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bekommtst - du zumindest auch wenn du wohnbauförderung bekommen hast.
... * Die Befreiung gilt nur, soweit Wohnungen mit höchstens 150 m² Nutzfläche geschaffen werden, die der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnungsbedarfes dienen. * Die Befreiung gilt jedenfalls für Bauten, deren Bauführung nach den Satzungen des Landes-Wohnungs- und Siedlungsfonds, LGBl. Nr. 54/1993 oder den Bestimmungen des Oö. Wohnbauförderungsgesetzes 1993, LGBl. Nr. 6/1993 oder des Wohnbauförderungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 153, des Wohnbauförderungsgesetzes 1968, BGBl. Nr. 280/1967 oder des Wohnbauförderungsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 482 gefördert wurde. |
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na dann - bin ich ja beruhigt, wenn es genügt, wenn man die Wohnbauförderung bekommt |