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NÖ: Gemeinde übergeht Ortsbildschutz - Kann man als Nachbar etwas tun? [NÖ]

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  •  Tagtraumer
  •  [NÖ]
  •  [Niederösterreich]
8.11. - 10.11.2021
15 Antworten | 7 Autoren 15
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Liebes Forum, wir bräuchten dringend eure Hilfe!
Wir leben in unserer kleinen Hütte ganz am Rande der seit über 100 jahren gewachsenen und noch immer überwiegend aus historischen Gebäuden bestehenden Siedlung die sich untereinander in ein einheitliches Ensemble eingliedern.
Nun hat unser direkter Nachbar sein Bauvorhaben eingereicht, das von der Baubehörde als zulässig beurteilt wurde und nun an uns Nachbarn ausgeschickt wurde.
Sein Gebäude bezüglich Höhe und Fläche ist am absoluten Limit, aber wir denken soweit zulässig nach den Vorgaben des Bebauungsplanes (es gibt keinen Bebauungsplan-Plan, sondern nur einen Textteil in dem Größe und Höhe sowie die offene Bauweise beschrieben sind). Das sein Gebäude im absolut modernen Stil nicht ganz mit den umliegenden wie bereits erwähnt sehr alten historischen Häusern zusammenpasst soll so sein, Häuser verändern sich mit der Zeit und das würde für uns auch klein Problem darstellen.
Mit was wir aber keinesfalls einverstanden sind, ist, dass unser Nachbar von der offensichtlichen und über eine sehr lange Zeit gewachsene und von allen respektierten Baufluchtlinie (natürlich keine verbindlich im Plan dargestellte, jedoch eine tatsächlich in der Natur vorherschende) gravierend abweicht (ersichtlich in beiliegendem Kartenausschnitt). Keines der Häuser der ganzen Straße steht auch nur im Ansatz irgendwie so nah an der Straßenfluchtlinie wie das was neu errichtet werden soll. 


2021/20211108429980.png

Noch dazu ist der direkt an die Grundstücke angrenzende nördlich der Siedlung liegende Treppelweg ein beliebter Spazier- und Radweg, die starke und Ensemble-zerstörerische Beeinträchtigung durch die Situierung des neuen Hauses würden also viele Leute mitansehen müssen. 

Was noch dazukommt, ist, dass der wunderschöne Ausblick über das Wasser bis hin zu einer alten Ruine für einen großen Teil der umliegenden Häuser genommen wird, weil das Haus einfach im vergleich der anderen zu weit vorne steht und ihnen die Aussicht nimmt.

Leider wissen wir, dass das Ortsbild und Aussicht kein "Nachbarrecht" ist, jedoch ist selbst für Laien ersichtlich, wie ekladant die Abweichung und Beeinträchigung ist, desswegen haben wir Einwände vorgebracht, die demnächst gemeinsam mit dem Bauwerber und der Gemeinde besprochen werden sollen. Der Nachbar müsste sein Gebäude nur von der Position verändern, der Nachbar zeigt sich nach ersten Gesprächsversuchen jedoch nicht gesprächsbereit.

Vielleicht könnt ihr mir helfen, gibt es eine Möglichkeit die Gemeinde dazu zu bringen ein Ortsbildgutachten erstellen zu müssen oder irgendwie auf andere Weise eine Beurteilung diesbezüglich zu erwirken? Wenn wir das erreichen könnten, wären wir sehr glücklich, weil die Beurteilung mit Sicherheit negativ ausfallen würde.

Ich bin euch für eure Hilfe sehr Dankbar!
Liebe Grüße


von Tagtraumer

Beste Antwort  [im Thread anzeigen]
Dass mit "Anordnung auf dem Grundstück" im §56 auch die Abstände nach vorne und nicht nur zur Seite gemeint sind, ist wohl klar. Da die Bebauungsvorschriften laut Info von Tagtraumer keine vordere Baufluchtlinie definieren bzw. beschreiben, ist die Anordnung nach vorne/zur vorderen Grundstücksgrenze/Straßenfluchtlinie zweifellos einer Überprüfung gem. §56 zu unterziehen.
Soweit also die Ausgangslage ( @gdfde, @bautech und @­LeFalcon liegen da in ihrer Einschätzung nicht ganz richtig).

Die eigentliche Frage des TE war aber eine andere und bereits in seinem Eröffnungspost ziemlich klar: Wie kann man als Nachbar die Baubehörde dazu veranlassen (zwingen?), ein Ortsbildgutachten einzuholen, obwohl man dazu kein (Nachbar)Recht hat? Es wurden zwar bereits 9 Beiträge geschrieben, aber keiner sagt was zur eigentlichen Frage?!

Wie schon gesagt:
Über das Nachbarrecht im Baubewilligungsverfahren geht da gar nichts.
Auf rein rechtlicher Basis fallen mir 2 Dinge ein:
- Nach erteilter Baubewilligung einen Antrag auf Aufhebung des Bewilligungsbescheides wegen Nichtigkeit gem. § 23 Abs. 9 NÖ Bauordnung einbringen (Ausgang eher ungewiss)
- Eine Klage gegen den Bürgermeister als Baubehörtder I. Instanz wegen Amtsmissbrauches (wissentliches Verweigern eines zwingend einzuholenden Gutachtens) - juristisch ein auch nicht gerade unkomlizierter Weg und auch hier mit ungewissem Ausgang.

Ansonsten bleibt die Möglichkeit, "politisch" Druck zu machen. Gleichgesinnte suchen, die Widerstand gegen die Bewilligung mittragen. In die Öffentlichkeit gehen und intensive öffentliche Diskussionen darüber anzetteln. Lokale Medien informieren und dazu bringen, darüber zu berichten.....und was einem sonst noch in diese Richtung einfällt.

Natürlich wird man vor all diesen Schritten immer zunächst ein Gespräch suchen, wo man kundtut, was einem nicht gefällt. Vor allem auch hinweisen, was eigentlich rechtlich geboten wäre (Ortsbildgutachten einholen) und auch andeuten, was man vorhat, wenn all das von der Baubehörde negiert und vom Tisch gewischt wird.;
  Gesamten Beitrag im Thread anzeigen  
  •  gdfde
  •   Gold-Award
8.11.2021  (#1)
Ich würde dir raten, von der Gemeinde (=Baubehörde 1. Instanz) die bestehenden Bebauungsbestimmungen inkl. Flächenwidmungsplan mit Baufluchtlinien usw. ) zuerst mal einzuholen.

Das ist das einzig relevante.

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  •  bautech
  •   Gold-Award
8.11.2021  (#2)

zitat..
Tagtraumer schrieb: Sein Gebäude bezüglich Höhe und Fläche ist am absoluten Limit, aber wir denken soweit zulässig nach den Vorgaben des Bebauungsplanes (es gibt keinen Bebauungsplan-Plan, sondern nur einen Textteil in dem Größe und Höhe sowie die offene Bauweise beschrieben sind).

Stellvertretend für den gesamten Text von dir nehme ich mal einen kurzen Abschnitt davon heraus...
Du schreibst von keinem Bebauungsplan, an den sich der Nachbar trotzdem hält, da er mit Fläche und Höhe am oberen Ende des Machbaren agiert... ich kann dir hier nicht ganz folgen. Wenn's keine Vorschriften gibt, wie kann er sich dann daran halten?
Hinsichtlich der geplanten Situierung des Gebäudes: du schreibst von einer Straßenfluchtlinie, an die angebaut werden soll (und einer gewachsenen Straßenflucht, welche eurer Auffassung nach nicht eingehalten wird). Rechtlich relevant ist imho die Existenz einer Straßenfluchtlinie, vielleicht gibts die und der Nachbar muss sich daran halten? 
 


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  •  Tagtraumer
8.11.2021  (#3)

zitat..
gdfde schrieb: Ich würde dir raten, von der Gemeinde (=Baubehörde 1. Instanz) die bestehenden Bebauungsbestimmungen inkl. Flächenwidmungsplan mit Baufluchtlinien usw. ) zuerst mal einzuholen.

Hab ich bereits, wie erwähnt gibt es in der Gemeinde einen Bebauungsplan, an dessen Ende auch Bestimmungen in Höhe, Kubatur, Bauweise ect. für diese Siedlung festgelegt sind, jedoch gibt es keinen Bebauungsplan-Plan zu dieser Siedlung, sondern eben nur die textliche Erklärung dazu, in dieser steht beschrieben was möglich ist und was nicht. 


zitat..
bautech schrieb: Hinsichtlich der geplanten Situierung des Gebäudes: du schreibst von einer Straßenfluchtlinie, an die angebaut werden soll (und einer gewachsenen Straßenflucht, welche eurer Auffassung nach nicht eingehalten wird). Rechtlich relevant ist imho die Existenz einer Straßenfluchtlinie, vielleicht gibts die und der Nachbar muss sich daran halten?

Ich rede von einer sich durch alle entlang dieses Weges befindenden Häuser bildenden (fiktiven) "Baufluchtline" die im Sinne des Ortsbildes eingehalten werden sollte. Da es keinen Bebaungsplan-Plan gibt, gibt es auch keine planliche Baufluchtlinie, nur eine in der Natur vorkommende tatsächliche Häuserflucht (siehe Bild) von der die Situierung des geplanten Nachbarhauses wesentliche abweicht. Es geht nur um das Ortsbild. 




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  •  LeFalcon
  •   Silber-Award
9.11.2021  (#4)

zitat..
Tagtraumer schrieb: Ich rede von einer sich durch alle entlang dieses Weges befindenden Häuser bildenden (fiktiven) "Baufluchtline" die im Sinne des Ortsbildes eingehalten werden sollte. Da es keinen Bebaungsplan-Plan gibt, gibt es auch keine planliche Baufluchtlinie, nur eine in der Natur vorkommende tatsächliche Häuserflucht (siehe Bild) von der die Situierung des geplanten Nachbarhauses wesentliche abweicht. Es geht nur um das Ortsbild. 

Auch wenn du es nicht wahrhaben möchtest, aber damit gibst du dir die Antwort ja bereits selbst.
Wenn es, wie du schreibst, rechtlich bei euch erlaubt ist dort zu bauen, dann darf er das. 
An eine "Fiktive Baufluchtlinie" muss er sich nicht halten, ansonsten könnte ja auch jemand kommen und sagen wir benutzen alle die Fenster des Herstellers X also musst auch du das so machen.. wer hat mit der begonnen und warum?




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  •  peterT1
  •   Gold-Award
9.11.2021  (#5)
Nachdem ich im Plan auch Höhenlinien sehe. Gibt es für diesen Bereich eine HQ Anschlaglinie? Gibt es Linien betreffend Hochwasser?

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  •  hielvis
9.11.2021  (#6)
Die Positionierung am Baugrund würde sich schon über den §56 "Schutz des Ortsbildes" einschränken lassen, wenn im Bebauungsplan nicht geregelt. Dort ist explizit "Anordnung auf dem Grundstück" erwähnt. Inwieweit ihr hier die Gemeinde zur Überprüfung/Einhaltung bewegen könnt, bleibt durch die Experten zu beantworten, da siehts als Nachbar wahrscheinlich eher schlecht aus.

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  •  Tagtraumer
9.11.2021  (#7)

zitat..
LeFalcon schrieb: Wenn es, wie du schreibst, rechtlich bei euch erlaubt ist dort zu bauen, dann darf er das. 
An eine "Fiktive Baufluchtlinie" muss er sich nicht halten...

Das Ortsbild ist auch Teil des Baurechts!


zitat..
hielvis schrieb: Die Positionierung am Baugrund würde sich schon über den §56 "Schutz des Ortsbildes" einschränken lassen, wenn im Bebauungsplan nicht geregelt. Dort ist explizit "Anordnung auf dem Grundstück" erwähnt.

Danke! Genau das meine ich und leider wird der §56 viel zu oft nicht oder nur unzureichend behandelt, verstandlicherweise ist es auch oft schwierig zu entscheiden weil nicht immer alles "schwarz" oder "weiß" ist, berücksicht werden müsste das Ortsbild aber IMMER!

"Weder aus dem Wortlaut des § 56 NÖ BO 2014 noch durch eine entsprechende Überschrift ergibt sich, dass der Anwendungsbereich des § 56 NÖ BO 2014 auf Grundstücke, für die kein oder nur ein hinsichtlich Bebauungsweise und Bebauungshöhe keine Festlegungen treffender Bebauungsplan vorliegt, beschränkt wäre." (https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Lvwg/LVWGR_NI_20210506_LVwG_AV_1224_001_2019_02/LVWGR_NI_20210506_LVwG_AV_1224_001_2019_02.html)

Leider erlebe ich in diesem Fall hautnah wie wenig Wert dem entgegengebracht wird, auch wenn eine offensichtliche wesentliche Beeinträchtigung vorliegt :(

zitat..
hielvis schrieb: Inwieweit ihr hier die Gemeinde zur Überprüfung/Einhaltung bewegen könnt, bleibt durch die Experten zu beantworten, da siehts als Nachbar wahrscheinlich eher schlecht aus.

Genau das ist der Punkt an dem ich mich gerade befinde, ich als Nachbar kann wohl keine berechtigten Einwände bezüglich der Nachbarrechte vorbringen, aber vielleicht gibt es irgendweche Möglichkeiten die Gemeinde dazu zu bringen das Ortsbild zu überprüfen lassen zu müssen.
Vielleicht weiß @Karl10 was man hier machen könnte...




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  •  gdfde
  •   Gold-Award
9.11.2021  (#8)

zitat..
Tagtraumer schrieb: wie erwähnt gibt es in der Gemeinde einen Bebauungsplan, an dessen Ende auch Bestimmungen in Höhe, Kubatur, Bauweise ect. für diese Siedlung festgelegt sind, jedoch gibt es keinen Bebauungsplan-Plan zu dieser Siedlung, sondern eben nur die textliche Erklärung dazu, in dieser steht beschrieben was möglich ist und was nicht. 

Na dann gibts ja eh diese Bebauungsbestimmungen, und wenn sich dein Nachbar daran hält, was ja die Baubehörde mit dem Bescheid? bestätigt hat, ist alles ok.
Ihr müsstet den Bescheid jetzt mit entsprechender Begründung "offiziell" beeinspruchen.
Dass ihr die Aussicht auf die schöne Ruine verliert, ist jedenfalls kein  Grund.

zitat..
hielvis schrieb: Die Positionierung am Baugrund würde sich schon über den §56 "Schutz des Ortsbildes" einschränken lassen, wenn im Bebauungsplan nicht geregelt. Dort ist explizit "Anordnung auf dem Grundstück" erwähnt.

Najo, die Häuser in der Umgebung sind allesamt irgendwie angeordnet, vor allem auf den Grundstücken hinter ihm.

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  •  peterT1
  •   Gold-Award
9.11.2021  (#9)
Nachdem es meiner Meinung nach noch nicht klar ist, ob nun eine Bebauungsplan ordnungsgemäß verordnet ist:
Ist ein Bebauungsplan verordnet ist die Bauflucht des Gebäudes von der Behörde nicht nochmals zu prüfen, sei es jetzt wegen Ortsbild oder sonstigem.
Ist kein Bebauungsplan verordnet befindet man sich im ungeregelten Baulandbereich, in welchem die Prüfung der Gestaltung von Bauwerken gemäß § 56 Abs. (1) zwingend und vollinhaltlich erforderlich ist. Ob das dann aber zu deinem gewünscht Ergebnis führen würde, steht auf einem anderen Blatt.

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
9.11.2021  (#10)
Dass mit "Anordnung auf dem Grundstück" im §56 auch die Abstände nach vorne und nicht nur zur Seite gemeint sind, ist wohl klar. Da die Bebauungsvorschriften laut Info von Tagtraumer keine vordere Baufluchtlinie definieren bzw. beschreiben, ist die Anordnung nach vorne/zur vorderen Grundstücksgrenze/Straßenfluchtlinie zweifellos einer Überprüfung gem. §56 zu unterziehen.
Soweit also die Ausgangslage ( @gdfde, @bautech und @­LeFalcon liegen da in ihrer Einschätzung nicht ganz richtig).

Die eigentliche Frage des TE war aber eine andere und bereits in seinem Eröffnungspost ziemlich klar: Wie kann man als Nachbar die Baubehörde dazu veranlassen (zwingen?), ein Ortsbildgutachten einzuholen, obwohl man dazu kein (Nachbar)Recht hat? Es wurden zwar bereits 9 Beiträge geschrieben, aber keiner sagt was zur eigentlichen Frage?!

Wie schon gesagt:
Über das Nachbarrecht im Baubewilligungsverfahren geht da gar nichts.
Auf rein rechtlicher Basis fallen mir 2 Dinge ein:
- Nach erteilter Baubewilligung einen Antrag auf Aufhebung des Bewilligungsbescheides wegen Nichtigkeit gem. § 23 Abs. 9 NÖ Bauordnung einbringen (Ausgang eher ungewiss)
- Eine Klage gegen den Bürgermeister als Baubehörtder I. Instanz wegen Amtsmissbrauches (wissentliches Verweigern eines zwingend einzuholenden Gutachtens) - juristisch ein auch nicht gerade unkomlizierter Weg und auch hier mit ungewissem Ausgang.

Ansonsten bleibt die Möglichkeit, "politisch" Druck zu machen. Gleichgesinnte suchen, die Widerstand gegen die Bewilligung mittragen. In die Öffentlichkeit gehen und intensive öffentliche Diskussionen darüber anzetteln. Lokale Medien informieren und dazu bringen, darüber zu berichten.....und was einem sonst noch in diese Richtung einfällt.

Natürlich wird man vor all diesen Schritten immer zunächst ein Gespräch suchen, wo man kundtut, was einem nicht gefällt. Vor allem auch hinweisen, was eigentlich rechtlich geboten wäre (Ortsbildgutachten einholen) und auch andeuten, was man vorhat, wenn all das von der Baubehörde negiert und vom Tisch gewischt wird.

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  •  hielvis
9.11.2021  (#11)
Ich vermute hinter der regen Diskussion in einem "Häuslbauer" Forum, dass man sich hier leichter in die Position des Bauwerbers versetzen kann. Als selbst negativ durch ein Ortsbildgutachten getroffener Bauwerber kann ich diese Seite nur zu gut verstehen. Der Bauwerber wird euch ja nicht "zu Fleiß" in die Aussicht bauen wollen, sondern einfach aufgrund der rechtlichen Rahmenbedingungen sein Traumhaus verwirklichen, ich würde hier also jedenfalls zuerst das Gespräch suchen und mir größere Gegenaktionen gut überlegen, ob es den Nachbarschaftsfrieden wert ist.

Man könnte als (direkter) Nachbar in der Anordnung ja auch Vorteile sehen, kein direktes Gegenüber ost- bzw. westseitig, was Sonnenlicht und Aussicht betrifft. Ich würde meinem Nachbarn auch lieber in den Garten schauen, als in seine Fenster.

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  •  Tagtraumer
9.11.2021  (#12)
Vielen Dank Karl für deine sehr wertvolle Hilfestellung!

Übernächste Woche findet das Gespräch mit der Gemeinde und dem Bauwerber statt, ich glaube und hoffe mit den nun aufgezeigten Lösungswegen ein sinnvolles Gespräch führen zu können bei dem man auch ernstgenommen wird (Ansonsten wären unsere Anliegen mit Sicherheit nur als Nicht-Nachbarrechtsrelevant abgetan worden und das wäre es gewesen).
Sich beim direkten Gespräch (auf das Einholen eines Ortsbildgutachtens) zu einigen wäre natürlich unsere Wunschlösung und ziehen wir einem möglichen Rechtsstreit natürlich immer vor, ich denke, dass die Gemeinde dann hoffentlich so vernünftig sein wird und das Bauvorhaben auch in ortsbildtechnischer Sicht überprüfen lässt. 
Kann die Gemeinde im derzeitigen Stadium des Einreichverfahrens (Vorprüfung ist ja grundsätzlich abgeschlossen und Nachbarn verständigt) eigentlich noch ein Ortsbildgutachten anfordern, dass sie vorhin "verpasst" hat?


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  •  gdfde
  •   Gold-Award
9.11.2021  (#13)

zitat..
Tagtraumer schrieb: Kann die Gemeinde im derzeitigen Stadium des Einreichverfahrens (Vorprüfung ist ja grundsätzlich abgeschlossen und Nachbarn verständigt) eigentlich noch ein Ortsbildgutachten anfordern, dass sie vorhin "verpasst" hat?

Wissen wir, ob die Gemeinde das tatsächlich "verpasst" hat?
Hat die Gemeinde ev. ohnehin einen Sachverständigen vom Gebietsbauamt hinzugezogen?

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
10.11.2021  (#14)

zitat..
gdfde schrieb: Hat die Gemeinde ev. ohnehin einen Sachverständigen vom Gebietsbauamt hinzugezogen?

Und was würde das bedeuten? Nicht jeder Bausachverständige des Gebietsbauamtes kann/darf auch Ortsbildgutachten machen.

zitat..
Tagtraumer schrieb: Kann die Gemeinde im derzeitigen Stadium des Einreichverfahrens (Vorprüfung ist ja grundsätzlich abgeschlossen und Nachbarn verständigt) eigentlich noch ein Ortsbildgutachten anfordern,

Solange kein Bescheid erlassen wurde ist das Verfahren ja noch offen und natürlich kann auch jetzt noch ein Gutachten eingeholt werden.

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  •  Tagtraumer
10.11.2021  (#15)

zitat..
gdfde schrieb: Wissen wir, ob die Gemeinde das tatsächlich "verpasst" hat?

Ja das wissen wir, würde ich nur Vermutungen anstellen würde ich das auch so formulieren.


zitat..
Karl10 schrieb: Solange kein Bescheid erlassen wurde ist das Verfahren ja noch offen und natürlich kann auch jetzt noch ein Gutachten eingeholt werden.

Ok vielen Dank, dann bin ich ja guter Dinge :)




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