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NÖ Nebengebäude > 100 m² [NÖ]

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  •  ptelea
  •  [NÖ]
  •  [Niederösterreich]
21.11. - 2.12.2017
2 Antworten | 2 Autoren 2
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Hallo!
Ich habe eine Frage zu unserem Plan.
Wir planen ein Wohngebäude und ein direkt anschließendes (aber thermisch getrenntes) Nebengebäude. Im Nebengebäude sind Technik, Heizraum, Lager, Werkstatt und Garage untergebracht und bleibt unbeheizt, entspricht also meiner Einschätzung nach der Funktion eines Nebengebäudes laut NÖ Bauordnung („kein Aufenthaltsraum und seiner Art nach dem Verwendungszweck eines Hauptgebäudes untergeordnet“).
Da wir am Hang bauen werden, ist es zweigeschoßig, Garage oben auf Straßenniveau, restliche Räume unten. Allerdings wird das Untergeschoß durch den Geländeverlauf weniger als zur Hälfte unter dem anschließenden Gelände liegen, das heißt es erfüllt nicht die Anforderungen eines unterirdischen Geschoßes.

Für unser Nebengebäude sind 130 m² Nutzfläche geplant, davon 97 m² bebaute Fläche.

Meine Frage: ist es möglich, unser „Nebengebäude“ mit diesen Dimensionen überhaupt als Nebengebäude laut Bauordnung zu definieren? Meiner Auffassung nach nein, weil nicht „unterirdisch“. Oder seh ich das falsch?
An sich wäre es kein Problem, es auch als Hauptgebäude zu zählen, da wir mit Nebengebäude und Wohngebäude insgesamt immer noch unter der maximal bebaubaren Fläche liegen. Auch ist das geplante Nebengebäude weder im seitlichen noch im vorderen Bauwich.
Aber habe ich dann nicht auch andere Auflagen zu erfüllen, also all das was ein Wohngebäude erfüllen muss? Und erhöhen sich dann nicht die Kosten für Kanalbenützungsgebühr, etc.?

Danke schon mal für eure Antworten und liebe Grüße!

  •  Karl10
  •   Gold-Award
1.12.2017  (#1)
Du hast dir die Antwort ja eh selbst gegeben:

zitat..
ptelea schrieb: Allerdings wird das Untergeschoß durch den Geländeverlauf weniger als zur Hälfte unter dem anschließenden Gelände liegen, das heißt es erfüllt nicht die Anforderungen eines unterirdischen Geschoßes.

Ein Nebengebäude darf laut Bauordnung oberirdisch nur 1 Geschoß haben.

zitat..
ptelea schrieb: Aber habe ich dann nicht auch andere Auflagen zu erfüllen, also all das was ein Wohngebäude erfüllen muss?

Hauptgebäude bedeutet nicht automatisch "Wohngebäude". Kommt immer auf den angegebenen Verwendungszweck/Nutzung an.

zitat..
ptelea schrieb: Und erhöhen sich dann nicht die Kosten für Kanalbenützungsgebühr, etc.?


Auch hier ist nicht die Nebengebäudedefintion lt. BAuordnung entscheidend. Es kommt - vereinfacht gesagt auf Verwendungszeck/Nutzung und vorhandene Anschlüsse an.



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  •  ptelea
2.12.2017  (#2)
Danke! Hilft mir sehr weiter.

Liebe Grüße

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