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Nicht Vollstreckbarer Baubescheid

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  •  schleinbacher
26.1. - 3.2.2014
8 Antworten 8
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2012 wurde mir ein rechtsgültiger Baubescheid XY ausgestellt. Ich muß eine Feuermauer zwischen meinem Grundstück und dem Grundstück meines Nachbarn errichten. Die bestehende Mauer ist zu dünn ausgeführt. Deshalb muß diese Mauer abgetragen und neu errichtet werden. Fundament bleibt bestehen. Länge der Mauer 5,5 Meter, Höhe 3,35 Meter. Ich habe auf meinem Grund im Jahr 2010 einen Holzschuppen zum lagern von Brennholz errichtet, für welchen ich erst nachträglich um Bewilligung angesucht habe, da die seit 65 Jahren bestehende Feuermauer um 5 cm zu dünn ist und mein Nachbar das bei der Baubehörde angezeigt hat.

Da es technisch nicht möglich ist, diese Mauer von meiner Grundstücksteile aus abzutragen und neu zu errichten, wurde bei der Bauverhandlungunter Punkt "Erklärungen" vom Nachbarn erklärt, daß "....für die erforderlichen Arbeiten auf seinem Grundstück keine Verweigerung dieser zeitlich begrenzten Grundinanspruchnahme erfolgt. Voraussetzung ist, daß befugte Fachfirmen die Arbeiten durchführen...."
So weit so gut.

Im Oktober 2013 verweigerte mein Nachbar den Zutritt meiner Baufirma auf sein Grundstück. Ich ersuchte die Gemeinde, eine Vollstreckung bei der BH zu veranlassen.
Die BH schrieb zurück:
"....Der Bescheid verpflichtet zu keiner Arbeite- und Naturalleistung, Duldung oder einer Handlung, die sich nicht durch einen Dritten bewerkstelligen läßt. Eine Vollstreckung des Bescheides ist daher weder rechtlich zulässig noch faktisch möglich. Die Duldung oder Verpflichtung zur Inanspruchnahme fremden Eigentums wurde mit dem Bescheid XY ebenso nicht verfügt...."

Was soll ich denn jetzt machen? Anscheinend hat es keine Rechtsgültigkeit, daß mein Nachbar in den Erklärungen vom Baubescheid XY den Zutritt gestattet, obwohl die Verhandlungsschrift "...einen wesentlichen Teil der Baugenehmigung bildet...".

Ich bin ratlos, da ich in 4 Jahren die Mauer errichtet haben muß, aber es technisch von meiner Seite her nicht möglich ist.

  •  deejay
26.1.2014  (#1)
nur so eine Idee, ohne wirklich zu wissen ob das sein darf.
wenn du auf deiner seite, den kleinsten ziegel setzt und somit die mauer dicker wird?
oder du setzt einen kompletten 25er ziegel bei auf deiner seite, quasi vor die bestehende mauer.
dann kann dein nachbar sich brausen.

mein Beileid für so einen Kasperl, neben an.


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  •  atma
  •   Gold-Award
27.1.2014  (#2)
es gibt auch feuerfeste platten (ka wie die heißen, hatte das problem mit einem gebäude im ausland, da war auch eine feuermauer betroffen)... die könntest auf deiner seite draufschrauben, dann wär die wand um diese 5cm dicker und du ersparst dir evtl das abtragen?

glaub aber, dass es da einen punkt gibt, dass der nachbar dich auf seinen grund lassen MUSS, wenn es ned anders geht... karl weiß da sicher genaueres...

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  •  bautech
27.1.2014  (#3)
Hier das von atma angesprochene Produkt von einem namhaften Hersteller:

http://www.rockwool.at/produkte/u/5228/Au%c3%9fenwand/Coverrock+034+Austria

Wie immer Verarbeitungsrichtlinien beachten...

ng

bautech

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  •  schleinbacher
27.1.2014  (#4)
Danke für den Tip mit den Platten! Ein Problem wäre, daß mein Schuppen die bestehende Mauer um etwa 0,6 Meter überragt. Ich habe ja vom Architekten einen fertigen Bauplan und eine gültige Baugenehmigung. Ich habe mir gedacht, ich mache Nägel mit Köpfen, wenn ich da eine Feuermauer errichten muß. Es war mein Fehler, daß ich so blöd war und nicht gleich korrekt gearbeitet habe.

Wie oben angeführt habe ich im Baubescheid drinnen stehen, daß er einer Firma den Zutritt gestattet. Dies hat er bei der Bauverhandlungunter Punkt "Erklärungen" erklärt und zu Protokoll gegeben.

Es gibt diesen Paragraphen bezüglich "Benützung fremden Eigentums". Das ist eine eigene Verhandlung. Ich habe zwei dieser Bescheide erwirkt, um 1) die Rückseite meiner Gartengerätehütte zu streichen und 2) die Rückseite meiner Grenzmauer (auf Nachbarsgrund) zu verputzen. Bis jetzt haben mir diese Bescheide nichts genutzt, da diese nicht vollstreckbar waren, weil die Gemeinde die Bescheide dilettantisch ausgestellt hatte. Die BH hat die Bescheide wieder an die Gemeinde retourniert. Einer dieser bescheide (zum streichen meiner Hütte) wurde im Juli 2013 neu ausgestellt. Der Nachbar hat mir den zutritt abermals verweigert. Dann wurde wieder die BH mit dem Vollzug beauftragt. Mein Nachbar wehrt sich bis heute. Ich werde im Mai den nächsten Versuch starten, mein Haus zu streichen.

Das Gericht hat mir bereits einen Schadenersatz zugestanden, weil mir der Zutritt trotz Bescheid verweigert wurde. Diesen (geringen) Betrag lasse ich zur Zeit von meinem Anwalt exekutieren. Der Typ ist nicht normal. Er war schon 5 Jahre am Mittersteig eingesperrt wegen Verbrechen, die er Kindern angetan hat (ich stelle an dieser Stelle fest, daß ich dem Täter die damaligen Straftaten nicht vorwerfe, da die Strafe bereits verbüßt wurde. Meine Ausführungen dienen lediglich zur Information der Leser hier im Forum). Im Sommer 2013 war er wieder inhaftiert, da er vor meiner Frau onaniert hat und sie dann gestalkt hatte (für das onanieren vor ihr bekam er nur eine bedingte Haftstrafe).

Die Sache ist sehr verfahren. Ich weis mir nicht mehr zu helfen. Fühle mich von den Behörden im Stich gelassen.

Siehe auch meinen anderen thread:
http://www.energiesparhaus.at/forum/33866

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  •  alfa2
  •   Gold-Award
27.1.2014  (#5)
mich wunderts, dass im Bescheid drinnen steht, dass er dir Zutritt gewähren muss, das steht eigentlich eh schon in den Gesetzen. Ich denke das ist auf dem Zivilrechtsweg auszufechten, wenn er dir den Zutritt nicht gewähren will. Da du eh schon mit einem Anwalt in Kontakt bist würde ich weiteres Vorgehen mit ihm abklären und zur Not wird es auf eine Klage hinauslaufen und es wird gerichtlich angeordnet.

viel glück!

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  •  schleinbacher
1.2.2014  (#6)
Neuester Stand: in St.Pölten hat mir ein Jurist gesagt, ich soll doch die Gemeinde auffordern, einen "Duldungsbescheid" auszustellen. Das werde ich machen. Wahrscheinlich gleich als Dienstaufsichtsbeschwerde bei der BH.

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
2.2.2014  (#7)

zitat..
schleinbacher schrieb: Deshalb muß diese Mauer abgetragen und neu errichtet werden

Ich glaube nicht, dass das genauso wörtlich in dem Bescheid steht. Ich vermute, dass da bloß drin steht, dass diese Außenwand eine Brandwand sein muss. Wie du die bestehende Wand zu einer Brandwand machst wird wohl deine Sache sein.

zitat..
schleinbacher schrieb: wurde bei der Bauverhandlungunter Punkt "Erklärungen" vom Nachbarn erklärt, daß "....für die erforderlichen Arbeiten auf seinem Grundstück keine Verweigerung dieser zeitlich begrenzten Grundinanspruchnahme erfolgt. Voraussetzung ist, daß befugte Fachfirmen die Arbeiten durchführen...."

Wie du schon schreibst ist das eine "Erklärung" (des Nachbarn) gewesen. Baurechtlich verbindlich ist aber nur, was die Behörde im Spruch eines Bescheides (zwingend, z.B. als Auflage) vorschreibt. Diese "Erklärung" bedeutet im Baurecht somit gar nichts. Daher konnte die BH auch nichts vollstrecken

zitat..
schleinbacher schrieb: Die BH schrieb zurück:
"....Der Bescheid verpflichtet zu keiner Arbeite- und Naturalleistung, Duldung oder einer Handlung, die sich nicht durch einen Dritten bewerkstelligen läßt. Eine Vollstreckung des Bescheides ist daher weder rechtlich zulässig noch faktisch möglich. Die Duldung oder Verpflichtung zur Inanspruchnahme fremden Eigentums wurde mit dem Bescheid XY ebenso nicht verfügt...."

Ist eine völlig klare Sache, da es sich ja um einen Baubewilligungsbescheid für dich und nicht um einen baupolizeilichen Auftrag an deinen Nachbarn gehandelt hat.

zitat..
schleinbacher schrieb: Anscheinend hat es keine Rechtsgültigkeit, daß mein Nachbar in den Erklärungen vom Baubescheid XY den Zutritt gestattet

Genauso ist es. Das was du brauchst ist ein eigener Bescheid gem. § 7 Bauordnung an den Nachbarn. Dazu musst du an die Baubehörde einen richtigen und inhaltlich passenden Antrag stellen (welche Arbeiten genau sind nur über den Nachbargrund und nicht anders herstellbar, wieviel Grund wird dafür beansprucht, wann möchtest du beginnen und wielange wird die Beanspruchung dauern usw.). Nur einen "Duldungsbescheid" zu beantragen ist ein bißchen zu wenig.


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  •  schleinbacher
3.2.2014  (#8)
Danke für Deine kompetenten Bemühungen karl.

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