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Keine Baubewilligung Flachdach-Begründung fehlender Abstand

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  •  sepp
25.2. - 27.2.2021
15 Antworten | 7 Autoren 15
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Hallo Liebe Forum Kollegen,

bei der Einreichung meines Bauplans (Entwurf) wurde mir gesagt, dass das von mir gewünschte Flachdach nicht genehmigt/bewilligt werden würde. 
Ich möchte mein Haus (Bj 1971) welches ein Satteldach besitzt ausbauen. Mit ausbauen meine ich aufstocken inkl. Flachdach. Der Grundriss bleibt gleich.

Lt. Bürgermeister ist dies nicht möglich da ich den geforderten Mindestabstand zur Grundstücksgrenze von 4 Meter auf einer Hausfront über die ganze Länge nicht ganz einhalten kann. Wahrscheinlich sind es über ein paar Meter Hauslänge nur 3 Meter. Das heißt ca. 1 Meter oder auch ein bisschen weniger fehlen zu den 4 Meter. 
Es sei auch noch erwähnt, dass das ein Forstweg ist. Keine öffentliche Straße sondern nur ein Zufahrtsweg zu einem Acker welche von 4 Bauern genützt wird . Dh: das Grundstück von meinem Nachbarn und von mir wird durch diesen Forstweg getrennt und zu diesem Forstweg kann ich keine 4 Meter einhalten. Eine Einigung oder Kauf des Fortweges ist nicht möglich.

Ich hoffe ihr versteht meine Erklärung.
Habe ich rechtlich irgendwie die Möglichkeit doch das Flachdach zu bauen? Gibt es irgendwelche Schlupflöcher/Ausnahmen? Danke im Voraus.
Liebe Grüße aus der Steiermark
Sepp 

  •  Sektionschef
  •   Gold-Award
26.2.2021  (#1)
und mit Satteldach hältst du die 4m Abstand ein?
MfG
Sektionschef

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  •  sepp
26.2.2021  (#2)
nein halte ich nicht, jetzt wo ich einen Stock auf das EG "hinzufüge" müsste ich mehr Abstand zur Grundstücksgrenze einhalten. Wenn ich noch einen Stock bauen möchte müsste ich noch mehr Abstand als die 4 Meter einhalten. 
https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=LrStmk&Gesetzesnummer=20000070&Artikel=&Paragraf=13&Anlage=&Uebergangsrecht=


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  •  chrismo
  •   Gold-Award
26.2.2021  (#3)
Das ist alles sehr verwirrend gechrieben, angefangen beim Titel.

Es geht ja gar nicht nur um ein Flachdach, sondern anscheinend darum, dass du das Haus aufstocken möchtest. Es ist auch nicht beschrieben, wieviel Abstand das jetzige Haus hat und wieviel Geschosse.

Wenn das alles mal genau beschrieben ist, kann jemand, der sich im Steiermärkischen Baurecht auskennt, sicher was dazu schreiben.

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  •  Ghamor
  •   Bronze-Award
26.2.2021  (#4)
Also wird nicht das Flachdach nicht bewilligt, sondern die Aufstockung des Gebäudes?
Du hast eh selbst schon das Baugesetz gepostet, Anzahl der Geschosse x2.

Eine Lösung steht eh genau da drin:

zitat..
(5) Nicht als Geschosse anzurechnen sind an der
                      -
Traufenseite: Dachgeschosse bzw. für Aufenthaltsräume ausbaufähige Dachböden, sofern die Höhe eines allfälligen Kniestockes 1,25 m nicht übersteigt und die Dachneigung nicht mehr als 70 Grad beträgt;
-
Giebelseite: das unterste Dachgeschoß bzw. der unterste für Aufenthaltsräume ausbaufähige Dachboden, sofern die Höhe eines allfälligen Kniestockes 1,25 m nicht übersteigt und die Dachneigung nicht mehr als 70 Grad beträgt.


Also aufstocken mit Satteldach und die 1,25m Kniestock und 70° Dachneigung einhalten.


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  •  sepp
26.2.2021  (#5)
Ich will das Haus aufstocken und ein Flachdach machen. Würde ich aufstocken und wieder ein Satteldach errichten dann würde das mit dem Abstand von unter 4 Metern in Ordnung gehen.... (zu meiner Verwunderung) bei Errichtung eines Flachdaches aber nicht.

Ich habe einen Keller und ein EG. Der Keller ist unter der Erde. Über das EG will ich 1 Stock errichten/aufstocken. Das jetzige Haus hat einen Abstand von ca. 3 Meter bis 8 Meter. Die Grenze verläuft schräg.

danke für deine Antwort.

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  •  Ghamor
  •   Bronze-Award
26.2.2021  (#6)

zitat..
sepp schrieb: (zu meiner Verwunderung) bei Errichtung eines Flachdaches aber nicht.

Naja so wunderlich ist das jetzt nicht. Bei einem Flachdach hast du überall die volle Raumhöhe, dementsprechend höher ist auch die Außenwand und das Stockwerk zählt als Geschoss. Wenn die Abstandsregel "Geschoss x2 in m" lautet, musst du 4m Abstand halten. Kannst du das nicht, darfst auch nicht bauen.

Da beim Satteldach und passender Neigung und Kniestockhöhe dein Obergeschoss nicht als Geschoss gezählt wird, musst du auch nur mehr 2m Abstand halten.


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  •  chrismo
  •   Gold-Award
26.2.2021  (#7)

zitat..
Ghamor schrieb: Geschoss x2 in m" lautet,

Geschossanzahl +2m sind es lt. dem verlinkten Gesetz. In dem Fall aber beides 4m emoji

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  •  sepp
26.2.2021  (#8)


2021/20210226775910.jpg
das linke Haus ist in meinem Besitz. Wie ihr seht verläuft die Grenze schräg. Ich verstehe das ganze Problem nicht da das ein Forstweg ist und keine "direkte" Grundstücksgrenze vom Nachbarn ist. Wer soll hier benachteiligt sein? 


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  •  Ghamor
  •   Bronze-Award
26.2.2021  (#9)

zitat..
chrismo schrieb:
__________________
Im Beitrag zitiert von Ghamor: Geschoss x2 in m" lautet,

Geschossanzahl +2m sind es lt. dem verlinkten Gesetz. In dem Fall aber beides 4m

ups 😇 Meine Lieblingskorrekturen vom Lehrer früher waren auch schon immer "Richtiges Ergebnis-Falscher Rechenweg" 😅


zitat..
sepp schrieb:

 Ich verstehe das ganze Problem nicht da das ein Forstweg ist und keine "direkte" Grundstücksgrenze vom Nachbarn ist. 

Auch ein Forstweg ist ein Grundstück. Das Baugesetz macht hier keinen Unterschied, welcher Art das Grundstück ist, es redet ja nichtmal von Grundstücken, sondern von "Nachbargrenzen".
Vielleicht kennt sonst jemand einen Umweg über einen anderen Teil des Baugesetzes, aber der §13 hier lässt nicht viel Spielraum.


zitat..
sepp schrieb: Wer soll hier benachteiligt sein?

In dem Fall? Aktuell vermutlich keiner.
Später Mal? Wer weiß, vielleicht kommt der Forstweg mal weg und es kommt Bauland. Dann ist der zukünftige Besitzer benachteiligt.
Die Frage ist auch völlig egal, das Gesetz ändert sich nicht je nachdem ob jemand benachteiligt ist oder nicht.




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  •  sepp
26.2.2021  (#10)
Danke für eure Expertise :) leider bin ich betreffend Baurecht kein Experte 😂

Kennt ihr jemanden der sich gut mit dem steirischen Baurecht auskennt? Oder ein Gesetz welches diese 4 Meter in diesem Fall aushebelt? Immerhin geht es hier um Zentimeter. Dem Nachbarn wäre es vermutlich egal bei den Bauern wäre es wahrscheinlich anders! 

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
26.2.2021  (#11)

zitat..
sepp schrieb: Ich will das Haus aufstocken und ein Flachdach machen. Würde ich aufstocken und wieder ein Satteldach errichten dann würde das mit dem Abstand von unter 4 Metern in Ordnung gehen.... (zu meiner Verwunderung) bei Errichtung eines Flachdaches aber nicht.

Ich glaub, da hast was falsch verstanden.
Du musst unterscheiden, ob sich unter dem Satteldach
- ein ausgebautes Dachgeschoß mit weniger als 1,25m Kniestock befindet; dann zählt das nicht als Geschoß
oder ob sich unter dem Satteldach
- ein Vollgeschoß befindet; dann zählt das natürlich.

Das Ganze hat also nichts mit dem Flachdach zu tun, außer, dass bei einem Flachdach klarerweise ein Vollgeschoß drunter ist, und das natürlich dann zählt. Wenn du auf das Vollgeschoß ein Satteldach draufsetzt, dann zählt das genauso.

Und: das Gesetz spricht eindeutig vom Abstand zur "Grundgrenze". Wie der Nachbargrund (derzeit) genutzt wird, is egal (ausgenommen öffenstliche Verkehrsfläche, öffentliches Wassergut und ein paar andere - hier offensichtlich nicht zutreffende - Besonderheiten).
D.h. dein wiederholter Hinweis auf "Forstweg" ist hier ohne Bedeutung.

Was soll eigentlich keine "direkte" Grundstücksgrenze sein?

Die "4m" aushebeln? Wirst nichts finden. Wenn, dann würd es im §13 stehen, wo ja die diversen Ausnahmen und Sonderfälle geregelt sind - treffen halt für dich nicht zu!

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  •  Bungi
  •   Bronze-Award
27.2.2021  (#12)
Kann dir der Nachbar, dem der Forstweg gehört nicht einfach Abstandsnachsicht geben?

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  •  chrismo
  •   Gold-Award
27.2.2021  (#13)
Gibt es in der Steiermark nicht.

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  •  GKap
  •   Silber-Award
27.2.2021  (#14)
Ich kenne einen ähnlichen Fall mit einem Abstandsproblem, wo man dem Nachbarn ein paar m² Grund abgekauft hat, so dass der Abstand wieder gepasst hat und dem Bau damit nichts mehr im Wege stand!

Gruß
GKap

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  •  chrismo
  •   Gold-Award
27.2.2021  (#15)

zitat..
sepp schrieb: zu diesem Forstweg kann ich keine 4 Meter einhalten. Eine Einigung oder Kauf des Fortweges ist nicht möglich.



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