« Baurecht  |

keine Fertigstellungsanzeige ... [NÖ]

Teilen: facebook    whatsapp    email
 <  1  2 
  •  user
  •   Bronze-Award
  •  [NÖ]
  •  [Niederösterreich]
9.12. - 17.12.2013
26 Antworten 26
26
Hallo!

folgendes problem habe ich. mit dem bauführer unseres carports/terrassenüberdachung. wechsle ich mittlerweile aus div gründen kein wort. ausführung ist mangelhaft und die firma unter aller sau - aber egal, darum gehts
nicht. sämtliche nachfristen sind verstrichen und ich werden den einbehalt nicht mehr auszahlen - gleichzeitig habe ich schriftlich darauf hingewiesen sowie Xmal ersucht um eine fertigstellungsmeldung. die werde ich wohl kaum bekommen. kann ich hier probleme kriegen oder kriegt das der bauführer? rechnung ist nat vorhanden ....


lg

  •  bautech
12.12.2013  (#21)
Ich wiederhol mich ungern

zitat..
bautech schrieb: Evtl denkst einen Bauführerwechsel an? Mußt halt auf der Behörde melden...
Ein anderer Zimmerer soll die bescheidgemäße Ausführung bestätigen und alles in Butter!
ng
bautech


@bono

Als Selberbauer brauchst einen BM, der Dir die bescheidgemäße Ausführung bestätigt, evtl brauchst Atteste (E-Installation, Blitzschutz, so was...) um die Du dich selber kümmern mußt.

ng

bautech

1
  •  Vectra
  •   Gold-Award
14.12.2013  (#22)
Teilweise - sind ja Carports etc. nur anzeigepflichtig. Es gibt auch fertige Carports beispielsweise bei Bauhaus etc. .... gehe eher nicht davon aus, das bei denen überhaupt ein Baumeister etc. nötig ist, die sind ja fix und fertig.

1
  •  bautech
14.12.2013  (#23)

zitat..
Vectra schrieb: Carports etc. nur anzeigepflichtig.


Nö, ist leider nicht immer der Fall...

ng

bautech

1
  •  energie_experte
14.12.2013  (#24)
Er braucht keinen Bauführer für Fertigstellung§ 30 Fertigstellung

§ 30 Fertigstellung

(1) Ist ein bewilligtes Bauvorhaben (§ 23) fertiggestellt, hat der Bauherr dies der Baubehörde anzuzeigen. Anzeigepflichtige Abweichungen (§ 15) sind in dieser Anzeige anzuführen. Die Fertigstellung eines Teiles eines bewilligten Bauvorhabens darf dann angezeigt werden, wenn dieser Teil für sich allein dem bewilligten Verwendungszweck, den Vorschriften dieses Gesetzes und der NÖ Bautechnikverordnung 1997, LGBl. 8200/7, und dem Bebauungsplan entspricht.

(2) Der Anzeige nach Abs. 1 sind anzuschließen:
1. bei einem Neu- oder Zubau eines Gebäudes (ausgenommen Aufstockung und Dachausbau) ein Lageplan mit der Bescheinigung des Bauführers oder der Eintragung der Vermessungsergebnisse über die lagerichtige Ausführung (§ 21 Abs. 6) des Bauvorhabens (2-fach),
2. bei anzeigepflichtigen Abweichungen (§ 15) ein Bestandsplan (2-fach),
3. eine Bescheinigung des Bauführers (§ 25 Abs. 2) über die bewilligungsgemäße Ausführung (auch Eigenleistung) des Bauwerks,
4. die im Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Befunde und Bescheinigungen.

(3) Wird keine Bescheinigung nach Abs. 2 Z. 3 vorgelegt, hat die Baubehörde eine Überprüfung des Bauwerks auf seine bewilligungsgemäße Ausführung durchzuführen. § 33 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.

(4) Wird ein anzeigepflichtiges Vorhaben nach § 15 Abs. 1 Z. 3 (Wärmeerzeuger) und 12 (Senk- und Sammelgruben) fertiggestellt, sind der Baubehörde vorzulegen:
* bei einer Anlage nach § 15 Abs. 1 Z. 3 eine Bescheinigung des Heizungsinstallateurs über die vorschriftsmäßige Aufstellung des Wärmeerzeugers und ein Befund eines Rauchfangkehrers über den vorschriftsmäßigen Anschluß dieser Anlage an den Schornstein
* bei einer Anlage nach § 15 Abs. 1 Z. 12 ein Dichtheitsbefund eines befugten Fachmannes.
(5) Einen Lageplan nach Abs. 2 Z. 1 hat die Baubehörde dem zuständigen Vermessungsamt zu übermitteln.
Einfach auf der Gemeinde sagen, dass es vom Bauführer keinen Stempel geben wird. Und dann sehen wir weiter, was passiert.

Ein anderer Zimmerer wäre unintelligent, wenn er für ein Bauwerk einer Fremdfirma den Stempel hergibt und die Birne dafür hinhält, oder? Wenn er das macht und es besteht kein Verwandtschaftsverhältnis, dann wird es auch teuer werden.

Wenn die Gemeinde der Meinung ist, das gehört abgenommen, dann wird sie ihren eigenen Sachverständigen beauftragen und der Bauwerber zahlt dann natürlich. emoji
Einfach mal fragen, die liebe Gemeinde.

1
  •  energie_experte
14.12.2013  (#25)
P.S.: § 33 vergessen § 33 Vermeidung und Behebung von Baugebrechen

§ 33 Vermeidung und Behebung von Baugebrechen

(1) Der Eigentümer eines Bauwerks hat dafür zu sorgen, daß dieses in einem der Bewilligung (§ 23) oder der Anzeige (§ 15) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten wird. Er hat Baugebrechen, durch welche
* die Standsicherheit,
* die äußere Gestaltung,
* der Brandschutz,
* die Sicherheit von Personen und Sachen
beeinträchtigt werden oder die
* zu unzumutbaren Belästigungen (§ 48) führen
können, zu beheben.
(2) Kommt der Eigentümer eines Bauwerks seiner Verpflichtung nach Abs. 1 nicht nach, hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen.
Die Baubehörde darf in diesem Fall
* die Überprüfung durch Sachverständige durchführen lassen,
* die Vornahme von Untersuchungen und
* die Vorlage von Gutachten anordnen.
(3) Den Organen der Baubehörde und den beauftragten Sachverständigen ist der Zutritt zu allen Teilen der Bauwerke an Werktagen zur Tageszeit, bei Gefahr im Verzug auch an Sonn- und Feiertagen sowie während der Nachtzeit zu gestatten. Wenn nötig, ist dem Eigentümer mit Bescheid diese Verpflichtung aufzutragen.

Mehr Infos unter: http://www.bauordnung.at/oesterreich/niederoesterreich.php


1
  •  Karl10
  •   Gold-Award
17.12.2013  (#26)

zitat..
deejay schrieb: Selbst postest hier herum und suderst dich im Kreis, wem bringt das was?

Na dir hat´s jedenfalls was gebracht, denn du weißt jetzt etwas, was du vorher nicht gewußt hast; nämlich, dass nicht jeder Teilnehmer im Benutzerprofil der anderen deren Bundesland erkennen kann.

zitat..
Vectra schrieb: Teilweise
sind ja Carports etc. nur anzeigepflichtig.

Bei user wurde jedoch offensichtlich eine Bewilligung erteilt (wahrscheinlich war das noch vor der erst vor kurzem eingeführten Anzeigepflicht). Damit muss er jetzt aber das bewilligte Bauvorhaben ordnungsgemäß abschließen. Wenn er seiner Fertigstellungsanzeige keine Bauführerbescheinigung beilegt, dann gilt was energie-experte schon im Detail anführte: es kommt die Behörde mit ihrem Sachverständigen und überprüft das Bauwerk (die Frage ist, ob das ein Vorteil oder ein Nachteil sein kann; bzw. anders gefragt: was werdens dabei alles entdecken??)

zitat..
energie_experte schrieb: P.S.: § 33 vergessen ...
§ 33 Vermeidung und Behebung von Baugebrechen

Auch wenns mich wieder Oberlehrer nennen - es sei mir der Hinweis erlaubt, dass du da eine veraltete Version des Gesetzestextes zitierst!! Auch dein link unten geht auf eine alte Version der Bauordnung (hab ich schon irgendwo anders mal gepostet)

1
 <  1  2 

Thread geschlossen Dieser Thread wurde geschlossen, es sind keine weiteren Antworten möglich.

Nächstes Thema: nebengebäude kleingarten wien