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Nebengebäude/Hauptgebäude NÖ [NÖ]

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  •  Yazatas
  •  [NÖ]
  •  [Niederösterreich]
20.4. - 21.4.2022
4 Antworten | 2 Autoren 4
4
Hallo,

ich hätte einige Frage zur Nutzung bzw. Widmung von Haupt- und Nebengebäude:

Geplant war an sich gekuppelte Bauweise (offen und gekuppelt lt. Bebauungsplan), jetzt hat der Nachbar aber, um das zu verhindern, sein bereits lange bestehendes Grundstück mit Haus (offen bebaut) mit seinem zweiten Grundstück zusammengelegt zu einer Parzelle, um uns zu einer offenen Bebauung zu zwingen.

Zur Veranschaulichung:

links unser Grund (unbebaut, bisher offen oder gekuppelte Bauweise zu seinem neuen Grund hin zulässig) --- in der Mitte sein unbebauter Grund (bisher eigene Parzelle) --- rechts auch sein Grund mit bestehendem Haus, offen bebaut

Das mittlere und das rechte Grundstück sollen jetzt zu einer Parzelle zusammengelegt werden, damit würden diese lt. Bauamt zu einem Bauplatz und die offene Bauweise seines bestehenden Hauses würde damit für die neue gesamte, große Parzelle gelten.
Weiß jemand ob das so korrekt ist?

Nun war eine Überlegung, das mit einer Aufteilung in Hauptgebäude und Nebengebäude zu umgehen - ich bin soweit gekommen, dass ein Nebengebäude klarerweise keine Wohn-/Aufenthaltsräume wie Wohnzimmer, Schlafzimmer, etc. beinhalten darf.


Es stellen sich aber folgende Fragen auf die ich nicht so wirklich Antworten gefunden habe.

Ist es zulässig ein Hauptgebäude nur (!) über ein Nebengebäude zu erschließen, z.B. im Sinne eines Windfanges als Eingangsbereich?

Lt. NÖ Bauordnung ist dezidiert Bad und WC nicht als Aufenthaltsraum deklariert - es stellt sich aber die Frage, ob es zulässig wäre, Bad/WC nur(!) im Nebengebäude zu platzieren wenn es dann im Hauptgebäude keins gibt?

Darf die Treppe im Nebengebäude sein?

Gibt es Räume, die ein Hauptgebäude zwingend enthalten muss? Wie eben Bad, WC, ...?

Freue mich über Antworten, vielen Dank und liebe Grüße


  •  Karl10
  •   Gold-Award
21.4.2022  (#1)
Hast du schon eingereicht bzw. wann?
Wann hat der Nachbar um Bewilligung der Vereinigung angesucht?
Wie ist das Grunstück auf der anderen Seite neben dir bebaut?

Grundsätzlich kann man das mit einem Nebengebäude schon irgendwie so machen. Problem ist eher die strikte bauliche Trennung der beiden Gebäude und die Max. Höhe von 3m beim Nebengebäude.

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
21.4.2022  (#2)
Schau mal hier:
https://www.energiesparhaus.at/forum-geringe-raumhoehe-im-nebengebaeude-fuer-eingangsbereich-mit-schleuse/67029

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  •  Yazatas
21.4.2022  (#3)
Wir sind 315/11, dem oben genannte Nachbarn gehören 315/9 und 315/10. DIese beiden möchte er zu einem Grund vereinen.


2022/2022042143115.jpg

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  •  Yazatas
21.4.2022  (#4)
Vielen Dank @Karl10 für deine schnelle Antwort, deine professionelle Meinung ist ja immer sehr hilfreich!

Noch bezugnehmend auf deine Fragen:

Wir haben noch nicht eingereicht - wir sind/waren derzeit dabei den Einreichplan zu erstellen, dafür habe ich etwas bei der Gemeinde nachgefragt und somit quasi zufällig von der Zusammenlegung der Grundstücke erfahren.
Der Prozess dürfte aber noch nicht abgeschlossen sein, da es im Grundbuch noch unter 2 Einlagezahlen ist und auch noch unterschiedliche Eigentümer sind.

Wann sie das beantragt haben sagt uns das Bauamt nicht, da wir dazu eine Vollmacht des Nachbarn bräuchten?!
Wir gehen davon aus, dass das irgendwie ums Osterwochenende herum passiert ist, da es am Gründonnerstag eine Auseinandersetzung zwischen einem Planer und dem Baumeister sowie den Nachbarn gab (der Planer hat die Grundgrenze vermessen und ist dabei auf dem Grundstück der Nachbarn gestanden - das de facto eine Wiese ist - und das hat sie sehr gestört).  Auf jeden Fall haben sie dann über Bauwich einhalten geredet und haben dann offenbar Wind von unseren Plänen bekommen. Es ist naheliegend, dass das jetzt eine Reaktion darauf ist, da der Kauf schon 1,5 Jahre her ist und es bis vor wenigen Wochen noch kein Thema war, dass wir nicht gekuppelt bauen dürfen, bzw. wurde es uns vom Bauamt explizit als Möglichkeit erläutert.

Auf der anderen Seite (315/12) ist offen bebaut, was man im Plan sieht, ist eine Garage.

Heute ist mir noch eine andere Frage zu dem Thema aufgefallen: In der NÖ BO §10 Abs. 3 steht:
(3) Dem Antrag nach Abs. 1 sind anzuschließen:
1. die Zustimmung der Eigentümer aller von der Änderung betroffenen Grundstücke;

Könnten wir da argumentieren, dass unser Grundstück unmittelbar in der Bebaubarkeit betroffen ist und wir damit für einen rechtsgültigen Antrag zustimmen hätten müssen?

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