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Die Teilfertigstellung ist im Gesetz extra angeführt und geregelt. Voraussetzung für eine Teilfertigstellung ist, dass der fertig gestellte Teil auch für sich allein betrachtet und auf Dauer ohne den Rest bewilligungsfähig gewesen wäre. Also Beispiel: Nirgendwo steht, dass du ein Carport für dein Auto haben musst. Gelädeänderungen und Stützmauern die nicht direkt mit dem Bau technisch und funktional zusammenhängen haben ebenso ein "Einzelschicksal" (wird wohl bei dir so sein, sonst könnte das Haus ja nicht vorweg gebaut werden). Man macht dann also eine Teilfertigstellungsanzeige, in der man im Detail angibt, welches der genehmigten Vorhaben jetzt bereits fertig ist und benützt weden soll und welches noch nicht. |
Ja immer (hat noch gar noichts mit der Fertigstellung zu tun). Das sind ja alles eigene bewilligungspflichtige Tatbestände und die sind generell einzeln im Bauansuchen, auf dem Titel des Einreichplanes und der Baubeschreibung anzuführen. Nur dann steht das auch so im Bewilligungsbescheid und es ist klar und unmissverständlich, was da alles genehmigt wurde.
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Hallo Karl10,
danke für deine Ausführungen, das hilft uns schon mal ein großes Stück weiter. Betreffend der Teilfertigstellungsmeldung: Carport und Stützmauern sind als "unabhängig" vom Hausbau zu sehen, die Geländeänderungen jedoch nicht, da das Haus nur durch die Geländeänderungen bewilligungsfähig wird (Stichwort "Gebäudehöhe" und "bewilligte Höhenlage des Geländes"). Das heißt für mich, dass wir alle bewilligungspflichtigen Tatbestände getrennt im Bauantrag (+ Einreichplan + Baubeschreibung) aufführen, und dann z.B. Haus + Geländeänderung gemeinsam fertigmelden, irgendwann später auch Carport und Stützmauern (wenn sie dann tatsächlich erstellt wurden)? |
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Ja genau, so geht das.... |
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Dann kenn ich mich aus, danke |