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Kanaleinmündungsabgabe Berechnung der angeschlossenen Gebäude [NÖ]

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  •  Stoffal02
  •  [NÖ]
  •  [Niederösterreich]
3.6. - 28.10.2020
5 Antworten | 3 Autoren 5
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Hallo zusammen

Kurz zur Situation. In unserem Betriebsgebäude in Niederösterreich wurde seitens der Gemeinde bei einigen Hallen keine Einmündungsabgabe berechnet. Es gibt Hallen, welche einen Kanalanschluss haben und welche ohne (diese dienen nur als Lagerhallen und werden auch nur gekehrt.) Nun hat sich der Abgabenverband gemeldet um eine Bestandsaufnahme zu machen. 
Die Dame war heute mit den Plänen vor Ort und hat sich alles angesehen. Am Schluss meinte sie, dass es aber unerheblich ist, welche Halle angeschlossen ist und welche nicht, da sie in einer Ebene liegen und auch mit Türen miteinander verbunden sind, somit zählt das komplette Gebäude.

Wie sieht da die Gesetzliche Lage tatsächlich aus? Gibt es da eventuell eine verjährungsfrist dafür? (Laut meiner Information beträgt diese 5 Jahre) Gibt es möglichkeiten, dass nicht alles berechnet wird? Wir sprechen hier von ein paar 1000 m2.

Besten Dank

  •  Beachflyer77
  •   Gold-Award
4.6.2020  (#1)

zitat..
Stoffal02 schrieb: Am Schluss meinte sie, dass es aber unerheblich ist, welche Halle angeschlossen ist und welche nicht, da sie in einer Ebene liegen und auch mit Türen miteinander verbunden sind, somit zählt das komplette Gebäude.

 Sind diese Hallen jede für sich ein Gebäude oder teilen sie sich eine Wand, so dass man sie quasi als Zimmer sehen kann?

Bei wohnhäusern in NÖ zählt jedes Geschoß das angeschlossen ist. 


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  •  Karl10
  •   Gold-Award
4.6.2020  (#2)
Mich irritieren da 2 Aussagen:

zitat..
Stoffal02 schrieb: wurde seitens der Gemeinde bei einigen Hallen keine Einmündungsabgabe berechnet.

zitat..
Stoffal02 schrieb: Nun hat sich der Abgabenverband gemeldet


Ist jetzt der "Abgabenverband" auch die Gemeinde? Oder wer anderer? Und was genau wird jetzt passieren, nach dieser "Überprüfung"?


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  •  Stoffal02
6.6.2020  (#3)
Hallo. 
Vielen Dank für die Rückmeldung. Die Hallen sind zusammengebaut, manche teilen sich eine Wand, andere haben aus Brandschutzgründen jeder eine eigene. 

Der Abgabenverband hat die Verrechnung von der Gemeinde übernommen. Nach dieser Überprüfung wird nachgeschaut, für welche Teile schon eine Einmündungsabgabe bezahlt worden ist und für welche nicht. Ob es da genaue Aufzeichnungen Seitens der Gemeinde gibt, bin ich mir nicht sicher, da Teile schon vor 1985 gebaut wurden.

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  •  Stoffal02
  •   Bronze-Award
27.10.2020  (#4)
Wir haben letztens Post vom Abgabenverband bekommen.
 
In diesem ist nun auch der damals aufgenommene Erhebungsbogen enthalten. Es handelt sich zum einen um einen Erhebungsbogen Wasseranschlussabgabe zum anderen um die Erhebung der Berechnungsflächen für die Kanalanschluss-/Kanalbenützungsgebühr.

Da ich mit der damaligen vorgehensweise der Sachbearbeiterin nicht einverstanden war, habe ich die Erhebungsbögen damals nicht unterschrieben.
In dem nun übermittelten Schreiben vom Abgabenverband, werde ich nun aufgefordert die Erhebungsbögen (=Veränderungsanzeige) zu unterschreiben. 

Meinses Wissens nach, gibt es ja eine verjährungsfrist bei der Wasseranschlussabgabe von 5 Jahren. Wenn ich nun diese Veränderungsanzeige unterschreibe, beginnt dann die Verjährungsfrist von vorne?

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
28.10.2020  (#5)
Du musst zunächst mal klar zwischen Wasseranschlussabgabe, Kanaleinmündungsabgabe und Kanalbenützungsgebühr unterscheiden.
A) zur Wasseranschlussabgabe:
Ich geh davon aus, dass die Liegenschaft einen Wasseranschluss aufweist und bereits früher irgendwann mal eine Wasseranschlussabgabe (in welcher Höhe auch immer) vorgeschrieben und bezahlt wurde.
Sollte sich in der Zwischenzeit an der früheren Berechnungsgrundlage (bebaute Fläche) was geändert haben, so ist eine Veränderungsanzeige zu erstatten. Die Veränderungsanzeige ist schriftlich binnen 2 Wochen ab Änderung vom Abgabenschuldner einzubringen. Tut er das nicht, dann kann ihm die Behörde mit Bescheid auftragen, eine solche Veränderungsanzeige einzubringen (siehe § 13 Wasserleitungsgesetz).

zitat..
Stoffal02 schrieb: In dem nun übermittelten Schreiben vom Abgabenverband, werde ich nun aufgefordert die Erhebungsbögen (=Veränderungsanzeige) zu unterschreiben.

 Die Frage ist daher zunächst, ob das jetzt ein Bescheid war oder halt nur "ein Schreiben"?
War es nur "ein Schreiben", dann hat das zunächst mal keine Relevanz - könnte man also ignorieren. Fragt sich nur, was bringt´s? Max. Zeitgewinn. Und im Gegenzug steht auf das "nicht-Anzeigen" einer Veränderung eine Verwaltungsstrafe. Und: Irgendwann wird die Gemeinde bzw. der Abgabenverband halt den Bescheid schicken, dass du eine Veränderungsanzeige machen MUSST!
Also: wenn sich tatsächlich was verändert hat, dann wirst du es wohl akzeptieren müssen, eine Ergänzungsabgabe zu bezahlen. Natürlich ist zu kontrollieren, ob die angenommenen bebauten Flächen auch tatsächlich stimmen.
Und im § 15 Abs. 2 steht, dass der Anspruch auf die Ergänzungsabgabe mit dem Einlangen der Veränderungsanzeige entsteht. Solange DU keine Veränderungsanzeige unterschreibst/abgibst, gibt es also (noch) gar keinen Abgabenanspruch der Behörde und es kann solange eine Verjährungsfrist noch gar nicht zu laufen beginnen, geschweige denn abgelaufen sein.

Ich würde also zunächst mal die der ursprünglichen Abgabe zugrunde gelegte Berechnungsfläche mit der heute vorhandenen Berechnungsfläche vergleichen. Wenn sich die vergrößert hat, dann wirst um eine Ergänzungsabgabe nicht umhin kommen.

B) Kanaleinmündungsabgabe
Hier fehlen mir wesentliche Angaben darüber, was ursprünglich bei der Vorschreibung vorhanden und berechnet wurde und ob bzw. was sich seither verändert hat. Vor allem auch, welcher Art diese "Veränderungen" sind: Umbauten? Zubauten? geänderte Nutzungen? Gibts dafür Baubewilligungen? Fertigstellungsanzeigen? von wann sind die? usw.

C) Kanalbenützungsgebühr
Auch da bräuchte es detaillierte Angaben zum Sachverhalt (so wie unter B), um etwas sagen zu können.




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