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Bauwich1

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  •  Gast Gas1
21.3.2006 1
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Hallo!
In der NÖ Bauordnung ist im §51 Bauwerke im Bauwich folgendes zu lesen:
3. die Gebäudehöhe dieser Nebengebäude und -teile nicht mehr als 3 m beträgt; bei Hanglage des Grundstücks darf diese Höhe hangabwärts entsprechend dem gegebenen Niveauunterschied überschritten werden, wenn der freie Lichteinfall unter 45o auf die Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken nicht
beeinträchtigt wird.

  •  Gast
21.3.2006  (#1)
Bauwich2 - Stimmt ihr mir zu, dass ich also bei einem Niveauunterschied des Gelände von 70 cm an der Rückseite der Garage (des Nebengebäudes) die Garage 3.70 m hoch machen kann?
¶Welche Erfahrungen habt ihr mit diesem § gemacht?

¶lg & Danke

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