« Photovoltaik / PV  |

EVN Fertigstellungsmeldung - und was jetzt?

Teilen: facebook    whatsapp    email
 1  2 ...... 3  > 
  •  ceisserer
28.7. - 19.8.2022
58 Antworten | 14 Autoren 58
1
59
Habe kürzlich das Email von der EVN bekommen, dass mein Installateur die Fertigstellung der Anlage gemeldet hat und seit einer Woche wird "der Antrag von der EVN bearbeitet".
Was bedeutet das für mich genau?

Wir der eingespeiste Strom bereits ab jetzt abgerechnet?

Kommt noch einmal jemand von der EVN vorbei und muss die Anlage abnehmen (wäre interessant zwecks Urlaub), oder handelt es sich ab jetzt nur mehr um Formalien?

  •  Fani
28.7.2022  (#1)
Streng genommen dürfest noch gar nich einschalten, da keine Betriebserlaubnis vorliegt.

Mit wem hast du einen Abnahmevertrag für deinen Überschuss abgeschlossen?
Welcher Zähler ist installiert? Hast du bereits einen SmartMeter oder noch einen alten Zähler mit Scheibe die sich beim Einspeissen rückwärts dreht?

Warum hat dir das dein Elektriker nicht erklärt?

1
  •  wiwi
  •   Bronze-Award
28.7.2022  (#2)

zitat..
Fani schrieb:

Streng genommen dürfest noch gar nich einschalten, da keine Betriebserlaubnis vorliegt.

Sagt wer?


1
  •  Fani
28.7.2022  (#3)

zitat..
wiwi schrieb:

──────
Fani schrieb:

Streng genommen dürfest noch gar nich einschalten, da keine Betriebserlaubnis vorliegt.
───────────────

Sagt wer?

Die allgemeinen Verteilernetzbedingung, welche Teil deines Vertrages sind, und du dir vorher sicher durchgelesen hast:


2022/20220728624121.png


1


  •  2woozy
  •   Bronze-Award
28.7.2022  (#4)

zitat..
Fani schrieb: Die allgemeinen Verteilernetzbedingung, welche Teil deines Vertrages sind, und du dir vorher sicher durchgelesen hast:

Das ist bei uns auch so und wir warten mittlerweile schon 9 Wochen auf den Vertrag und dass wir einspeisen dürfen. Bei Spotty war das eine Sache von 2 Tagen. Ich hoffe, bei euch gehts schneller!


1
  •  ceisserer
28.7.2022  (#5)
Messeinrichtung (SmartMeter) war bereits vorhanden, Energieabnahmevertrag ebenfalls - und die Zustimmung ist doch schon durch den Netzzugangsvertrag erfolgt?

1
  •  Fani
28.7.2022  (#6)

zitat..
ceisserer schrieb:

Messeinrichtung (SmartMeter) war bereits vorhanden, Energieabnahmevertrag ebenfalls - und die Zustimmung ist doch schon durch den Netzzugangsvertrag erfolgt?

Nein, der Netzzugangsvertrag ist nur die Zustimmung für den Netzzugang aber nicht die Inbetriebnahme der Anlage! 

Die Inbetriebnahme wird durch das Installationsdokument, bzw die Fertigstellungsmeldung, durch den Elektriker beantragt. Darauf erfolgt die Prüfung und Durchsicht durch Netz NÖ und dann bekommst die schriftliche Inbetriebnahmeerlaubnis.
Die sieht dann so aus:


2022/20220728135750.png


1
  •  wiwi
  •   Bronze-Award
28.7.2022  (#7)
Der Anlagenbetreiber ist für den ordnungsgemäßen Betrieb der Erzeugungsanlage verantwortlich der durch einen Testbetrieb sichergestellt wird. Smartmeter und Netzzugangsvertrag bilden die notwendigen Vorraussetzungen dafür. Selbst mit Ferrariszähler kommt § 132 StgB nicht zum Tragen da der Vorsatz fehlt und auch keine Energie entzogen wird.

Die Inbetriebnahme durch den VNB ist notwendig, aber bis dorthin gilt: Testbetrieb und EV mitnehmen. Der Passus in den AGBs ist kein Argument dagegen.

Die Vergütung der eingespeisten Energie beginnt uU. erst ab Inbetriebnahmedatum (auch wenn bereits vorher ein Abnahmevertrag vorliegt).

Wer jegliche Diskussion vermeiden will (manche Mitarbeiter der VNBs zeigen sich da uneinsichtig) schaltet die Erzeugungsanlage vor dem Inbetriebnahmetermin aus.

1
  •  Fani
28.7.2022  (#8)

zitat..
wiwi schrieb:

Der Anlagenbetreiber ist für den ordnungsgemäßen Betrieb der Erzeugungsanlage verantwortlich der durch einen Testbetrieb sichergestellt wird. Smartmeter und Netzzugangsvertrag bilden die notwendigen Vorraussetzungen dafür. Selbst mit Ferrariszähler kommt § 132 StgB nicht zum Tragen da der Vorsatz fehlt und auch keine Energie entzogen wird.

Die Inbetriebnahme durch den VNB ist notwendig, aber bis dorthin gilt: Testbetrieb und EV mitnehmen. Der Passus in den AGBs ist kein Argument dagegen.

Die Vergütung der eingespeisten Energie beginnt uU. erst ab Inbetriebnahmedatum (auch wenn bereits vorher ein Abnahmevertrag vorliegt).

Wer jegliche Diskussion vermeiden will (manche Mitarbeiter der VNBs zeigen sich da uneinsichtig) schaltet die Erzeugungsanlage vor dem Inbetriebnahmetermin aus.

Testbetrieb sind 15min, vielleicht 30min, aber nicht Tage und Wochen. 

Ein Recht auf Testbetrieb wäre mir auch nicht bekannt. Du verstösst zumindest gleich mal gegen deinen Netzzugangsvertrag, fängt ja schon gut an.

Du schreibst "bis dahin gilt". Da sei doch so nett und verlinke konkrete Referenzen wo das beschrieben steht.

Für NÖ ist der Fall eigentlich klar, der Vertrag ist hierzu eindeutig.

1
  •  wiwi
  •   Bronze-Award
28.7.2022  (#9)
Der Netzzugangsvertrag ist kein Gesetz und der Netzzugangsvertrag sieht auch keine Sanktionsmöglichkeit vor. Alle Betriebszustände kann man in 15 oder 30 Minuten vor Feierabend ebenfalls nicht überprüfen.

Mit dem vorauseilenden Gehorsam ist es so eine Sache, es gibt kein Verbot und damit kein Recht auf einen Testbetrieb. Es gibt aber sehr wohl eine Pflicht für einen sicheren Betrieb in allen Betriebszuständen der Erzeugungsanlage. Diese ist ja auch nach OVE E 8101 geprüft vom Anlagenerrichter!

Ja ich hatte die Diskussion schon öfters. Man muss nur die richtigen Argumente vorbringen und sollte sich nicht in einem Forum zum Werkzeug der VNBs machen lassen.

2
  •  Fani
28.7.2022  (#10)

zitat..
wiwi schrieb:

Der Netzzugangsvertrag ist kein Gesetz und der Netzzugangsvertrag sieht auch keine Sanktionsmöglichkeit vor. Alle Betriebszustände kann man in 15 oder 30 Minuten vor Feierabend ebenfalls nicht überprüfen.

Mit dem vorauseilenden Gehorsam ist es so eine Sache, es gibt kein Verbot und damit kein Recht auf einen Testbetrieb. Es gibt aber sehr wohl eine Pflicht für einen sicheren Betrieb in allen Betriebszuständen der Erzeugungsanlage. Diese ist ja auch nach OVE E 8101 geprüft vom Anlagenerrichter!

Ja ich hatte die Diskussion schon öfters. Man muss nur die richtigen Argumente vorbringen und sollte sich nicht in einem Forum zum Werkzeug der VNBs machen lassen.

Gesetz ist es nicht aber es muss nicht alles im Detail durch ein Gesetz geregelt sein. Der Gesetzgeber bzw der Regulator sieht eine vertragliche Vereinbarung in Form von Netzzugangsverträgen vor. Mit der Annahme des Vertrages hast du den Bedingungen zugestimmt. 

Wie bei jedem Vertrag kann aus dem Verstoss gegen Vertragsbedingungen eine Vertragsauflösung entstehen. Das hat nichts mit vorauseilendem Gehorsam zu tun, einfach das normale Verhalten unter Vertragspartnern. 

Die Marktregeln der e-control sprechen ebenfalls eine deutliche Sprache im Betriebserlaubnisverfahren:


2022/20220728886917.png

2022/20220728908111.png
Da wird deine Argumentationskette dann schon sehr dünn.

Was du aber hast, ist die Möglichkeit nach 4 Wochen Wartezeit einzuschalten und das steht dann tatsächlich wieder in einem Gesetz, nämlich im 17a Elwog

1
  •  wiwi
  •   Bronze-Award
28.7.2022  (#11)
Deiner Argumentation nach würde ein bereits kurzer Funktionstest gegen diese Vereinbarung verstossen, was klarer Weise nicht der Fall ist. Da jedoch der Anlagenbetreiber für die technische einwandfreie Funktion der Anlage (siehe Netzzusage) verantwortlich zeichnet, liegt es auch in dessem Ermessen in welchem Umfang die ordnungsgemäße Funktion zu testen ist.

Die Möglichkeit des Parallelbetriebs wird durch den relevanten Netzbetreiber bereits durch die Netzzusage bestätigt.

Das Zitat der e-control hast du aus einer nicht mehr aktuellen, alten TOR.

1
  •  Fani
28.7.2022  (#12)
Das ist aus der aktuellsten TOR vom 18.4.2022 und du verwechselst Netzanschlussverfahren und Betriebserlaubnisverfahren, vergleiche Kapitel 4 und Kapitel 7 TOR Erzeuger Typ A

Und es steht eh klar dort -> Inbetriebsetzung und ERSTMALIGER Parallelbetrieb. 


1
  •  stfn
28.7.2022  (#13)

zitat..
Fani schrieb:

──────
wiwi schrieb:

Der Netzzugangsvertrag ist kein Gesetz und der Netzzugangsvertrag sieht auch keine Sanktionsmöglichkeit vor. Alle Betriebszustände kann man in 15 oder 30 Minuten vor Feierabend ebenfalls nicht überprüfen.

Mit dem vorauseilenden Gehorsam ist es so eine Sache, es gibt kein Verbot und damit kein Recht auf einen Testbetrieb. Es gibt aber sehr wohl eine Pflicht für einen sicheren Betrieb in allen Betriebszuständen der Erzeugungsanlage. Diese ist ja auch nach OVE E 8101 geprüft vom Anlagenerrichter!

Ja ich hatte die Diskussion schon öfters. Man muss nur die richtigen Argumente vorbringen und sollte sich nicht in einem Forum zum Werkzeug der VNBs machen lassen.
───────────────

Gesetz ist es nicht aber es muss nicht alles im Detail durch ein Gesetz geregelt sein. Der Gesetzgeber bzw der Regulator sieht eine vertragliche Vereinbarung in Form von Netzzugangsverträgen vor. Mit der Annahme des Vertrages hast du den Bedingungen zugestimmt. 

Wie bei jedem Vertrag kann aus dem Verstoss gegen Vertragsbedingungen eine Vertragsauflösung entstehen. Das hat nichts mit vorauseilendem Gehorsam zu tun, einfach das normale Verhalten unter Vertragspartnern. 

Die Marktregeln der e-control sprechen ebenfalls eine deutliche Sprache im Betriebserlaubnisverfahren:

Da wird deine Argumentationskette dann schon sehr dünn.

Was du aber hast, ist die Möglichkeit nach 4 Wochen Wartezeit einzuschalten und das steht dann tatsächlich wieder in einem Gesetz, nämlich im 17a Elwog

17a Elwog: Vereinfachter Netzzutritt und Netzzugang für kleine Anlagen auf Basis erneuerbarer Energieträger

Geht es da um die Inbetriebnahme oder nur um den Netzzugangsvertrag?


1
  •  wiwi
  •   Bronze-Award
28.7.2022  (#14)
Der erstmalige Parallelbetrieb schliesst einen vorhergehenden Testbetrieb nicht aus, wie soll ich sonst die Anlage parametrieren und die Funktionsfähigkeit testen sowie die vorgeschriebenen Prüfungen durchführen? Ohne das kann ich dem Netzbetreiber ja nichtmal die Fertigstellung melden.

1
  •  Fani
28.7.2022  (#15)

zitat..
stfn schrieb:

──────
Fani schrieb:

──────
wiwi schrieb:

Der Netzzugangsvertrag ist kein Gesetz und der Netzzugangsvertrag sieht auch keine Sanktionsmöglichkeit vor. Alle Betriebszustände kann man in 15 oder 30 Minuten vor Feierabend ebenfalls nicht überprüfen.

Mit dem vorauseilenden Gehorsam ist es so eine Sache, es gibt kein Verbot und damit kein Recht auf einen Testbetrieb. Es gibt aber sehr wohl eine Pflicht für einen sicheren Betrieb in allen Betriebszuständen der Erzeugungsanlage. Diese ist ja auch nach OVE E 8101 geprüft vom Anlagenerrichter!

Ja ich hatte die Diskussion schon öfters. Man muss nur die richtigen Argumente vorbringen und sollte sich nicht in einem Forum zum Werkzeug der VNBs machen lassen.
───────────────

Gesetz ist es nicht aber es muss nicht alles im Detail durch ein Gesetz geregelt sein. Der Gesetzgeber bzw der Regulator sieht eine vertragliche Vereinbarung in Form von Netzzugangsverträgen vor. Mit der Annahme des Vertrages hast du den Bedingungen zugestimmt. 

Wie bei jedem Vertrag kann aus dem Verstoss gegen Vertragsbedingungen eine Vertragsauflösung entstehen. Das hat nichts mit vorauseilendem Gehorsam zu tun, einfach das normale Verhalten unter Vertragspartnern. 

Die Marktregeln der e-control sprechen ebenfalls eine deutliche Sprache im Betriebserlaubnisverfahren:

Da wird deine Argumentationskette dann schon sehr dünn.

Was du aber hast, ist die Möglichkeit nach 4 Wochen Wartezeit einzuschalten und das steht dann tatsächlich wieder in einem Gesetz, nämlich im 17a Elwog
───────────────

17a Elwog: Vereinfachter Netzzutritt und Netzzugang für kleine Anlagen auf Basis erneuerbarer Energieträger

Geht es da um die Inbetriebnahme oder nur um den Netzzugangsvertrag?

Laut Auskunft der e-control auch um die Inbetriebnahme


1
  •  Solarbuddys
28.7.2022  (#16)
Ich blend mal Gesetze und TORs und alle anderen Diskussionsgrundlagen aus dem Fabelwesenversum aus und geb mal auch unser #Ketchup kurz dazu - ihr werdet doch wohl nicht den ganzen Diskussionspaß für Euch alleine haben wollen :o) - tztztz 

Wir dürfen vorab NICHT eine PV-Anlage einschalten, dürfen aber kurzzeitig die Anlage einschalten (Parameter einstellen) und testen.

Einschalten dürfen wir ohne Freigabe durch den Netzbetreiber NIE , egal in welchem Bundesland/Netzbetreiber wir bis dato tätig waren. Kurzzeitiges Testen (Dehnbarer Begriff) wurde aber von mehreren Netzbetreibern/Technikern immer mit 5-30min in Gesprächen definiert wenn man drüber geredet hat bzw offen und freundlich kommuniziert hat . Die Netzbetreiber sind auch Menschen (vergessen leider immer mehr kommt uns vor). Ausserdem wissen die das Anlagen getestet werden müssen aber mehrer KWssss einspeisen ist NICHT gewünscht. (Netz OÖ hat uns das lange mit Schwarzgeld-Einspeisung in deren Netze erklärt bzw mit Netzbelastungenen, grad bei größeren Anlagen)

Einige nette Netzbetreiber (glaub Steiermark wars) haben uns Ausdrücklich schriftlich vorgewarnt dass wir ohne Beisein eines Technikers nicht einschalten dürfen, oder wir können uns unseren roten Arsch neben den Pavianen in der Ecke abholen. Also humaner Mensch hatten das Email schon fast nen Drohcharakter (Hatte kurz über Personenschutz für uns nachgedacht, aber dann den Löwen doch wieder abbestellt :o)  ) 

In nem anderen Teil der Steiermark vor kurzem gabs dann , nebst Burgenland den entspanntesten Netztechniker (kleiner Netzbetreiber). Smokey Joe höchstpersönlich dürfte  seine Gelassenheit genetisch diesem vererbt haben, da durften wir am selben Tage (der war 2x da) gleich alles einschalten, aber der war halt auch physisch da, trotzdem die Gelassenheit in Person. 

NÖ müssen wir die Software im WR WR [Wechselrichter] dokumentieren und an den EVU senden (Fertigstellungsmeldung immer vorausgesetzt, eh bei allen), dann gibt es mal einen Termin und der Kunde darf ohne physischen Beisein von uns einschalten.

Netz OÖ, Linz AG, Wels Strom, KWG,  sind meistens Techniker mit uns vor Ort, alle in Summe immer sehr verständisvoll dass man mal kurz testet/getestet hat , wird alles gecheckt was die sehen wollen und dann darf man einschalten wenn alles passt.

Aber Fakt ist trotzdem. OHNE der offiziellen Freigabe des Netzbetreibers dürfen wir NIE einschalten - ob physisch wer kommt oder nicht, egal,  aber wir durften/dürfen IMMER kurz testen weil wir die Anlage ja auch prüfen müssen.

Es gab auch schon einige freundliche Hinweise ab und dann, dass man bei Verstoß vom Netz ausgeschlossen werden kann. Der eine hats etwas lockerer gesagt, der andere mit weniger Freundlichkeit und Lebensfreude im Gesicht. Anlagengrößen von 10-200kWp. 

#Senf-ENDE 



1
  •  ceisserer
29.7.2022  (#17)
| NÖ müssen wir die Software im WR WR [Wechselrichter] dokumentieren und an den EVU senden
| Kommuniziert der WR WR [Wechselrichter] in irgendeiner Weise mit dem Netz?

Nur aus Interesse, weshalb wird das gemacht?

1
  •  wiwi
  •   Bronze-Award
29.7.2022  (#18)
Zum Senf:

Danke für die Bestätigung, ist auch in meiner Erfahrung so. Die Drohung mit dem Ausschluß vom Netz entbehrt natürlich jeder Grundlage, dabei geht es nur darum Angst zu verbreiten.

Das mit der Schwarzgeld-Einspeisung ist mir auch neu, das wäre ein guter Lacher gewesen. Drohung mit § 132 war schon dabei, es werden dann lustige Gründe erfunden wieso das zutreffend wäre.

Schaden ist ja auch keiner Entstanden, bilanziell verringert die nicht vergütetete Einspeisemenge die Netzverluste des VNB.

Fakt ist: Es wurde noch niemand die Inbetriebnahme verweigert weil der Smartmeter bereits dreistellig 2.8.0 auf der Uhr hatte. Und schon gar nicht wurde jemand vom Netz ausgeschlossen.

Kurzer Hinweis auf "Testbetrieb" und "Prüfung nach ÖVE" und das Thema ist erledigt.

Ganz Allgemein:

Die Anlage weist zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme tatsächlich bereits alle technisch notwendigen Merkmale auf:
- Netzzusage des VNB
- Errichtung nach Stand der Technik (durch Fachbetrieb)
- Parametrierung nach Vorgabe, inkl. ev. notwendige Netzspezifische Einstellungen
- Prüfung nach Stand der Technik durch Fachbetrieb
- Smartmeter verbaut
- Liefervertrag (technisch nicht notwendig)

Eigentlich sollte damit die Inbetriebnahme nur noch eine Formalität sein - womit ich zu Beitrag #1 zurückkomme.

Das Prozedere wird von den meisten VNBs jedoch zu einer hoheitlichen Aufgabe hochstilisiert, als würde der von weither anreisende k.u.k. Hofrat selbst jedes einzelne Elektron freigeben.

Dabei würde das Prozedere auch, ähnlich wie in der nahen Bundesrepublik, eine Inbetriebnahme ohne den VNB erlauben. Allerdings wären plötzlich viel weniger Leute viel weniger wichtig und kämen in einen Rechtfertigungsnotstand.

Netter Nebeneffekt: Es wären viele Anlagen schneller am Netz. Elektriker macht Inbetriebnahme, meldet das an den VNB - fertig, keine wochenlagen Wartezeiten.

In AUT mache ich mir da aber fast keine Illusionen mehr, da braucht man aus Gewohnheit Kontrolleure für die Kontrolleure.

1
  •  ceisserer
29.7.2022  (#19)

zitat..
Solarbuddys schrieb: NÖ müssen wir die Software im WR WR [Wechselrichter] dokumentieren und an den EVU senden (Fertigstellungsmeldung immer vorausgesetzt, eh bei allen), dann gibt es mal einen Termin und der Kunde darf ohne physischen Beisein von uns einschalten.

Wozu wird die Software dokumentiert? Und wie lange dauert bei der EVN die Freigabe üblicherweise?


1
  •  Fani
29.7.2022  (#20)

zitat..
ceisserer schrieb:

──────
Solarbuddys schrieb: NÖ müssen wir die Software im WR WR [Wechselrichter] dokumentieren und an den EVU senden (Fertigstellungsmeldung immer vorausgesetzt, eh bei allen), dann gibt es mal einen Termin und der Kunde darf ohne physischen Beisein von uns einschalten.
───────────────

Wozu wird die Software dokumentiert? Und wie lange dauert bei der EVN die Freigabe üblicherweise?

Es werden die GridCode Einstellungen in der Software überprüft und auch die Seriennummer der Wechselrichter für deine Anlage hinterlegt.

EVN (Netz NÖ) dauert 4 Wochen ++

Und eine Prüfung nach ÖVE oder Testbetrieb dauert keine 4 Wochen. Wer das in Summe nicht in wenigen Stunden erledigt hat, hat eh was falsch gemacht.

1
  •  ceisserer
29.7.2022  (#21)

zitat..
Fani schrieb:

EVN (Netz NÖ) dauert 4 Wochen ++

Oh nein - mir kommen die Tränen :(


1
 1  2 ...... 3  > 


Beitrag schreiben oder Werbung ausblenden?
Einloggen

 Kostenlos registrieren [Mehr Infos]


next