« Baurecht  |

BereHöhe Nebengebäude (Garage) bei Hanglage ?

Teilen: facebook    whatsapp    email
  •  rob22lr
26.1. - 28.1.2018
3 Antworten | 2 Autoren 3
3
Hallo. Es geht um eine Nebengebäude (Garage) in Nö

Es wurde hier in dem Forum schon vielfach besprochen, leider ist mir noch immer nicht ganz klar wie das mit den Gebäudehöhen und der 3m Grenze vom Nachbargrundstück gemessen wird.  Wie hoch darf hier an der Grenze maximal gebaut werden, wenn die natürliche Steigung vom Urgelände ca. 50 cm beträgt ?  350 oder 250 ? (Bewilligung wurde 2012 erteilt).



2018/20180126784459.jpg

Danke 

lg

  •  Karl10
  •   Gold-Award
27.1.2018  (#1)

zitat..
rob22lr schrieb: Bewilligung wurde 2012 erteilt


Damit ist eigentlich alles gesagt: durf darfst so bauen, wie bewilligt!!

Was willst du jetzt dann eigentlich wissen? Solltest du von dieser Bewilligung abweichen wollen (und insbesondere, wenn du höher als bewilligt bauen willst), dann beginnen wir vorne, d.h.:
- neues Bauansuchen (zumindest um Abänderung)
- Beachtung der derzeitigen Gesetzeslage, insbesondere des jetzt maßgeblichen Bezugsniveaus usw.
Da bräuchte man die genauen Details über die bisher erteilte Bewilligung und was von dieser weiter gilt (insbeosndere, ob eine Niveauveränderung bewilligt wurde, und wenn ja, wo und in welchem Ausmaß?) und genaue Angaben darüber, wo du was im Detail anders machen willst.


1
  •  rob22lr
27.1.2018  (#2)
Hallo, 50 cm Höhenänderung vollflächig würde bewilligt. Mir gehts darum, dass ich in den Auflagen stehen habe: Die Garage darf entlang der Grundgrenze eine Höhe von 3,00 m, gemessen vom direkt angrenzenden Terrain des Nachbargrundstückes nicht überschreiten.

Deshalb bin ich nur 2,3 hoch - innen nur 2,1. Jetzt höre ich aber, dass das unter Umständen (wegen der Hanglage) gar nicht nötig gewesen wäre ! Es geht also um eine theoretische Frage.

1
  •  Karl10
  •   Gold-Award
28.1.2018  (#3)

zitat..
rob22lr schrieb: Es geht also um eine theoretische Frage.


Ok, dann theoretisch = rein rechtlich:

zitat..
rob22lr schrieb: gemessen vom direkt angrenzenden Terrain des Nachbargrundstückes


Das war rechtlich jedenfalls falsch. Für die Bemessung der Gebäudehöhe ist nicht das Niveau des Nachbargrundstückes maßgeblich.

Das mit der Sonderregelung für Hanglage kannst in deinem Fall vergessen. 3% Neigung sind keine "Hanglage".

1


Thread geschlossen Dieser Thread wurde geschlossen, es sind keine weiteren Antworten möglich.

Nächstes Thema: Kollaudierung NÖ