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Berufung hat keine aufschiebende Wirkung [NÖ]

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  •  salu2
  •   Bronze-Award
  •  [NÖ]
  •  [Niederösterreich]
26.7. - 28.7.2015
8 Antworten 8
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Hilfestellung bzw. entsprechender juristischer Fachmann dringend benötigt. Besitze eine Wohnung in einem Wohnhaus (NÖ) und jeder Wohnungseigentümer hat von der Gemeinde einen Bescheid erhalten (Unterschrift Bürgermeister) mit dem Zusatz: Eine Berufung hat keine aufschiebende Wirkung, weil Gefahr in Verzug.
Ich möchte nicht zu sehr ins Detail gehen wegen dieser "dringend notwendigen" baulichen Maßnahme, aber es handelt sich aus der Sicht sämtlicher Wohnungseigentümer um eine total überzogene, teure und auch möglicherweise gefährliche bauliche Veränderung des Gartenbereichs, keinesfalls um Gefahr in Verzug.
Die Kollaudierung war 1995 und seitdem hat sich in dem beanstandeten Bereich nichts verändert.
Würde gerne eine vernünftige Sachverhaltsdarstellung anbieten (Pläne, Fotos, Dokumente, etc..., aber das wurde abgelehnt. Der entsprechende Sachbearbeiter der Gemeinde hat nicht den besten Ruf...
Was ist in so einem Fall (WEG gegen Bescheid der Gemeinde) zu tun? Wie ist die weitere Vorgangsweise? Wie kann man vor allem "keine aufschiebende Wirkung" bekämpfen, wenn es sich tatsächlich nicht um Gefahr in Verzug handeln sollte.

  •  rainer1977
  •   Gold-Award
27.7.2015  (#1)
Um was geht es genau? So kann dir keiner helfen...


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  •  Karl10
  •   Gold-Award
27.7.2015  (#2)
Vorweg: "keine aufschiebende Wirkung" kannst natürlich bekämpfen und zwar mit Berufung (halt ohne aufschiebende Wirkung). Wenn dann in höheren Instanzen festgesetllt wird, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ungerechtfertigt war UND auch die aufgetragene Maßnahme ungerechtfertigt war und du zu diesem Zeitpunkt die (letztlich ungerechtfertigte) Maßnahme bereits durchgeführt hast, dann wirst du einen Schadenersatzanspruch gegenüber der Gemeinde haben.

Wird die aufgetragene Maßnahme aber in den Instanzen bestätigt - d.h. das was aufgetragen wurde, ist auf jeden Fall zu machen, und es war nur die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ungerechtfertigt, dann bekommst du zwar nachträglich bezüglich dieser Frage Recht, dies ist allerdings auschließlich eine Formalität ohne tatsächliche Auswirkung.

Zum besseren Verständnis wär´s aber doch nicht schlecht, ein bisschen mehr darüber zu wissen, worum es hier geht.
Der Bescheid dürfte ein baupolizeilicher Auftrag gem. §34 NÖ Bauordnung sein, irgendetwas zu sanieren, oder??
Welche Frist hast du dafür bekommen?
Das Bauwerk, um das es geht hatte ja offensichtlich eine Bewilligung und Kollaudierung. Um welche Abweichungen bzw. Mängel bei dem Bauwerk geht es da jetzt?
Ist deshalb von interesse, da du primär ja den baupolizeilichen Auftrag bekämpfen musst bzw. willst. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist ja nur eine Formsache. Auch wenn du diese Frage "gewinnen" solltest, bleibt der baupolizeiliche Auftrag ja inhaltlich bestehen - also musst du in erster Linie diesen bekämpfen.

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  •  salu2
  •   Bronze-Award
27.7.2015  (#3)
Es geht um eine feuerpolizeiliche Beschau. In der Niederschrift sind 7 Mängel vermerkt. 6 Punkte davon sind erledigt. Beim Punkt 7 (Feuerwehrzufahrt) gibt es ein Problem. Wir haben uns auch hier um Verbesserungen bemüht, aber nicht zur vollen Zufriedenheit der Gemeinde - deshalb kam jetzt der oben erwähnte Bescheid.
1995 gab es die Kollaudierung, da war alles ok - aktuell, ohne bauliche Veränderungen, werden aber scheinbar andere Vorschriften herangezogen.

Auf einer Seite des Gebäudes wurde die Feuerwehrzufahrt geplant. Die Eigentümer mit dem dort gelegenen Gartenanteil bekamen die Auflage, keine Gartenhütten oder Bäume, etc.. zu pflanzen. Auf 4m Breite der Feuerwehrzufahrt wurden nur leichte, steckbare und niedrige Maschendrahtzäune angebracht (also vor der Kollaudierung). Den Gartenbesitzern ist bekannt (vertraglich festgelegt), dass im Fall des Falles die Feuerwehr diese Gärten als Zufahrt benützen darf.

Nun soll aber jegliches Hindernis weggeräumt werden (Hunde, Kleinkinder haben also keine natürliche Grenze mehr) und die Zufahrt durch die Gärten soll so befestigt werden, dass 8,5t Achslast möglich sind. Das war 1995 überhaupt kein Thema.

Das alles hat keine aufschiebende Wirkung. Richtig kompliziert und meiner Meinung nach auch gefährlich ist die Tatsache, dass ein alter, stillgelegter und gemauerter Stadtkanal genau unter der FW-Zufahrt liegt (vielleicht 60-80cm unterhalb der Gartenoberfläche. Dieser ist erhaltungspflichtig und mit Servitut im Grundbuch für die Gemeinde abgesichert.

Wir sollen nun innerhalb kürzester Zeit die geforderte FW-Zufahrt herstellen (Berufung ohne aufschiebende Wirkung, Begründung: Gefahr in Verzug)
Ich befürchte jedoch, dass im schlimmsten Fall eine Ersatzvornahme durchgeführt werden kann und die von der Gemeinde beauftragte Baufirma in Unkenntnis des darunterliegenden Kanals einen großen Schaden anrichten könnte.

Wir sind alle um eine vernünftige und praxisrelevante Lösung bemüht damit die FW möglichst ungehindert im Brandfall Leben retten kann, aber das ein mit dem Fuß umlegbarer Zaun ein Hindernis darstellen soll ist unserer Meinung nach übertrieben.

Danke schon im Voraus für weitere Ratschläge.



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  •  mycastle
  •   Silber-Award
27.7.2015  (#4)
schon mal in den Abteilungen der NÖ Landesregierunt nachgefragt? - Die für Bauordnung und dann das Wasserrecht wegen dem alten Kanal?
Vielleicht ist der NÖ Landesregierung eine Lösung in Sicht, die die Gemeinde nicht erkennt.

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
27.7.2015  (#5)
nun, da geht es ja in eine ganz andere Richtung. Das wirft natürlich weiter Fragen auf.

Erstmal, was genau steht im Bescheid?
Auf welchen Paragrafen aus welchem Gesetz stützt sich der Bescheid und das, was man euch aufträgt?
Welche Frist wurde eingeräumt?
Was steht genau in der Begründung des Bescheides??

Übrigens: Vollstreckungsbehörde (Ersatzvornahme) ist die BH und nicht die Gemeinde. Bis das tatsächlich zu einer Beauftragung einer Baufirma durch die BH kommt, dauert es in der Regel eine Weile. So schnell schießen die Preussen nicht!

Außerdem solltet ihr eine Berufung machen. Es geht ja nicht nur um die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, sondern um den polizeilichen Auftrag ansich.

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  •  salu2
  •   Bronze-Award
27.7.2015  (#6)
Auszug aus dem Bescheid (abgetippt und anonymisiert mit eingefügten Anmerkungen)

Auf Grund der am... durch den Rauchfangkehrbetrieb... durchgeführten feuerpolizeilichen Beschau werden Sie gemäß §19 Abs. 5 NÖ Feuerwehrgesetz (NÖ FG) in der derzeit geltenden Fassung aufgefordert, die an Ihrem Objekt... angeführten, festgestellten, aber bislang noch nicht behobenen Mängel, unverzüglich, längstens jedoch binnen einer Frist von 4 Wochen ab Erhalt dieses Bescheides zu beheben. (Anmerkung: Bescheid RSb hinterlegt zur Abholung bei Postamt ab 22.7.2015)

Zu behebende Mängel:
Die Feuerwehrzufahrt entlang der rechten seitlichen Grundstücksgrenze ist gemäß der Baubewilligung vom... sowie der Benützungsbewilligung vom ..x.x.1995 (Bestandsplan) in einer Breite von 4 Meter (wieder)herzustellen. (Anmerkung: es gab keinerlei zwischenzeitliche bauliche Veränderung)
Diese Feuerwehrzufahrt ist von jeglichen Bepflanzungen (Anmerkung: also sinngemäß auch nicht einmal Gras?) und baulichen Anlagen (Nebengebäude, Einfriedungen, etc.) frei zu halten (Anmerkung: das ist uns allen klar) und dergestalt zu befestigen, dass sie mit einer Achslast von 8,5t befahren werden kann (Anmerkung: das ist komplett neu). Gehölze im direkten Umfeld der Feuerwehrzufahrt sind auf Ausmaße einzukürzen, welche den Schwenkbereich der Drehleiter nicht beeinträchtigen können. (Anmerkung: keine weiteren Zusatzinformation was diese Ausmaße betrifft).
Eine Berufung hat keine aufschiebende Wirkung.

Rechtsgrundlagen:
§ 19 Abs.5 des NÖ Feuerwehrgesetzes LGBl 4400-8
§ 64 Abs.2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG)

Begründung:
Sie sind verpflichtet, die zur Gewährleistung der Brandsicherheit der gegenständlichen Liegenschaft erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
Gemäß §19 Abs. 5 NÖ FG ist die Behörde verpflichtet, den Eigentümern oder sonstigen ... Nutzungsberechtigten eines Bauwerks die Behebung festgestellter Nängel durch Bescheid aufzutragen.
...
Feuerwehrzufahrt/Rettungsweg ist nicht gegeben.
Das Ergebnis der feuerpolizeilichen Beschau wurde... in einer Niederschrift festgehalten.

Im Sinne der dargelegten Rechtslage war Ihnen die umgehende Behebung der festgestellten Missstände aufzutragen. Die dafür festgesetzte Frist erscheint angemessen, um alle nötigen Veranlassungen zu treffen.
Einer Berufung gegen diesen Bescheid war die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, da die vorzeitige Vollstreckung dieses Spruches im Interesse der Brandsicherheit und somit im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist (§ 64 Abs. 2 AVG.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann binnen zwei Wochen ab Zustellung schriftlich, in Wegen automationsunterstützter Datenübertragung.... Berufung erhoben werden.
........


Ist ein wenig lang, aber vielleicht trotzdem brauchbar.
Frage des Eingangspostings bleibt bestehen: Wer kann uns helfen (Rechtsanwalt für Baurecht?) bzw. wie ist die weitere Vorgangsweise? Nur nebenbei erwähnenswert ist die Tatsache, dass die allermeisten Wohnhäuser der Nachbarschaft nicht mal annähernd den Sicherheitsstandard aufweisen wie unser Wohnhaus.


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  •  Karl10
  •   Gold-Award
28.7.2015  (#7)
Damit hat sich jetzt bestätigt, was ich ja schon vermutet habe: ist kein Bescheid nach der Bauordnung, sondern nach dem Feuerwehrgesetz

Stutzig macht mich folgende Passage:

zitat..
salu2 schrieb: Die Feuerwehrzufahrt entlang der rechten seitlichen Grundstücksgrenze ist gemäß der Baubewilligung vom... in einer Breite von 4 Meter (wieder)herzustellen


D.h. in der Baubewilligung wurde die Zufahrt bereits vorgeschrieben und das ist entscheidend. Dass sich seither nichts geändert hat - wie du mehrfach erwähnst - ist uninteressant. Ebenso vergiss die Kollaudierung, die tut da nichts zur Sache. Wesentlich ist der Baubewilligungsbescheid und die dortigen Auflagen.
Wenn das also so im Baubescheid steht, dann hättet ihr die Zufahrt schon längst machen müssen.
Neu dürfte die Sache mit den 8,5 t Achslast sein. Das dürfte damals in der Baubewilligung nicht so klar definiert worden sein. Da könnte man eventuell einhaken.
Die Sache lässt sich sicher nicht hier im Forum für dich abschließend und ausreichend abhandeln. Rechtsanwalt ist ein guter Gedanke. Gibt halt nicht viele, die sich in diesem Bereich auskennen.

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  •  salu2
  •   Bronze-Award
28.7.2015  (#8)
Danke Karl10 für deine Beiträge. Wir werden das Gespräch mit der Gemeinde suchen und weiterhin die Augen und Ohren offenhalten für eine geeignete rechtliche Unterstützung, um eine für alle zufriedenstellende Lösung zu finden. Es geht mir ja primär nur um den Zeitfaktor bzw. Verhinderung überstürzter und teurer Zwangsmaßnahmen, weil einfach die "Gefahr im Verzug" zumindest für uns konstruiert erscheint.




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