Hallo,
wir stehen gerade vor einem Problem mit unserem PV Speicher. Scheinbar gibt es massive Unterschiede in der Interpretation der OIB Richtlinie 3.9.12.
Laut zuständigem Bausachverständigem brauchen wir für unseren Speicher (30 KWh, Deye AI-W 5.1 B) einen Batterieraum, da der Punkt 1 von 3.9.12 c) zwar erfüllt sein wird (Gebäudeklasse 1 und Rauchwarnmelder), aber der Punkt 3 (Umhüllung mit Brandschutzklasse REI90) zusätzlich dazu gilt...
Er hat die Idee aufgeworfen, warum wir den Speicher nicht in das Nebengebäude bzw. den Abstellplatz (mit Holzeinhausung) verschieben - das würde allerdings eine Durchdringung der Außenhülle vom Haus erfordern. Das Nebengebäude ist ungedämmt und unbeheizt geplant und ist auch nicht in dichter Ausführung geplant.
Unser Wandaufbau an der Stelle (von Innen nach Außen):
- 1,25 cm Fermacell
- 10 cm CLT (3s)
- 24cm Dämmebene (Stegträger mit Zellulosedämmung)
- 4cm Holzweichfaserplatten
- Putz
Hätte indirekt auch den Vorteil, dass der Leitungsweg noch kürzer ist und im Nebengebäude zukünftig auch noch Platz für Erweiterungen wäre....
Aber ich war bis jetzt extrem vorsichtig mit jeder Durchdringung (Kabel) und habe auf die Dichtmanschetten geachtet (außen auf CLT). Da jetzt einfach durchzubohren und innen eine Manschette aufzukleben finde ich jetzt einerseits nicht schön, andererseits hab ich auch ein ungutes Gefühl dabei. Wie seht ihr das?
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