FW-Nachspeisung Zisterne - Seite 2
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Danke für den Hinweis! Ich gehe davon aus, dass ein bewilligtes Bauansuchen mit expliziter Nennung der Waschmaschinenversorgung über Zisterne das nicht öndern kann? |
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So ist es. Die Bauordnung ist für diese Frage nicht zuständig. Ich wundere mich immer wieder, was in die Ansuchen und Projekte für die Baubewilligung alles hineingeschrieben/hineingezeichnet wird und überhaupt nicht notwendig ist, weils mit dem Baurecht rein garnichts zu tun hat. Bringt max. Verwirrungen und Missverständnisse. Die WC-Spülung ist ausschließlich und ausdrücklich im NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz geregelt. Dort steht auch ausdrücklich, dass man dafür einen Antrag stellen muss und dass die Behörde die WC-Spülung mit Bescheid (unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen) bewilligen muss. Also: Es braucht einen eigenen Antrag und Bescheid gem. NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz. |
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Dort steht auch, dass man einen Beleg von dazu befugten Fachleuten mitschicken muss. Wo ist denn geregelt, wer dazu befugt ist? |
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Es braucht 2 Belege von befugten Fachleuten:
1. ob das Wasserdargebot aus der eigenen Wasserversorgungsanlage für diesen Zweck, ausreicht? Dafür kommen betreffend das nachzuweisende Wasserdar- gebot v.a. Brunnenmeister, zum Brunnenbau berechtigte Baumeister, Ziviltechniker, Ingenieurbüros einschlägiger Fachgebiete und Ingenieurkonsulenten in Frage. und 2. ob das Wasser für diesen Zweck gesundheitlich unbedenklich ist? dazu folgender link mit den "befugten" Stellen: https://www.verbrauchergesundheit.gv.at/dam/jcr:0b406d90-0c01-4545-847c-84a97b24f340/Trink%20Mineralw%20VER%C3%96FFENTLICHUNG%205%202%202026.pdf UND es braucht 3. schon mit dem Antrag auf Bewilligung die Erklärung des Antragstellers, dass sichergestellt wird, dass auf Dauer KEINE Verbindung zwischen den Anlagen der eigenen Wasserversorgung und denjenigen, die von der öffentlichen Wasserversorgung gespeist werden, besteht und dann brauchts nochmal vor Inbetriebnahme eine Bestätigung des Antragstellers, dass diese Voraussetzung bei der Umsetzung/Ausführung der Maßnahme tatsächlich eingehalten/erfüllt wurde. Noch ein Hinweis: es muss also nach Vorgabe des Gesetzes sichergestellt sein, dass das WC GANZJÄHRIG aus der eigenen Versorgung gespeist werden kann. Diese Forderung hat den Grund darin, dass es ja keinerlei Verbindung der Eigenversorgungsleitung mit der Trinkwasserleitung im Haus geben darf. Also keinerlei "Umschaltmöglichkeit" oder was auch immer, falls die Eigenversorgung mal ausfällt. Wenn Brunnen oder Zisterne leer sind, dann gibts keine alternative Versorgung aus dem Trinkwasserhausnetz. Dann steht das WC still. Soll aber nicht sein und daher muss man sich vorher überlegen (und belegen), dass das das ganze Jahr über mit der eigenen Versorgung funktioniert. Bei manchen Beiträgen hier im Forum hab ich das Gefühl, dass das nicht jedem so bewußt ist, so nach dem Motto: "ist die Zisterne leer, dann schalt ma halt um". Und noch eins (für manche vielleicht nicht ganz klar): Ein Bidet mit Eigenversorgung ist nicht erlaubt. Ein Dusch-WC wird funktionell (auch) als Bidet eingestufft. Daher: Ebenfalls von der Eigenversorgung ausgeschlossen. PS: Bitte jetzt nicht MICH steinigen. Ich zitiere nur die gesetzlichen Regelungen........ |
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Prinzipiell gebe ich dir recht - in unserem Fall hatte die WC-Nutzung baurechtliche Relevanz, da wir den Verbrauch des gesammelten Regenwassers darlegen mussten. Ich gehe davon aus, dass eine Zertifizierung nach DIN EN 1717 diesen Umstand erfüllt? P.S.: es ist wirklich beeindruckend, wie umfangreich dein Rechtswissen auf den unterschiedlichen Gebieten ist! |
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Im Gesetz steht "KEINE VERBINDUNG". D.h. von der Entnahmestelle, (Zisterne, Brunnen,....) zum WC-Spülkasten führt eine direkte Leitung ohne irgendwelche Kontakte, Verbindungen oder dergleichen zu anderen Trinkwasserleitungen. D.h. da gibts auch keine wie immer ausgeführten "Rohrunterbrecher" oder ähnliches. Braucht es auch nicht. Damit hat die von dir zitierte Norm hier auch gar keine Anwendungssituation. Ich brauch nichts zu "unterbrechen", wenn es sich um eine direkte, völlig isoliert ausgeführte Leitung von A nach B handelt. Der Gesetzgeber wollte sich hier offensichtlich sehr restriktiv auf nichts einlassen.... Danke für das Kompliment, aber ganz so is es nicht. Hab nie in meinem Beruf oder sonst wo mit dem Wasserleitungsanschlussgesetz direkt zu tun gehabt. Allerdings gabs da und dort mal in privaten Gesprächen die Anmerkung, dass nun die WC-Spülung mit Eigenwasser betrieben werden könne. Herauszufinden, wo das genau steht, ist mit ein wenig Sucherfahrung nicht allzu schwer. Und dann kommt aus meiner Sicht folgender Spruch zur Anwendung: "wer lesen kann, ist im Vorteil". Heißt mit anderen Worten: ich hab jetzt für diesen Thread ganz einfach nur den - auch für mich bisher im Detail nicht bekannten - Gesetzestext gelesen. Und da im RIS bei den Gesetzen schön nachvollziehbar ist, von wann die jeweiligen Bestimmungen stammen (also wann die dazugehörige Novelle war), kann man sich auf der Homepage des NÖ Landtages die entsprechende Novelle mit den zugehörigen Erläuterungen/Motivenbericht herholen und dort hab ich jetzt nur wieder "gelesen". Ich hab hier zum ggst. Thema somit nicht mein Wissen eingebracht, sondern nur wiedergegeben, was ich grad zuvor "gelesen" habe.
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Gut, so steht's im Gesetz. Aber: Wozu gibt es dann die Hauswasserwerke mit automatischer Umschaltung über einen sog. "freien Auslauf" (Prinzip Klospülung)? Ich war bisher der Meinung, dass das dem Begriff "keine Verbindung" genügt und rechtens ist! Genau das habe ich auch immer wieder von Installateuren gehört! Es ist doch praxisfremd, ein WC an eine Zisterne als einzige Versorgung anzuschließen, die auch mal leer sein kann! Gruß GKap |
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Wenn ich meinen Panzerschlauch von der Zisterne mangels Füllung abschraube und auf die Trinkwasserleitung 10cm daneben hänge, auch dann ist "KEINE VERBINDUNG" gegeben. |
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Ich red hier ja nur von NÖ. Vielleicht is es in anderen Bundesländern (oder im umliegenden Ausland) nicht so restriktiv geregelt. Wenn ich im Heizungsforum so lese, welche Meinung da über das Wissen und die Fähigkeiten der Installateure herrscht, dann..... Um genau das möglichst zu verhindern, sieht das Gesetz vor, dass vorweg zu prüfen und zu dokumentieren ist, dass sich das im Normalfall allein mit der Eigenversorgung ausgeht. Das Gesetz ist sicher juristisch so interpretierbar, dass dies seiner Zielsetzung widerspricht und daher ebenso unzulässig ist und untersagt werden kann. Dazu muss nicht jede theoretisch denkbare Vorgangsweise im Detail im Gesetz angeführt sein. Aber nochmal: Ich hab mich nirgendwo darüber geäußert, ob ich dieses Gesetz für sinnvoll, für praxisgerecht oder was auch immer halte. Ich zitiere lediglich. |
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