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carport - 1 seite geschlossen [NÖ]

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  •  felis
  •  [NÖ]
  •  [Niederösterreich]
31.1. - 10.2.2016
25 Antworten 25
25
hallo zusammen,
wir wollen auf unserem grundstück (NÖ) ein carport errichten, 7 m zur straße, 3 m zum nachbarn. das carport soll freistehend montiert werden, also nicht an der hauswand. zw. carportdach und hauswand sollen aber nicht mehr als 20 - 30 cm platz bleiben.
gilt es damit bereits als geschlossen auf 1 seite? mehr darf ja nicht zu sein lt. NÖ Bauordnung.

danke schonmal für eure hilfe!
lg, felis

  •  Karl10
  •   Gold-Award
31.1.2016  (#1)
Die Wand zählt nur dann zum Carport, wenn sie konstruktiver Bestandteil des Carports ist. Nach deiner Schilderung hat das Carport selbst überhaupt keine Wand ("freistehend"). Die Wand eines daneben bestehenden Gebäudes, mit dem das Carport keine konstruktive, direkte Verbindung aufweist zählt da nicht. Du brauchst auch keinen Abstand mit 20-30 cm halten, sondern darfst die Konstruktion des Carports direkt neben die Hauswand stellen (aber nicht miteinander verbinden). Aber selbst, wenn du das Carport mit der Hauswand verbinden solltest, ist es immer noch ein "Carport" und keine Garage, weils ja nur 1 Wand ist (die anderen Seiten sind nach deiner Schilderung ja jedenfalls frei). Erst ab der 2. Wand ist es kein Carport mehr, sondern eine Garage.

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  •  felis
31.1.2016  (#2)
karl, vielen dank für deine ausführliche antwort.
es geht uns darum ob wir 1 wand an der rückseite des carport mit einem geräteschuppen 'verschliessen' können/dürfen. wenn die hauswand zählen würde, könnten wir es nicht als carport anzeigen.

ich hoffe, unsere gemeinde sieht das genauso ;)

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  •  kernoel
  •   Bronze-Award
31.1.2016  (#3)
Da solls aber heuer noch eine Änderung geben - anscheinend kann man dann ein Carport bis 50m² bebauter Fläche auch 3-seitig zumachen ohne es als Garage zu titulieren.
Genaue Infos hab ich nicht/noch nicht, aber es kommt fix.
Also im Zweifelsfall genau informieren (ähm, nicht bei mir *g*).

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  •  felis
31.1.2016  (#4)
sehr gut, das wär natürlich noch besser! dann könnten wir die westseite auch zumachen.
wir haben es nicht eilig, einzug wird nicht vor juli/august sein.

was wäre eigentlich, wenn ich die bauanzeige abgebe und etwas entspricht nicht den vorschriften? bekommt man dann einen negativbescheid? ablehnung?

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  •  kernoel
  •   Bronze-Award
31.1.2016  (#5)
Bausprechtag, zuständigen Bausachverständigen fragen und geht schon emoji

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  •  felis
31.1.2016  (#6)
ach, da bin ich schlauer wenn ich hier frage emoji

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
31.1.2016  (#7)

zitat..
felis schrieb: wenn die hauswand zählen würde, könnten wir es nicht als carport anzeigen.

Wenn du das Carport nicht mit der Hauswand verbindest (sondern nur direkt daneben hinstellst), dann zählt die Hauswand ja eh nicht!!!

zitat..
kernoel schrieb: Da solls aber heuer noch eine Änderung geben

Niederösterreich wird wahrscheinlich noch heuer auf die OIB-Richtlinien 2015 umstellen. In dieser sind die Stellplätze sogar bis 3 Wände möglich. Es ist jedoch nicht gesagt, dass dies von NÖ genauso übernommen werden wird. Auch in der in NÖ derzeit umgesetzten OIB Richtlinie Ausgabe 2011 gab es für die überdachten Stellplätze bereits 2 möglich Wände. Die Bauordnung hat aber im Gegensatz dazu eindeutig definiert, dass ein anzeigepflichtiges Carport max. 1 Wand haben darf. Ob NÖ bei Übernehame der OIB-Richtlinien Ausgabe 2015 von dieser bisherigen Regelung in der Bauordnung abgehen wird, bleibt abzuwarten (schaut eher nicht danach aus, da sie auch von der OIB 2011 abgewichen sind).

zitat..
felis schrieb: was wäre eigentlich, wenn ich die bauanzeige abgebe und etwas entspricht nicht den vorschriften? bekommt man dann einen negativbescheid? ablehnung?

Ja, dann kommt ein ablehnender Bescheid.

zitat..
Bausprechtag, zuständigen Bausachverständigen fragen und geht schon

Der kann auch nur die derzeitge Gesetzeslage sagen, die ich oben schon beschrieben habe. Was der LAndtag irgendwann in einem halben Jahr vielleicht beschließen wird, weiß der jetzt sicher auch noch nicht (weil es nicht einmal die Politik selbst jetzt schon weiß). Oft werden Gesetzesentwürfe im wahrsten Sinne des Wortes noch in der letzten Sekunde vor Beschlussfassung geändert und dann schauen immer alle blöd, die sich schon auf etwas eingestellt haben und dann kam´s doch noch anders.

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  •  kernoel
  •   Bronze-Award
31.1.2016  (#8)
Ah, ok, unser Technikcheffe meint, das kommt so.
Aber wie erwähnt, bin eher Paragraphenfeind denn -freund emoji

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  •  felis
31.1.2016  (#9)

zitat..
Karl10 schrieb: dann zählt die Hauswand ja eh nicht!!!


ja, hab dich schon richtig verstanden ;)

ob unser BSV die derzeitige gesetzeslage so gut kennt, sei jetzt dahingestellt. zuerst verlangte man von uns nämlich eine brandschutzwand... nachbar hat in 3m zu unserer grundstücksgrenze seine garage.

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  •  flomax
  •   Silber-Award
1.2.2016  (#10)
@karl10, kam von dir nicht auch mal die info dass man in der garage keinen sammelschacht mehr braucht? in den oib rl lese ich eigentlich dazu auch nichts mehr!?

mfg

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  •  sir_rws
  •   Gold-Award
1.2.2016  (#11)
Frage zu "Wand zählt nicht":

Ein Carport wird auf 4 Stehern errichtet, hat keinerlei statische Befestigungen zum Haus und zur rückseitigen Garage, es gibt aber sehr wohl Blechanbindungen damit das Wasser das an den Wänden runterläuft nicht "unters" Carport kommt sondern auf dessen Dach geleitet wird. Gelten die beiden Wände dann? Wenn ja bedeutet das dass man einfach einen 2cm Spalt lassen muss (da kommen eh keine Wassermassen durch)?

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
1.2.2016  (#12)
Nein, die Blechanbindung wegen dem Wasser zählt nicht!

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  •  sir_rws
  •   Gold-Award
2.2.2016  (#13)
Danke Karl! emoji

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  •  felis
2.2.2016  (#14)
@karl - hast du einen link zu einer verordnung, richtlinie oder ähnlichem, wo die kriterien festgelegt sind, damit ich bei der gemeinde was in der hand habe?

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  •  Squawvally
9.2.2016  (#15)
Aufpassen bei der OIB Richtlinie - Es gilt die Version, die zum Zeitpunkt des Einreichens gültig war.
D.h. wenn bei der 2011er Ausgabe eingereicht wurde, zählt diese!
Dass ist der Hinkefuß dabei.

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
9.2.2016  (#16)

zitat..
Squawvally schrieb: Es gilt die Version, die zum Zeitpunkt des Einreichens gültig war.

Und welche, glaubst du, ist da derzeit z.B. in NÖ gültig?

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  •  maider187
9.2.2016  (#17)
wenn du nicht über 20m² betonierte Fläche hast musst du es nicht melden und da erst auch wenn du mind. 3 Seiten zu hast. War zumindest bei mir im Bez. NK (NÖ) so... kein Fundament, keine Meldepflicht. Wurde mir damals so auf der Gemeinde gesagt als ich die neue Gartenhütte gebaut habe, mit dem Argument was passiert bei einer Pergola im Garten ohne Fundament ??? --> Nix emoji

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
9.2.2016  (#18)
@felis
Entschuldigung, hab da übersehen, dass ich dir ja noch eine Antwort schuldig bin.

zitat..
felis schrieb: hast du einen link zu einer verordnung, richtlinie oder ähnlichem, wo die kriterien festgelegt sind,

Das ist leider nirgendwo so ausdrücklich und direkt festgeschrieben, sondern ergibt sich zwangsläufig aus dem Zusammenhang und einem gewissen "Querdenken". Die Frage ist, ob es sich jeweils um technisch/konstruktiv eigenständige Bauwerke handelt. Wenn ja, dann hat es keine gegenseitige Auswirkungen, ob die unmittelbar nebeneinander stehen oder nicht. Da sie nicht technisch/konstruktiv miteinander verbunden sind können sie auch unabhängig voneinander entfernt werden. Wenn jetzt das Wohngebäude bzw. die Wohngebäudewand neben dem Carport wegkäme, dann würde nachträglich aus der Garage wieder ein Carport (ohne dass man am Carport selbst was ändert!)?? Oder umgekehrt: das Carprot steht schon und dann baust daneben eine Gebäude bzw. eine Wand (ohne dass du das Carport baulich veränderst); dann würde ja aus dem bisherigen Carport plötzlich eine Garage (= eine bewilligungspfchtige Abänderung). Du hast aber für das Carport um gar keine Bewilligung zur Ve4ränderung angesucht! Ohne Bauansuchen gibts aber keine Bewilligung und die Baubehörde darf auch nachträglich keine Auflagen erteilen, die für sich selbst bewilligungspflichtig wären....usw. Es ist ganz einfach von der rechtlichen Systematik her nur so zu interpretieren, wie ich es oben dargestellt habe.

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
9.2.2016  (#19)
@maider187
Das was du hier beiträgts dient leider nur der Verwirrung. Im ggst. Thread geht es um ein Carport, du aber sprichst von Gartenhütte und Pergola. Die sind gesetzlich ganz anders geregelt und daher nicht vergleichbar.


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  •  felis
9.2.2016  (#20)
vielen dank karl!

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  •  maider187
9.2.2016  (#21)

zitat..
Karl10 schrieb: Das was du hier beiträgts dient leider nur der Verwirrung


wo hast du zu lesen begonnen, oder habe ich das wirklich so umständlich geschrieben das es falsch interpretiert wurde?
wenn ja sry emoji

zitat..
maider187 schrieb: wenn du nicht über 20m² betonierte Fläche hast musst du es nicht melden und da erst auch wenn du mind. 3 Seiten zu hast. War zumindest bei mir im Bez. NK (NÖ) so... kein Fundament, keine Meldepflicht.


sprich Carport ohne Fundament, egal. Carport mit Fundament >20m² auf drei Seiten geschlossen, nicht egal, zwei Seiten geschlossen wieder egal...

Ist aber eh unnötig das hier zu diskutieren, ein Anruf auf der Gemeinde genügt normalerweise.

Bei mir war es Terrassenüberdachung 40m², Gartenhütte 16m² (diente als Bsp.) und ein Pavillon 25m² ( auf zwei Seiten offen da sonst Bau Bewilligung)

aja und mind. 3 Meter vom Nachbarrundstück entfernt wenn über 3 Meter Höhe da sonst Nachbar Licht verliert....
Kommt aber wieder auf die Bauweise der Gemeinde an

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