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Muss man wegen 15cm gleich abreißen? (NÖ) [NÖ]

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  •  Hausbau19
  •   Silber-Award
  •  [NÖ]
  •  [Niederösterreich]
17.3. - 5.4.2021
30 Antworten | 12 Autoren 30
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Liebe Community!

Ich habe ein kleines Problem.
Bei unserem Bauvorhaben musste das Nebengebäude/Carport lt. aktueller Gebäudehöhenberechnung 3m von der Grundgrenze errichtet werden.
In der Praxis sieht es so aus, dass der Bauführer eine Wand aus der Flucht betoniert hat und der Abstand am kürzesten Punkt keine 305cm lt. Einreichplan und auch keine 300cm lt. Gesetz sondern nur noch ca. 285cm beträgt.

Die Erklärung der Gebäudehöhe ist im Bild ebenfalls beschrieben.

Der "sehr freundliche und vor Konstruktivität und Lösungsorientierung sprießende" Sachverständige von einem Gebietsbauamt hatte folgenden Vorschlag:
"Abreißen und neu errichten"

Jetzt meine Frage: Gibt es wirklich keine weiteren Möglichkeiten?

Hier einige wenn auch teilweise verzweifelte Vorschläge:

1.) Gibt es vielleicht eine rechtliche kulante Möglichkeit seitens Bürgermeister das Gebäude trotzdem zu genehmigen?
2.) Grundstücksankauf vom Nachbarn. ca. 15cm auf 10Meter länge = ca. 2m² + Zusatzkosten Notar + Vermessung
3.) Zukauf des Gemeindegrunds zwischen Grundstücksgrenze und Straße welcher zu einer Veränderung des Bezugsniveaus führen würde
4.) sonstige Vorschläge von jemanden der solche Situationen kennt oder selbst erlebt hat??

 vielen Dank!


2021/2021031740544.jpg

von Hausbau19

  •  atma
  •   Gold-Award
18.3.2021  (#21)
hast du schon bezahlt?
wurde das offiziell beauftragt? 

ist das Dach schon drauf? bzw was ist als Dach überhaupt geplant?
... vl kann man dahinter eine 2. Wand setzen und die davor danach abtragen? 
Ideen gibt es da sicher viele... aber dazu fehlen von dir die Details.

1
  •  Hausbau19
  •   Silber-Award
18.3.2021  (#22)
Alles wurde offiziell beauftragt und ist auch schon bezahlt.

Ich habe vom Grundnachbarn die Zusage erhalten ihm einen Teil abkaufen zu können. 
Dieser Teil ist 8m lang und im Schnitt 5cm breit! Also Ganze 0,4m² die darüber entscheiden sollen ob mein Nebengebäude abgerissen werden soll oder nicht......

Soweit mal so gut. Vielleich könnte noch wer die sogenannten "Kullanzmöglichkeiten" der Baubehörden noch beschreiben falls es welche geben sollte.

Baumeister kommt erst bei "Gelegenheit" vorbei. Ich bin vorerst mal beruhigt.....

Kanns aber trotzdem kaum glauben, dass die Gesetze so streng ausgelegt werden.
Am untersten Punkt des Nebengebäudes beträgt der Abstand von Fassade zu Grundgrenze sogar 315cm. Also 10cm mehr als im Einreichplan. Es handelt sich also eindeutig um einen Fehler in der Bauausführung und nicht um Vorsatz.

Merksatz für alle zukünftigen Hausbauer: "Bleibt lieber 20cm zu weit weg vom Nachbargrund als 2cm zu wenig!

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  •  heislplaner
  •   Gold-Award
19.3.2021  (#23)
tut mir leid aber dieser merksatz gilt schon immet

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
19.3.2021  (#24)

zitat..
Hausbau19 schrieb: Kanns aber trotzdem kaum glauben, dass die Gesetze so streng ausgelegt werden.

Häng schon wieder auf jedem Wort/Buchstaben: Hier geht es nicht darum, wie streng etwas "ausgelegt" wird. Der gesetzlich klar festgelegte Wert ist 3,00m und dann ist Schluss. Da gibts nichts "auszulegen". Das ist eine konkrete, präzise Maßzahl und kein dehnbarer, interpretierbarer unbestimmter Gesetzesbegriff. Was du meinst ist wahrscheinlich, wie streng das (nämlich die "Einhaltung") "vollzogen" wird. Das beginnt damit, dass die Baubehörden in der Regel ja nicht mit dem Maßband herumlaufen und alles und jedes nachmessen. Also bleiben viele solcher gesetzwidrigen Abweichungen im Verborgenen und unentdeckt.
Problem ist bei einem solchen Fall, der auch ein Nachbarrecht berührt: wie kann man sich absichern, dass nicht in vielen Jahren irgendein Nachbar diesen Fehler bei der Baubehörde anzeigt. Und dann MUSS die Baubehörde dem nachgehen und da gibts hier nichts "auszulegen", sondern dann sind 2,85 m halt nicht die gesetzlich geforderten 3,00m!

Aber zurück zur Frage von Lösungsmöglichkeiten. Wie @atma oben schon sagte, fehlen mir dazu die Details zu deinem Projekt als Ganzes.
Mein erster Ansatz ist nämlich die Frage, warum musst du überhaupt 3m einhalten?
Da gibts mehrere Möglichkeiten:
- sind die 3m ein seitlicher Bauwich, der generell von Verbauung freizuhalten ist?
- ist das, was hier in den Bauwich ragt, ein Hauptgebäude (oder zumindest ein Teil davon)? Ich kenn mich nämlich nicht ganz aus, da du einer seits von einem "Nebengebäude" sprichst und andererseits von einem "Carport" ein Carport ist aber KEIN Nebengebäude. Also was ist es jetzt? Oder ist dieses "Nebengbäude/Carport" vielleicht sogar mit dem Hauptgebäude baulich/statisch verbunden sodass es weder das eine noch das andere ist, sondern ein Teil des Hauptgebäudes??
Wissen wir alles nicht, davon hängt aber u.a. ab, ob es gesetzeskonfrome Lösungsmöglichkeiten gibt.

Weiters ist die Geländesituation ein maßgeblicher Punkt. Da brauchts mehr Infos, als du uns bisher gegeben hast. Die Frage ist, ob es irgendwo einen Punkt gibt, wo die Höhe des Bauwerks zum unmittelbar an diesem Punkt gegebenen Bezugsniveau nicht mehr als 3m beträgt? Wenn es einen solchen Punkt geben sollte, dann müsste man sich anschauen, ob man vielleicht mit der "Hanglagenregelung" für Nebengbäude im seitlichen Bauwich weiterkommt.

Weiters: es besteht in deinem Fall offensichtlich ein starkes Gefälle von der Straße weg, sodass die Bauplatzfläche teils erheblich tiefer liegt. Eine solche Lage bedeutet meist eine massive Einschränkung der möglichen Gebäudehöhe, weil ja alles vom (sehr tief liegenden) Bezugsnivau zu messen ist und nicht vom deutlich höheren Straßenniveau. Das ist der klassische Fall für eine Änderung/Anpassung des Bezugsniveaus durch Gemeindeverordnung.
Muss man sich natürlich genauer im Detail anschauen und müssten dann wahrscheinlich auch ein oder mehrere Nachbargrundstücke in die Betrachtung einbezogen werden.


3
  •  Hausbau19
  •   Silber-Award
19.3.2021  (#25)

zitat..
Karl10 schrieb:
__________________
Mein erster Ansatz ist nämlich die Frage, warum musst du überhaupt 3m einhalten?
Da gibts mehrere Möglichkeiten:
- sind die 3m ein seitlicher Bauwich, der generell von Verbauung freizuhalten ist?
- ist das, was hier in den Bauwich ragt, ein Hauptgebäude (oder zumindest ein Teil davon)? Ich kenn mich nämlich nicht ganz aus, da du einer seits von einem "Nebengebäude" sprichst und andererseits von einem "Carport" ein Carport ist aber KEIN Nebengebäude. Also was ist es jetzt?

Rechtlich ist es ein Nebengebäude, das Hauptgebäude stand schon vor dem Bau dessen und könnte auch statisch stehenbleiben wenn ich das gesetzwidrige Gebäude wegreißen würde.

Im Detail handelt es sich um ein Nebengebäude (im Plan mit Lager beschriftet) dessen Betondecke übersteht und ein Carport bildet Es gibt zwar Richtung Nachbar eine 2. Wand welche aber weniger als 50% der Fläche beträgt und somit bleibts rechtlich ein Carport). Die Decke steht dann auf einer Stahlstütze die auf der Betonwand sitzt die in der Flucht des Nebengebäudes sein sollte - es aber nicht ist.

zitat..
Karl10 schrieb:
__________________

Weiters ist die Geländesituation ein maßgeblicher Punkt. Da brauchts mehr Infos, als du uns bisher gegeben hast. Die Frage ist, ob es irgendwo einen Punkt gibt, wo die Höhe des Bauwerks zum unmittelbar an diesem Punkt gegebenen Bezugsniveau nicht mehr als 3m beträgt? Wenn es einen solchen Punkt geben sollte, dann müsste man sich anschauen, ob man vielleicht mit der "Hanglagenregelung" für Nebengbäude im seitlichen Bauwich weiterkommt.


Die Höhe des Nebengebäudes ist 417cm(siehe auch dazu den Plan im 1. Beitrag) zum Bezugsniveau. Da 417 mehr als 300 ist musste ich reinrücken. Die Hangregelung kann also nicht zur Anwendung kommen, außer der Gemeinderat könnte diese Bezugsniveau-Änderung vollziehen.

zitat..
Karl10 schrieb:
__________________

Weiters: es besteht in deinem Fall offensichtlich ein starkes Gefälle von der Straße weg, sodass die Bauplatzfläche teils erheblich tiefer liegt. Eine solche Lage bedeutet meist eine massive Einschränkung der möglichen Gebäudehöhe, weil ja alles vom (sehr tief liegenden) Bezugsnivau zu messen ist und nicht vom deutlich höheren Straßenniveau. Das ist der klassische Fall für eine Änderung/Anpassung des Bezugsniveaus durch Gemeindeverordnung.
Muss man sich natürlich genauer im Detail anschauen und müssten dann wahrscheinlich auch ein oder mehrere Nachbargrundstücke in die Betrachtung einbezogen werden.

Das Gefälle zur Straße ist knapp 1,5m. Wenn das Bezugsniveau auf Straßenhöhe wäre, wäre die Gebäudehöhe am niedrigsten Punkt nur 263cm.

Vielen Dank für deine fachlich kompetenten Antworten! Ich frag mich nur warum dieser Herr vom Gebietsbauamt nicht mal eine deiner vielen Fragen gestellt hat....

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  •  Hausbau19
  •   Silber-Award
4.4.2021  (#26)

zitat..
Karl10 schrieb:
__________________
Das ist der klassische Fall für eine Änderung/Anpassung des Bezugsniveaus durch Gemeindeverordnun

Bedeutet der letzte Absatz von §67 der Bauordnung, dass diese Bezugsniveauänderung für mein Bestandsgebäude keine Auswirkung mehr hat?

"Bauverfahren, die zum Zeitpunkt der Auflegung des Entwurfs bereits anhängig waren, werden durch die Verordnung nicht berührt."


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  •  Karl10
  •   Gold-Award
4.4.2021  (#27)

zitat..
Hausbau19 schrieb: dass diese Bezugsniveauänderung für mein Bestandsgebäude keine Auswirkung mehr hat?

Naja, was bedeutet für dich "Bestandsgebäude"?? Ich versteh drunter ein bestehendes Gebäude, für welches es eine rechtskräftige Baubewilligung gibt. Somit ist da ja kein Verfahren anhängig und wird dieses "Bestandsgebäude" durch ein neues, verordnetes Bezugsniveau ja in keiner Weise irgendwie "berührt" - hat ja so wie es steht eine Baubewilligung.

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  •  deirflu
5.4.2021  (#28)

zitat..
Karl10 schrieb:
__________________

Ich frag mich nur warum dieser Herr vom Gebietsbauamt nicht mal eine deiner vielen Fragen gestellt hat....

Meine persönliche Gefühl ist dass das Bauamt zwar eine Auskunftsplicht hat, aber keine Informationspflicht. 
Man muss denen halt die richtigen Fragen stellen um dann tatsächlich alle Antworten zu bekommen die man braucht. Aktiv auf mögliche probleme hingewiesen wird eher selten. 

Daher ist ja auch um so wichtiger sich von profis beraten zu lassen die im besten Fall auch Erfahrung mit dem zuständigen Bauamt haben. 




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  •  Hausbau19
  •   Silber-Award
5.4.2021  (#29)

zitat..
Karl10 schrieb:
__________________

Naja, was bedeutet für dich "Bestandsgebäude"?? Ich versteh drunter ein bestehendes Gebäude, für welches es eine rechtskräftige Baubewilligung gibt. Somit ist da ja kein Verfahren anhängig und wird dieses "Bestandsgebäude" durch ein neues, verordnetes Bezugsniveau ja in keiner Weise irgendwie "berührt" - hat ja so wie es steht eine Baubewilligung.

Ich meine damit, dass mein Gebäude bewilligt wurde und grundsätzlich fertig ist - die Fertigstellungsanzeige bisher aber aus oben genannten Gründen noch nicht gemacht wurde.

Zusatzfrage wenns ganz hart auf hart kommt. Sind die 3m Bauwich bis zur fertigen Putzoberfläche oder bis zum Mauerwerk zu messen? Das wären dann ca. 25mm Unterschied.....

In Kombination mit ev. Messtoleranzen des Geometers könnte es sich dann ausgehen....
Weiß das wer?


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  •  Karl10
  •   Gold-Award
5.4.2021  (#30)
Ich seh da nirgendwo ein "anhängiges Bauverfahren".

Also: Ansuchen, dass die Geminde ein anderes Bezugsniveau verordnet und wenn das rechtskräftig durch ist, dann ein Bauansuchen für die geänderte Ausführung deines Bauvorhaben sstellen.
Ich hab aber oben schon drauf hingewiesen, dass das für dich allein und nur für dein Grundstück nicht so leicht möglich sein wird. Das wär dann ausschließlich subjektives und kein öffentliches Interesse. Das wird also ein größeres Gebiet betreffen müssen:

zitat..
Karl10 schrieb: Muss man sich natürlich genauer im Detail anschauen und müssten dann wahrscheinlich auch ein oder mehrere Nachbargrundstücke in die Betrachtung einbezogen werden.


zitat..
Hausbau19 schrieb: bis zur fertigen Putzoberfläche oder bis zum Mauerwerk zu messen?

Putzoberfläche!

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