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Lichteinfall auf zulässige Fenster

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  •  Vitale
18.5. - 24.5.2014
4 Antworten 4
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Geht es in dem Passus "freier Lichteinfall unter 45 Grad auf zulässige Hauptfenster von Nachbarn" um die potenzielle = (Neu)Bebauung eines Nachbargrundstücks? Oder um den Ist-Zustand?
Wer kann einem sagen, wo überhaupt ein Hauptfenster auf einem
konkreten Nachbargrund zulässig wäre?

  •  Karl10
  •   Gold-Award
18.5.2014  (#1)
Da musst du schon ein bisschen genauer werden: Geht es um NÖ? Geht es um § 54 NÖ Bauordnung?
So (allgemein) wie du die Fragen stellst, könnte man seitenlang drüber referieren. Ein kronkreterer Sachverhalt wär da sehr hilfreich.

zitat..
Vitale schrieb: Geht es in dem Passus "freier Lichteinfall unter 45 Grad auf zulässige Hauptfenster von Nachbarn" um die potenzielle = (Neu)Bebauung eines Nachbargrundstücks? Oder um den Ist-Zustand?

Das Wort "zulässig" bedeutet eindeutig "es muss noch nicht sein, kann aber noch kommen - und zwar nur so, wie es zulässig ist, d.h. dem Gesetz entspricht".

zitat..
Vitale schrieb: Wer kann einem sagen, wo überhaupt ein Hauptfenster auf einem
konkreten Nachbargrund zulässig wäre?

Das Gesetz sagts! Einerseits regelt das Gesetz (in verbindung mit Bebaungsplänen) in welchem Abstand und mit welcher Höhe gebaut werden darf; andererseits sagt es, dass Hauptfenster eine bestimmte Belichtung brauchen. Mit anderen Worten: wenn jemand baut und auf dem Nachbargrund zu diesem Zeitpunkt noch nichts steht, dann muss man schauen, wie auf dem NAchbargrund gebaut werden dürfte und muss seine Hautpfenster auf diese mögliche (zulässige) Bebauung des Nachbargrundes abstimmen.

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  •  Vitale
19.5.2014  (#2)

zitat..

Ein kronkreterer Sachverhalt wär da sehr hilfreich.
Konkretes ist ja hier nicht erlaubt, und ich was folgsam. Danke, Karl10!
Hier die Langversion:
Wir bauen in der Gemeinde Klosterneuburg eine zweigeschossige Box ca. 10 x7 mit Flachdach auf einem spitzwinkeligen kleinen Grund in Hanglage. Bebauung 0.00 a I, II.
Das Erdgeschoß mit dahinter liegendem Garten
wird unter Straßenniveau liegen.
Der Garten hat ein Gefälle von ca. 2 m über rd. 10-15 m Tiefe und fällt vom Haus Richtung Nachbargrund ab, welcher ebenfalls weiter abfällt, also unter unserem Niveau liegt.
Zudem ist für das Haus durch die Lage im gedachten Hang und ein Geschoss unter Straßenniveau die Höhenberechnung recht komplex.
Das Haus wird mit Flachdachattika 8 m hoch werden, wegen des Bauwichs müssen wir mit dem Obergeschoss an der Engstelle zu diesem hinter/unter uns liegenden Nachbargrund um circa 1 m zurückspringen, eigentlich nur an einem Eck über 2 m Breite, wir haben uns dann gleich für zwei Drittel der Hausbreite also circa 7 m entschieden. Diesen Streifen wollten wir als überdachte Loggia ausführen.
Das Erdgeschoss, das somit mit Fundament, Bodenplatte und Decke/Boden unter der Loggia gesamt ca. 4,5 hoch ist, reicht an der engsten Grundstelle bis 3 m an die Nachbargrenze - das war für die Behörde in Ordnung (?).
Das Dach über der Loggia (Ende bei 8 m Höhe) wurde in letzter Minute abgelehnt mit der Begründung, dass der freie Lichteinfall unter 45° auf ein zulässiges Hauptfenster der Nachbarn nicht gewährleistet sei.
Und nun zum Punkt: Das die Gefahr der Beschattung betrifft einen 4.5 m schmalen Engpass auf dem nachbarlichen Grundstück, an dem
dzt. weder ein Gebäude steht noch eines errichtet werden könnte, weil die Nachbarin die maximal bebaubare Fläche voll ausgeschöpft hat. Frage: Geht es in diesem Passus Belichtung zulässiger Hauptfenster um die potenzielle = (Neu)Bebauung eines Nachbargrundstücks? Oder um den Ist-Zustand? Wer kann einem sagen, wo überhaupt ein Hauptfenster auf dem Nachbargrund zulässig wäre?



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  •  Karl10
  •   Gold-Award
20.5.2014  (#3)

zitat..
Vitale schrieb: Bebauung 0.00 a

??? Was heißt das??

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  •  Vitale
24.5.2014  (#4)
Lichteinfall - 0.00 bezieht sich auf die max. bebaubare Fläche, die muss mit Formel errechnet werden, für die Frage irrelevant , wir sind deutlich drunter.

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