« Baurecht  |

Garage Niederösterreich - Verordnung [NÖ]

Teilen: facebook    whatsapp    email
 1  2  > 
  •  dust
  •  [NÖ]
  •  [Niederösterreich]
3.6.2016 - 19.1.2017
31 Antworten | 9 Autoren 31
1
32
Hallo, ich bin neu hier im Forum und habe eine Frage bezüglich Garagen in Niederösterreich:

§64(11) der NÖ Bauordnung besagt, dass die Landesregierung mit Verordnung spezielle Anforderungen an Abstellanlagen für Kfz festzusetzen hat (Abwasserbeseitigung, Anordnung Tore und Fenster, Brandschutz etc.)

Auch im Forum habe ich öfters gelesen, dass es z.B. spezielle Vorschriften bezüglich Garagenboden gibt (Benzinauffangbehälter notwendig, Ölbeständigkeit muss gegeben sein etc.). Daher habe ich nun in dieser Verordnung gesucht, bin allerdings nicht wirklich fündig geworden.

Einzig in der Anlage 2.2 der Bautechnikverordnung bezüglich Brandschutz bei Garagen stehen einige Punkte. Gibt es noch mehr zu beachten, oder sind das eben genau diese Punkte, auf die §64(11) verweist?

Vielen Dank, Liebe Grüsse

  •  dust
3.6.2016  (#1)
Hier noch die (vermutlich) relevanten Links:

Bauordnung:
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrNO&Gesetzesnummer=20001079

Bautechnikverordnung:
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_NI_20150115_4/LGBLA_NI_20150115_4.html

Anhang 2.2 der Bautechnikverordnung
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_NI_20150115_4/Anlage_2.2.pdfsig

1
  •  mpreis76
  •   Gold-Award
4.6.2016  (#2)
Zwangsentlüftung ist auch herzustellen - wir haben hier einfach 2 Kanalrohre in die Wand eingebaut und mit Lüftungsgitter abgedeckt. Die Lüftungsöffnungen sollen gegenüber liegen.

D.h. wir haben sie knapp unter der Decke neben einer Ecke und diagonal gegenüber neben der Ecke in Bodennähe eingebaut.

1
  •  dust
5.6.2016  (#3)
Danke für die Info, habe diesen Punkt in der NÖ BTV, OIB-RL 3 unter Punkt 8.3 ("Lüftung von Garagen") gefunden.

Was mich interessieren würde, ob es irgendwo eine vollständige Auflistung der Vorschriften gibt, die bezüglich Garagen zu beachten sind?
Oder sind diese Punkte alle irgendwo verstreut in der BTV etc. zu finden?
Z.B. bezüglich Eigenschaften des Boden (Benzinauffangbehälter notwendig, Ölbeständigkeit), die hier im Forum öfters diskutiert wurden, habe ich nichts gefunden? Wo sind diese Vorschriften geregelt?


1


  •  streicher
  •   Gold-Award
6.6.2016  (#4)

zitat..
mpreis76 schrieb: Zwangsentlüftung ist auch herzustellen - wir haben hier einfach 2 Kanalrohre in die Wand eingebaut und mit Lüftungsgitter abgedeckt. Die Lüftungsöffnungen sollen gegenüber liegen.


Ein Bekannter von mir hat diese Auflage, ein anderer nicht.
Was ich dann halt auch ziemlich komisch finde.

Es könnte sein das es auf die Größe ankommt, weil bei dem der es nicht hat passt nur 1 Auto rein und beim anderen der diese Auflage hat passen 2 Autos rein. Oder es könnte auch sein weil der eine ein Fenster hat.

@dust: Steckdosen müssen bei Garagen mind. 1m hoch montiert sein (dazu gab es hier schon mal einen Thread).


1
  •  Karl10
  •   Gold-Award
6.6.2016  (#5)

zitat..
mpreis76 schrieb: Zwangsentlüftung ist auch herzustellen


"Zwangsentlüftung" heißt mechanische Lüftung - also mit Ventilator. Du meinst sicher eine natürliche (freie) Lüftung rein über Schwerkraft, oder?

zitat..
mpreis76 schrieb: wir haben hier einfach 2 Kanalrohre in die Wand eingebaut und mit Lüftungsgitter abgedeckt. Die Lüftungsöffnungen sollen gegenüber liegen.


Die von dir beschriebene "Querdurchlüftung" ist für Garagen bis 50m² nicht notwendig!! Oder ist deine Garage größer? Wenn ja, welchen Kanalrohrdurchmesser hast da? Du brauchst bei Garagen mit mehr als 50m² nämlich 1000 cm² Lüftungsquerschnitt pro Stellplatz!!
Das gilt jetzt alles nach der derzeit gültigen Bautechnikverordnung 2014. Oder war deinen Baubewilligung noch nach der alten Bautrechnikverordnung 1997?? Dann würd es gepasst haben.
Daher: man muss hier auch immer dazu sagen, von welcher Gesetzesversion man spricht!!!

zitat..
streicher schrieb: Es könnte sein das es auf die Größe ankommt,


Nach der derzeitigen Gesetzeslage kommt es auf die Größe und nicht auf die Anzahl der Stellplätze an. 2 Grenzen sind da die schon genannten 50m² und dann 250m².

zitat..
dust schrieb: Was mich interessieren würde, ob es irgendwo eine vollständige Auflistung der Vorschriften gibt, die bezüglich Garagen zu beachten sind?

Im Gesetz direkt gibt es das nicht. Vielleicht irgendwo in der Literatur in Kommentaren, Erläuterungen, Referaten oder ähnliches.

zitat..
dust schrieb: Z.B. bezüglich Eigenschaften des Boden (Benzinauffangbehälter notwendig, Ölbeständigkeit), die hier im Forum öfters diskutiert wurden, habe ich nichts gefunden? Wo sind diese Vorschriften geregelt?

Seit der Bautechnikverordnung 2014 ist dieser Punkt (Boden, Dichtheit, Sammelgrube) im Gesetz nicht mehr so wie früher ausdrücklich geregelt. D.h. man könnte davon ausgehen, dass es da jetzt keine sepzifischen ANforderungen mehr gibt. Ist rechtlich noch nicht ausjudiziert. Manche Sachverständige versuchen das jetzt über die allgemeinen gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich Gesundheit und Umweltschutz hineinzuinterpretieren. Ist aber derzeit ebenso rechtlich sehr vage. D.h. momentan ist dieses Thema eine gesetzliche Grauzone. Eine richtungsweisende Judikatur gibt es meines Wissens dazu noch nicht.

1
  •  sir_rws
  •   Gold-Award
6.6.2016  (#6)

zitat..
Karl10 schrieb: Die von dir beschriebene "Querdurchlüftung" ist für Garagen bis 50m² nicht notwendig!!

Habe ich (40m², in NÖ) bei meiner Baubewilligung auch vorgeschrieben. 200cm² pro Stellplatz. Im Bescheid steht drinnen: "gem. NÖ Bauordnung 1996". Die Baubewilligung ist von 2010.



1
  •  Karl10
  •   Gold-Award
6.6.2016  (#7)

zitat..
sir_rws schrieb: Die Baubewilligung ist von 2010.

Sagte ich ja schon oben. Da hat noch die Bautechnikverordnung 1997 gegolten, das war so im Gesetz. Ab der Bautechnikverordnung 2014 ist es anders!

1
  •  dust
6.6.2016  (#8)
Vielen Dank für die Antworten!

Zusammenfassend kann man also sagen, dass Brandschutz und Lüftung nach wie vor explizit geregelt sind, andere Punkte (Boden, Dichtheit, Sammelgrube) in Schwebe sind, da nicht mehr ausdrücklich geregelt.

Kann man daher davon ausgehen, dass in Bezug auf einen Garagenbau derzeit ein günstiger Zeitpunkt ist, da man weniger Auflagen erfüllen muss? Oder könnte es sogar eher ungünstig sein, da von Gemeinde zu Gemeinde dann unterschiedliche - teilweise etwas willkürliche - Anfordernisse gestellt werden könnten?

1
  •  mpreis76
  •   Gold-Award
6.6.2016  (#9)

zitat..
Karl10 schrieb: "Zwangsentlüftung" heißt mechanische Lüftung - also mit Ventilator. Du meinst sicher eine natürliche (freie) Lüftung rein über Schwerkraft, oder?


Ja - nichts anderes war gemeint.

zitat..
Karl10 schrieb: Die von dir beschriebene "Querdurchlüftung" ist für Garagen bis 50m² nicht notwendig!! Oder ist deine Garage größer? Wenn ja, welchen Kanalrohrdurchmesser hast da? Du brauchst bei Garagen mit mehr als 50m² nämlich 1000 cm² Lüftungsquerschnitt pro Stellplatz!!
Das gilt jetzt alles nach der derzeit gültigen Bautechnikverordnung 2014. Oder war deinen Baubewilligung noch nach der alten Bautrechnikverordnung 1997?? Dann würd es gepasst haben.
Daher: man muss hier auch immer dazu sagen, von welcher Gesetzesversion man spricht!!!


Ja, wir haben 2012 eingereicht ...

Ich glaub der Rohrquerschnitt ist 150 mm - weiß ich aber auswendig nicht mehr.



1
  •  ildefonso
  •   Gold-Award
6.6.2016  (#10)
Wenn ich da auch nochmals nachfragen darf:

- Ich habe 2015 eingereicht, seit 2015 wird gebaut (NÖ).
- Im Keller ist eine knapp 30 m² große Einzelgarage untergebracht.
- Im Plan sind in der Garage 2x "Lüftung lt. OIB" eingezeichnet.
- Kellerfirma hat an 2 Stellen 100er Löcher mitbetoniert

Verstehe ich das richtig? Die 2 Löcher waren unnütz und ich kann die einfach verschließen?

1
  •  flomax
  •   Silber-Award
6.6.2016  (#11)
Nein waren sie nicht!
Siehe auch OIB RL RL [Rücklauf] 3 ( Auszug aus der Version 2011 in der Fassung für NÖ BTV 2014 ),

Lüftung von Garagen
8.3.2 Für Garagen mit nicht mehr als 50 m2 Nutzfläche gilt die Anforderung gemäß Punkt 8.3.1 als erfüllt, wenn eine Lüftungsöffnung von mindestens 200 cm² Querschnittsfläche pro Stellplatz vorhanden
ist.


8.3.3 Für Garagen mit mehr als 50 m2 und nicht mehr als 250 m2 Nutzfläche gilt die Anforderung gemäß 8.3.1 als erfüllt, wenn
- eine natürliche Querdurchlüftung über Zu- und Abluftöffnungen von insgesamt mindestens 1000 cm² Querschnittsfläche pro Stellplatz vorhanden ist oder

- eine mechanische Lüftung mit einem mindestens 0,5-fachen stündlichen Luftwechsel sichergestellt ist oder

- jeder Stellplatz direkt aus dem Freien ohne Fahrgasse anfahrbar ist und Lüftungsöffnungen von mindestens 200 cm² Querschnittsfläche pro Stellplatz vorhanden sind.

Und so nebenbei weil ich davorn was von "weil er ein Fenster hat" gelesen hab, das hat noch nie gezählt, weil man das Fenster schließen konnte... Wenn er keine Lüftung hat, und es so abgenommen wurde --> "glück" gehabt.

1
  •  streicher
  •   Gold-Award
6.6.2016  (#12)

zitat..
Und so nebenbei weil ich davorn was von "weil er ein Fenster hat" gelesen hab, das hat noch nie gezählt, weil man das Fenster schließen konnte... Wenn er keine Lüftung hat, und es so abgenommen wurde --> "glück" gehabt.


Der hat noch keine Abnahme. Ihm würde das aber im Baubescheid auch nicht zugewiesen und im Plan ist auch nichts eingezeichnet. Seine Garage hat ca. 25-30m2.


1
  •  dust
6.6.2016  (#13)

zitat..
mpreis76 schrieb: Zwangsentlüftung ist auch herzustellen - wir haben hier einfach 2 Kanalrohre in die Wand eingebaut und mit Lüftungsgitter abgedeckt. Die Lüftungsöffnungen sollen gegenüber liegen.

D.h. wir haben sie knapp unter der Decke neben einer Ecke und diagonal gegenüber neben der Ecke in Bodennähe eingebaut.


Hat das einen speziellen Grund, dass eine Lüftungsöffnung im Deckenbereich ist, während die andere in Bodennähe ist?



1
  •  flomax
  •   Silber-Award
6.6.2016  (#14)

zitat..
Der hat noch keine Abnahme. Ihm würde das aber im Baubescheid auch nicht zugewiesen und im Plan ist auch nichts eingezeichnet. Seine Garage hat ca. 25-30m2.


Wäre ich sein Bauführer, würde er schon stemmen! Wäre ned der erste der die fertige Fassade nochmal beglücken darf...

zitat..
dust schrieb: mpreis76 schrieb: Zwangsentlüftung ist auch herzustellen - wir haben hier einfach 2 Kanalrohre in die Wand eingebaut und mit Lüftungsgitter abgedeckt. Die Lüftungsöffnungen sollen gegenüber liegen.D.h. wir haben sie knapp unter der Decke neben einer Ecke und diagonal gegenüber neben der Ecke in Bodennähe eingebaut.Hat das einen speziellen Grund, dass eine Lüftungsöffnung im Deckenbereich ist, während die andere in Bodennähe ist?


Ja, es durchlüftet sie dadurch besser...

1
  •  Karl10
  •   Gold-Award
9.6.2016  (#15)

zitat..
flomax schrieb: Wäre ich sein Bauführer, würde er schon stemmen! Wäre ned der erste der die fertige Fassade nochmal beglücken darf...

Das kann ma so nicht stehen lassen - zumindest nicht für alle Bundesländer. In NÖ hat der BAuführer nur zu bescheinigen, ob so gebaut wurde wie bewilligt. Und wenn die Garage so bewilligt wurde (also ohne Lüftung), dann passt das so und der BAuführer hat das zu bescheinigen. Auch wenn das Gesetz was anderes sagt. Also nix is mit Stemmen!!

1
  •  streicher
  •   Gold-Award
10.6.2016  (#16)

zitat..


flomax schrieb: Wäre ich sein Bauführer, würde er schon stemmen! Wäre ned der erste der die fertige Fassade nochmal beglücken darf...
Das kann ma so nicht stehen lassen - zumindest nicht für alle Bundesländer. In NÖ hat der BAuführer nur zu bescheinigen, ob so gebaut wurde wie bewilligt. Und wenn die Garage so bewilligt wurde (also ohne Lüftung), dann passt das so und der BAuführer hat das zu bescheinigen. Auch wenn das Gesetz was anderes sagt. Also nix is mit Stemmen!!


Außerdem was kann der Bauherr dafür wenn weder Bauführer noch bei Genehmigung die Belüftung vorgeschrieben wurde.
Der Bauherr kann das ja nicht wissen. Und wenn jetzt jemand mit "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht" kommt, dann frag ich mich wieso es Bauführer und Genehmigung gibt.


1
  •  flomax
  •   Silber-Award
10.6.2016  (#17)

zitat..
Karl10 schrieb: In NÖ hat der BAuführer nur zu bescheinigen, ob so gebaut wurde wie bewilligt. Und wenn die Garage so bewilligt wurde (also ohne Lüftung), dann passt das so und der BAuführer hat das zu bescheinigen. Auch wenn das Gesetz was anderes sagt. Also nix is mit Stemmen!!


Ich meinte eher damit dass es vorgeschrieben wurde, bzw. oft nur im Plan eingezeichnet war, dann aber nicht ausgeführt wurde weil's gedacht haben, reicht eh das Fenster in der Garage oder "Jetzt pick ich extra ein WDVS WDVS [Wärmedämmverbundsystem] rauf und dann soll i ma so Löcher reinmachen..."

1
  •  flomax
  •   Silber-Award
10.6.2016  (#18)

zitat..
streicher schrieb: Außerdem was kann der Bauherr dafür wenn weder Bauführer noch bei Genehmigung die Belüftung vorgeschrieben wurde.
Der Bauherr kann das ja nicht wissen. Und wenn jetzt jemand mit "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht" kommt, dann frag ich mich wieso es Bauführer und Genehmigung gibt.


Ich gehe eigentlich davon aus dass es entweder im Plan eingezeichnet ist, oder im Baubescheid (+ Gutachten ) vorgeschrieben ist! Die Chance in den letzten Jahren einen Plan eingereicht zu haben wo das übersehen wird, halte ich eigentlich für eher gering... Das ist eigentlich soetwas was ein jeder Bausachverständige gleich mal abcheckt

1
  •  Karl10
  •   Gold-Award
10.6.2016  (#19)

zitat..
flomax schrieb: Ich gehe eigentlich davon aus dass es entweder im Plan eingezeichnet ist, oder im Baubescheid (+ Gutachten ) vorgeschrieben ist!

Da musst schon genau lesen!! siehe da:

zitat..
streicher schrieb: Ihm würde das aber im Baubescheid auch nicht zugewiesen und im Plan ist auch nichts eingezeichnet.



1
  •  streicher
  •   Gold-Award
10.6.2016  (#20)
Mal was anderes wegen der Belüftung. Es ist zwar Gesetz, aber zieht es da nicht ordentlich rein im Winter? Das Tor ist meistens ja schon zur Mauer undicht genug oder doch nicht?
Oder ist das nicht so schlimm.
Es soll in der Garage ja auch nicht reinfrieren.


1
  •  dust
19.6.2016  (#21)
Wir waren nun mittlerweile mit den Entwurfsplänen auf der Gemeinde, bezüglich Garage war die eindeutige Aussage des Bauamtleiters, dass der Boden der Garage flüssigkeitsdicht sein muss, einen Ölfang (genaue Bezeichnung habe ich nicht mehr im Kopf) aufweisen muss bzw. wannenförmig ausgeführt sein muss.

Also werden nun genau diese Punkte gefordert, die im Gesetz nicht mehr eindeutig geregelt sind!

Hat die Gemeinde hier tatsächlich die Möglichkeit, das zu fordern, auch wenn es gesetzlich nicht mehr eindeutig gedeckt ist (sondern wie von Karl10 angemerkt nur mehr z.B. über den §43 (1) Z3 NÖ BO, Allgemeine Ausführung, Grundanforderungen an Bauwerke - Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz)?



1
 1  2  > 

Thread geschlossen Dieser Thread wurde geschlossen, es sind keine weiteren Antworten möglich.


next