläche des Altbestandes spielt weder das bestehende, freistehende Altgaragengebäude noch das freistehende Gartenhaus eine Rolle. Beide Gebäudetypen haben aufgrund von §21 Abs. 1 Zif. 1 keinerlei Einfluss auf den Verkehrsflächenbeitrag und sind komplett zu ignorieren. Die (Ausgangs-)Nutzfläche des Altbestandes errechnet sich also ausschließlich aus dem Bestand des Wohngebäudes.

Bei der Ermittlung der Nutzfläche des Neustandes ist wie gesagt nur relevant, was am Ende rauskommt. Was in der Bauphase zwischendurch irgendwo entfernt und dann wieder zugebaut wird, ist nicht relevant. Daher: welche Nutzfläche habe ich, wenn der Zu- und Umbau fertig und abgeschlossen ist?
Und da wirds jetzt spannend mit der (neuen) Garage. So wie ich das aus deinen bisherigen Schilderungen verstanden habe, ist die neue Garage kein eigenständiges Gebäude, sondern ist in das zu- bzw. umgebaute Wohngebäude integriert, d.h. es ist ein Teil des Wohngebäudes. Somit fällt die Garage nicht mehr unter die Ausnhame des § 21 Abs. 1 Zif. 1, weil dort nur "Gebäude" mit (auschließlich) dieser spezifischen Nutzung lt. § 3 Abs. Zif 5 erfasst sind.
Wenn also die Garage künftig kein eigenes Gebäude ist, sondern Teil des Wohngebäudeneubestandes, dann wird man sie in "Nutzfläche neu" einbeziehen müssen. Das wär dann laut deiner Aufstellung deine Variante 2.

Klar ist für mich auch, dass für dich ausschließlich die Regelung des § 21 Abs. 1 Zif 3 (sonstiger Zu- und Umbau von Gebäuden) maßgeblich ist. Was sonst??   

Dein Ausweg wegen der späteren Staubfreimachung der Straße zählt aus meiner Sicht auch nicht:
- Maßgeblich ist nach § 19 Abs. 1, ob das Grundstück durch eine öffentliche Verkehrsfläche "aufgeschlossen" war (spätestens am 1.1.1977). Da steht nirgendwo, dass das jedenfalls asphaltiert oder "staubfrei" sein musste - d.h. es hat dafür eine Ausführung genügt, die ganzjährig, allgemein befahrbar war. Die spätere Asphaltierung fällt unter die schon früher erwähnte "Erneuerung bzw. Sanierung".
Dein Hinweis auf § 20 abs. 6 greift hier insoferne nicht, als hier nur eine (wählbare) Möglichkeit ("darf", muss aber nicht) geschaffen wird, bei der Vorschreibung des Verkehrsflächenbeitrages sozusagen in Etappen je nach Ausbaustufe vorzugehen. Daraus lässt sich nicht ableiten, dass die Asphaltierung für sich allein einen Vorschreibunsganlass (der dann verjähren könnte) bildet. Dieser Absatz bedeutet mit anderen Worten vielmehr: wenn der Verkehrsflächenbeitrag wegen Bewilligung von Neu-, Zu- oder Umbau gem. §19 Abs. 1 (zwingend) vorgeschrieben wird, aber die Straße noch nicht ganz fertig ist (z.B. nur vorhandener Tragkörper - also jedenfalls NICHT staubfrei), dann "darf" die Vorschreibung in 2 Raten erfolgen (muss aber nicht).  

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  •  dajohn
25.1.2023  (#6)
Servus Karl10,

danke für deine Ausführungen.
zum Thema Staubfreimachung:
angenommen die Verkehrsfläche war vor 1977 als Tragkörper vorhanden; dann interpretiere ich den Gesetzestext in §20 Abs. 6 klar so, dass das "darf" auf die Höhe der Vorschreibung von 50% zielt; zudem steht klar im Text der Zwang zur Vorschreibung nach Fertigstellung "der ausständige Rest ist anlässlich der Fertigstellung vorzuschreiben" (unabhängig von einer Baubewilligung). Sofern von diesen "Raten" des VKB kein Gebrauch gemacht wurde, ist trotzdem bei der "finalen" Fertigstellung fix ein VKB über 100% einzuheben (nach 1977) - da spreche ich nicht von einer Erneuerung oder Sanierung - ich muss ja mal fertigstellen.
... aber machen wir da weiter, wenn ich eine Info zur Staubfreimachung habe emoji

ad Flächenberechnung:
ich kann deine Argumentation nachvollziehen. Die Variantenrechnung war auch eine reine Gedankenübung ... ergab sich aus der Definition was ist Neu-, Um- & Zubau.
Aber folgende Anmerkungen / Fragen:
- §21 Abs 1 Z "3. den sonstigen Zu- oder Umbau von Gebäuden, durch den die Nutzfläche insgesamt höchstens um 100 m² vergrößert wird"; hier steht klar die Mehrzahl "Gebäuden" und explizit "Nutzfläche insgesamt" - da steht nicht Hauptgebäude oder Wohngebäude. Zudem habe ich eine Garage im EP genehmigt bekommen - mit Vorschreibung Brandschutztür, etc. im Bescheid, auch wenn dort im Titel nur Zu- und Umbau des EFH steht (aber explizit der Abbruch der alten Garage erwähnt wird). Außerdem wird von einer Differenz der Nutzfläche gesprochen - hier greift mMn. §3 Abs 2 Z5 nicht, da gehts um die Ausnahme der Garage von erf. Bewilligung, nicht um die Ausnahme der Garage aus der Nutzflächenberechnung.
- Ich hab jetzt mal aus dem EP die einzelnen Nutzflächen des Neubaus rausgezogen und aus dem Bestandsplan die Infos für den Altbau ... mit "Erbsenzählen" und - obwohl Keller vorhanden, die Waschküche (die vormals Bad war) als Kellerersatzraum von der Nutzfläche abgezogen - hab ich 93qm, ohne dem Kniff geht sich glatt 99,1er (inkl. Garage) aus. emoji Das ist mir aber noch ein bissi zu wenig Sicherheitsabstand deswegen:
- die Garage steht auf der selben Bodenplatte wie der Neubau und teilt sich eine Wand mit dem Eingangsbereich (Teil des Neubaus), mit 1x Brandschutztür; die Decke ist aber deutlich unterschiedl. in der Höhe. Zudem hab ich die gut 12m lange Garage an der GS-Grenze stehen; das dürfte ich doch nicht machen, wenn diese zum Wohngebäude zugehörig gilt.
Wie sehen hier die Regeln genau aus?
BTW: wie ist der Keller zu interpretieren - Nutzfläche oder nicht? Ist Öltank- & Heizraum (im Altbestand wie im EP des Neubaus auch so bezeichnet) nochmal anders zu verrechnen?

VG, J

PS: was sich mir nicht logisch erschließt: wieso hat der Planer in der Baubeschreibung 160qm WNF festgehalten, wenns nur knapp 150 sind?

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  •  dajohn
30.1.2023  (#7)
Hallo zusammen,

ich möchte euch noch kurz mitteilen, wie's ausgegangen ist.

Hab am WE eine Stellungnahme, die auf die 100qm Ausnahme zielt, abgegeben - konkret: §21 Abs 1 Z "3. den sonstigen Zu- oder Umbau von Gebäuden, durch den die Nutzfläche insgesamt höchstens um 100 m² vergrößert wird"

Mit meinen Erläuterungen und via Bestätigung durch den Sachverständigen (Bautechnischer Amtssachverständiger), der die Nutzflächen des aktuellen Einreichplans mit dem Aufmassplan des Altbestands und sogar den alten - im Einreichplan von 1961 hinterlegten - Werten verglichen hat, wird das Magistrat von einer Vorschreibung des Verkehrsflächenbeitrags absehen emoji

Da haben sich doch ein wenig Gesetzesstudium, scharfes Nachdenken und deine Hinweise - Karl10 - wirklich gelohnt. 👍

BTW: die Nutzflächenberechnung hat den Windfang und Kellerabgang nicht gezählt, sehrwohl wurde allerdings die alte, freistehende Garage als Nutzfläche im Altbestand berücksichtigt => Var 3a.

VG, J

PS: ich weiss jetzt auch, wieso in der Baubeschreibung 160qm stehen: ich hatte die gut 10qm Bad in meiner Rechnung vergessen 🙃


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