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keller im hang teil der bebauten fläche? [NÖ]

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  •  reini aus flake
  •   Bronze-Award
  •  [NÖ]
  •  [Niederösterreich]
21.8. - 23.8.2013
6 Antworten 6
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darf ich einen unserer Juristen um Bestätigung ersuchen:
unterirdische Bauwerke, sofern sie weniger als 50cm(?) aus der Erde ragen- zählen nicht zur bebauten Fläche, oder? ...weil ja nicht "Gebäude" lt Bauordnung

es geht um NÖ.

Dankeschön! liebe Grüß
Reini

  •  Karl10
  •   Gold-Award
22.8.2013  (#1)
.Seh ich das richtig, dass es dir um die Frage der "Bebauungsdichte" geht (wegen allfälliger Überschreitung)?? Oder um Gebührenbemessung (Kanal, Wasser)??? Für eine (brauchbare) Antwort müsste man den Hintergrund deiner Frage wissen!!

Generell und vorweg zu den 50 cm: woher hast das? steht jedenfalls nicht im Gesetz und gilt daher so auch nicht. Mag sein, dass sich das da und dort irgendwer (Baubehörde, Sachverständiger,...)als "interne" Regel für sich festgelegt hat. Aber wie gesagt: gesetzlich nicht gedeckt.


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  •  reini aus flake
  •   Bronze-Award
22.8.2013  (#2)
Bebauungsdichte - Thanks Karl!

Ja- es geht mir um die Bebauungsdichte, die in meiner Zone 25% beträgt.

Darf ich eine Frage nachschießen:
Neben mir beginnt die Zone mit 33%- könnte man eine Änderung beantragen oder müsste da der gesamte Flächenwidmungsplan neu beschlossen werden?

die 50cm...das war aus meiner Erinnerung. Interessant ist ja ab wann ist etwas "unterirdisch".

Danke im Voraus,
liebe Grüß!
Reini

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
22.8.2013  (#3)
.So klar wie du das ursprünglich darstellst ist die Sache leider nicht. Da gibts mehrere Punkte zu beachten:

Vorweg muss man folgendes verstehen:
Ein Wohngebäude mit Unterkellerung drunter ist baulich/technisch eine Einheit/ein einheitliches, untrennbares Ganzes. Das bedeutet, dass man bei diesem Gesamtbauwerk nicht zwischen einem oberirdischen "Gebäude" und einer unterirdischen "baulichen Anlage" unterscheiden kann, sondern es handelt sich ganzheitlich gesehen um ein im Wesentlichen oberirdisches Gebäude mit untergeordneten unterirdischen Teilen.

Wenn jetzt die Unterkellerung deines Gebäudes zusätzlich seitlich/vorne/hinten über das Gebäude hinaus auskragt (stelle ich mir das so richtig vor?), dann ist dieser Keller sehr wahrscheinlich ein baulich/technisch untrennbarer Teil des Ganzen. Und das "Ganze" ist ein Gebäude. Es ist dann nicht davon auszugehen, dass der irgendwo auskragende Kellerteil ein für sich selbständige bauliche Anlage ist. Wie weit dieser Kellerteil dann über Niveau ragt, ist dann auch nicht mehr von Bedeutung. D.h. ein Gebäude kann auch aus (untergeordneten) unterirdischen Teilen bestehen, welche dann ebenso zum Gebäude gehören.
Ich hoffe das war soweit verständlich.
Nun gehts weiter:
Gem. § 70 der NÖ Bauordnung ist für die Berechnung des Flächenverhältnisses - also der Bebauungsdichte - ausdrücklich die "Grundrissfläche" maßgeblich. Diese ist im § 4 Zif. 10 definiert als Fläche innerhalb der äußeren Begrenzungen eines Gebäudes oder Geschoßes. Dein ganzheitlich zu betrachtendes Gebäude hat also ein untrennbar damit verbundenes Kellergeschoß. Dieses zählt daher zur für die Berechnung der Bebauungsdichte maßgeblichen Grundrissfläche.

Soweit die meiner Meinung nach korrekte, gesetzeskonforme Auslegung. Mag sein, dass das vielen in der Praxis zu komplex ist und man sich daher der Einfachheit halber eine "50 cm-Regel" zurecht gelegt hat.



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  •  Karl10
  •   Gold-Award
22.8.2013  (#4)
ah, da war ja noch die Zusatzfrage... -

zitat..
reini aus flake schrieb: oder müsste da der gesamte Flächenwidmungsplan neu beschlossen werden?


Die Bebauungsdichte ist nicht Inhalt des Flächenwidmungsplanes, sondern des Bebauungsplanes. Will man diese ändern, so ist das eine Änderung des Bebauungsplanes, und zwar nur in diesem Punkt. Es muss nicht der ganze Bebauungsplan geändert werden, was aber praktisch keinen Unterschied macht, da auch jede kleine Änderung das selbe formale Prozedere erfordert wie eine große Überarbeitung (Aufbereitung der Änderungsunterlagen durch einen Zivilingenieur - Beschluss des Gemeinderates - öffentliche Kundmachung - Prüfung und Genehmigung Landesregierung usw.)

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  •  alfa2
  •   Gold-Award
23.8.2013  (#5)
ist jetzt ein wenig otaber ich habe immer geglaubt der bebauungsplan ist die heilige kuh des bauamts und wird nie geändert (außer die änderung wurde mehreinnahmen für die gemeinde bedeuten)

das ist aber bei unserer gemeinde gar nicht so, da wurden schon des öfteren bebauungspläne für einzelne grundstücke angepasst, weil der bauwerber sonst sein haus nicht so bauen hätte dürfen wie gewollt. z.B.: erlaubte dachform und neigung...
also vielleicht hast du glück! emoji

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  •  reini aus flake
  •   Bronze-Award
23.8.2013  (#6)
danke für die Beiträge - ich werd einmal ein Gespräch führen mit dem Bautypen v d Gemeinde und dann berichten.
liebe Grüß in der Zwischenzeit!
reini

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