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Bebauungsvorschriften - Bauplatzgröße - bestehendes Gebäude

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  •  marinus
31.3. - 1.4.2018
3 Antworten | 3 Autoren 3
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Hallo,

in Klosterneuburg fordern die Bebauungsvorschriften für neue Bauplätze eine mindestgröße von 500m² und 18m breite (bei offenere Bauweise). Die tatsächliche bebaubare Fläche bei Bebauungsdichte 0,00 richtet sich nach der Größe des Bauplatzes (Tabelle bzw. Formel in: http://www.klosterneuburg.at/system/web/GetDocument.ashx?fileid=1287083)

Wie sieht das bei einem bestehenden Gebäude aus, das potentiell abgerissen werden bzw. saniert und mit Zubau versehen werden soll(*). Das alte Gebäude besteht seit den 60er Jahren, ist in BW-2WE (Bebauungsdichte 0,00, offene Bauweise) errichtet und hat eine bebaute Fläche von 76m² auf einem Grund von dem ca. 450m² in die Baulandwidmung fallen (Grundbreite 14m).
Folgende Fragen kann ich mir auch nach Stundenlanger recherche hier im Forum, RIS, etc. nicht beantworten:

1) Nach aktuellen Regeln, könnte meinem Verständnis nach kein Bauplatz geschaffen werden (da zu klein und zu schmal) - korrekt?
2)Besteht aufgrund es bestehenden Gebäudes bereits ein Bauplatz, oder "erlischt" ein Bauplatz durch Fertigstellung eines Gebäudes?
3) Sofern ein Bauplatz besteht, welche Regeln gelten für diesen Bauplatz - die aktuellen Bebauungsvorschriften greifen zu kurz, da z.B. die Tabelle über die bebaubare Fläche erst bei der Mindestgröße für neue Bauplätze beginnt, der bestehende Bauplatz aber kleiner wäre
4) Was wäre die maximal bebaubare Fläche bei Abriss & Neubau
5) Was wäre die maximal bebaubare Fläche bei einem "Zubau" zum bestehenden Altbau

(*) derzeit ist weder Abriss noch Zubau konkret geplant - es wäre nur für den Kauf des Grundes gut zu wissen, was prinzipiell Möglich wäre

Vielen Dank

  •  MinMax
  •   Gold-Award
31.3.2018  (#1)
Alle deine Fragen kannst du im Rathaus/Baubehörde 2x die Woche innerhalb der Sprechstunden an die zuständigen Mitarbeiter stellen, die beißen nicht, im Gegenteil, die sind gewillt einem wirklich zu helfen.

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
1.4.2018  (#2)
Einmal BAuplatz - IMMER Bauplatz. d.h. es wird kein neuer Bauplatz geschaffen. Und außerdem: die Grenzen für Bauplatzgröße und Bauplatzbreite gelten ja nur bei Bauplätzen die "durch grundteilung" neu geschaffen werden. Steht eh in den 1. beiden Absätzen der Bebauungsbestimmungen.
D.h. also: das berührt dich nicht.
Zu beachten ist die Regelung über die max. bebaubare Fläche, das gilt offensichtlich allgemein für jeden Bauplatz.
Was über 4000m² Bauplatzgröße gilt, ist extra angeführt, nämlich max. 300m² bebaute Fläche.
Was unter 500m² gilt, steht nicht ausdrücklich. Allerdings ist eine Formel angeführt, mit der man Flächen berechnen kann, die nicht in der Tabelle angeführt sind. Da steht zwar für Flächen "dazwischen". Ich denke aber, dass das auch für Flächen unter 500m² anzuwenden ist.
Somit müsste man die max. bebaubare Fläche mit der Formel für einen Bauplatz mit 450m² rechnen und da kommt ca. 134m² raus.

Ich denke, dass das die max. verbaubare Fläche für einen Neubau (bei Abriss) ist. Und gleichermaßen ist das das obere (Gesamt) Limit im Falle eines Zubaues.

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  •  marinus
1.4.2018  (#3)
Vielen herzlichen Dank für eure Antworten. Sofern es wirklich relevant werden sollte werde ich mich an MinMax Vorschlag halten, für den Moment hat mir Karl10 meine Frage beantwortet.

Wünsche noch frohe Rest-Ostern!

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