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Bauvollendungsanzeige [NÖ]

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  •  pointi001
  •  [NÖ]
  •  [Niederösterreich]
8.10. - 12.10.2009
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Hallo Forum! Kurz vor Fertigstellung meiner Hütte :) mal eine Frage an euch, wann habt ihr bei der Gemeinde die Bauvollendungsanzeige gemacht? Also mir fehlen noch Bodenbeläge, Innentüren, Geländer bei Gallerie + Stiege. Wie war dann der Ablauf bei euch nachdem Ihr diese Info an die Gemeinde geschickt habt. Grundstück in NÖ, St.Pö Land. Danke LG Gerhard

  •  creator
8.10.2009  (#1)
die fertigstellungsanzeige gem. §§23 ivm 30 bauordnung - ist die voraussetzung zum "bewohnen-dürfen". sofern du den stempel auf dem (meist von der gemeinde ausgegebenen) zettel hast, ist das recht unproblematisch. de facto schauen sie ja nur, wenn du ellenlange listen "bewilligungspflichtiger abweichungen" - sprich: dich null um die baubewilligung gepfiffen hast oder eben keine bescheinigung.

das ist eher easy und eine 5min-sache.

nö bauordnung:
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/LrNo/LRNI_2008094/LRNI_2008094.html

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  •  Karl10
8.10.2009  (#2)
War keine Antwort auf die Frage@creator:
Welcher Stempel auf dem welchem Zettel???
Bei bewilligungspflichtigen Abweichungen brauchts vorher dafür eine Bewilligung, erst dann reden wir wieder über eine Fertigstellung.
Das Satzende "...oder eben keine bescheinigung.." kann ich in keiner Weise verstehen!!
@pointi 001:
Folgende Vorgangsweise:
1. Du mußt der Baubehörde anzeigen, dass du fertig bist. Dafür kanns Vordrucke der Gemeinde geben - vermutlich der von creator bezeichnete "Zettel", allerdings brauchts auf diesem "Zettel" keinerlei Stempel (ausgenommen den Eingangsstempel der Gemeinde, wenn´s dort eingelangt ist).
2. Dieser Fertigstellungsanzeige sind diverse Beilagen anzuschließen, das wären:
a) ein Lageplan mit Bescheinigung des Bauführers über die lagerichtige Ausführung (2-fach)
b) eine Bescheinigung deines Bauführers über die bewilligungsgemäße Ausführung des Bauvorhabens
c) weitere Atteste oder Befunde, die von der Baubehörde bei der Bewilligung vorgeschrieben wurden (mußt in deinen Bewilligungsbescheid schauen)

Wenn du das alles abgegeben hast, darfst du benützen, ohne weiter fragen oder warten zu müssen.

Wenn du bewilligungspflichtige Abweichungen hast, brauchst du vorher dafür die entsprechende Bewilligung!
Wenn Bodenbeläge, Innentüren, Geländer bei Gallerie + Stiege fehlen, dürfte dir dein Bauführer korrekterweise keine Bescheinigung ausstellen. Tut er´s trotzdem, übernimmt er Haftung (fehlendes Geländer!!)

Wenn du eine Fertigstellungsanzeige mit allen Bescheinigungen der Gemeinde vorlegst, ist eine Überprüfung vor Ort durch die Baubehörde gesetzlich nicht vorgesehen. Manche Gemeinden tun´s oft dennoch, wenn sie Zweifel an der Richtigkeit der Bauführerbescheinigung haben.

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  •  Sumo
9.10.2009  (#3)
Unterschiedliche Handhabung je Bundesland - soviel ich in Erfahrung bringen konnte.
Grundsätzlich haben wir im Bundesland Salzburg bei Baubewilligung schon Vordrucke der Vollendungsanzeige bekommen von der Gemeinde die noch vom Bauausführenden(Baumeister) abgestempelt werden mussten. Grundsätzlich sollten Geländer montiert sein (Haftung Bauausführender). Ferner wurden verlangt:
- Überprüfungsbefund Kaminkehrer
- Überprüfungsbefund Elektriker
- Lageplan-Kanal (neu seit Jänner 2009)
- Vermessungsplan des Baus oder alternativ Kostenbeteiligung bei Erledigung durch Gemeinde

Wenn das alles abgegeben ist wird nach Überprüfung die neue Wohnadresse freigegeben und du kannst einige Tage später den Wohnsitz ummelden.
Von da an trudeln die Rechnungen ein
(Anschlußgebühr Wasser, Anschlußgebühr Kanal, Grundsteuer, Müllabfuhr, Hausnummertafel.....usw...)

Kontrollieren kommt da keiner, wir waren schon mitten drin im Umzug als wir fertiggemeldet haben.

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  •  creator
9.10.2009  (#4)
@karl10 & all: - zettel = formblatt der gemeinde betreffend fertigstellungsanzeige.
stempel: des bauführers/baumeisters bzw. architekten, jedenfalls des/der verantwortlichen - eigentlich auch selbsterklärend.
rest steht schön klar im link.
was ist an meinem satz unklar: die gemeinde schaut nach, wenn es keine bescheinigung vom bauführer/verantwortlichen gibt oder es - ohne vorigem verfahren - auf einmal zu bewilligungspflichtigen änderungen kommen würde und sie erst in dem stadium der anzeige damit konfrontiert wird.da wird jede neugierig - eh klar. sonst ist meist ziemlich viel egal. bundesland ist ja nö lt. angabe.

ned um jeden preis alles verkomplizieren... keep it simple.


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  •  Karl10
9.10.2009  (#5)
Telegrammstil - Ich selbst weiß aufgrund einschlägigen Wissens schon, was gemeint ist. Hatte aber Zweifel, ob auch ein Laie, der zum erstenmal den angeführten Paragrafen im Gesetz liest, den 1. Beitrag von creator wirklich in seiner ganzen Bedeutung verstehen kann. Wenn hier alle auf so hohem Wissenstand sind, dann erübrigt sich auch die Frage von Gerhard, weil ja eh alles sonnenklar ist. Ist wirklich allen der Unterschied bewußt, ob ich meiner Fertigstellungsanzeige eine Bauführerbescheinigung beilege oder nicht und wie´s dann letztlich (unterschiedlich) genau weitergeht??
Wollte daher nicht verkomplizieren, sondern ausführlich für alle verständlich informieren, denn nur wenn man´s selber genau weiß, kann man auf diverse (oft auch ungesetzlichen) Behördenschritte sofort und richtig reagieren.
Zum Stempel:
Ein Stempel allein ist keine Bauführerbescheinigung! Es braucht dazu auch einen eigenen Text des Bauführers in einem Schreiben von ihm (natürlich unterschrieben und mit Stempel) - das ist aber nicht der Gemeinde"zettel". Sollte die Gemeinde einen Vordruck für die Baufühererbescheinigung haben, den dieser nur noch "stempelt" und wird das dann von der Gemeinde akzeptiert, soll´s recht sein. Eine ordnungsgemäße Bauführerbescheinigung ist´s jedenfalls nicht, hab sowas in der gängigen Praxis auch noch nicht gesehen.
Noch eine Frage an Gerhard: außen ist alles fertig (z.B. Fassade)??

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  •  pointi001
9.10.2009  (#6)
@all - Also danke für die Beiträge simple and complex, habs verstanden :). Prinzipiell gings mir ja nur um die Bauvollendungsanzeige - mittels Formblatt der Gemeinde (speziell natürlich wegen Stigengeländer) und wie es dann mit Einzug ist. Mit bewilligungspflichtigen Änderungen hab ich gsd nichts am Hut, da genauso gebaut wie genehmigt. Speziell interessiert hatte mich, obs eine Frist von Einreichung Vertigstelltung bis Einzug gibt.
Danke für alle ausführilichen Infos :) LG gerhard

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  •  pointi001
9.10.2009  (#7)
UUUPPPSSSSS - Vertigstellung mit V .... ich geh mich ertränken :)

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  •  creator
9.10.2009  (#8)
@pointi001: nein, eine frist ab fertigstellungsanzeige bis zum "benützen-dürfen" gibt es nicht, da ja die baubewilligung gem. §23 auch als benützungsbewilligung gilt, sobald die - ordnungsgemäße - fertigstellung angezeigt ist.
"Die Baubewilligung umfaßt das Recht zur Ausführung des Bauwerks und dessen Benützung nach Fertigstellung, wenn eine Bescheinigung nach § 30 Abs. 2 Z. 3 vorgelegt wird."

deshalb ist auch gleich nach fertigstellung ohne verzug anzuzeigen - §30:
"Ist ein bewilligtes Bauvorhaben (§ 23) fertiggestellt, hat der Bauherr dies der Baubehörde anzuzeigen. Anzeigepflichtige Abweichungen (§ 15) sind in dieser Anzeige anzuführen. Die Fertigstellung eines Teiles eines bewilligten Bauvorhabens darf dann angezeigt werden, wenn dieser Teil für sich allein dem bewilligten Verwendungszweck, den Vorschriften dieses Gesetzes und der NÖ Bautechnikverordnung 1997, LGBl. 8200/7, und dem Bebauungsplan entspricht."

nach §31 kriegst du dann noch eine hausnummer, die du anzubrigen hast - das war's dann.
die ganzen ausnahmen hab' ich jetzt weggelassen.
ich hab' das deswegen "zettel" genannt, weil das jede gemeinde eigens handhabt - da scheint die verwaltungspraxis der gemeinde auch die handlungsmaxime zu sein. manche scheinen sich da nicht viel zu pfeifen... besser als die aktenlutscher...

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  •  Karl10
9.10.2009  (#9)
@pointi001: - Würd mich noch interessieren:
Lässt du dir von deinem Bauführer eine Bescheinigung über die bewilligungsgemäße Fertigstellung deines HAuses geben (bzw. wird er sie dir auch ohne Geländer austellen)?
Oder willst du den Weg ohne Bauführerbescheinigung gehen?

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  •  alfbai
12.10.2009  (#10)
Fertigstellungsmeldung = Benützungsbewilligung? - Hallo,
ist die Fertigstellungsmeldung das gleiche Ansuchen wie die Benützungsbewilligung (Stmk)? Wenn ich das Haus benützen will heißt das ja noch nicht, dass ich fertig bin und das ganze hängt ja auch wieder mit der Abschreibung bei der Arbeitnehmerveranlagung zusammen, oder?

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  •  Karl10
12.10.2009  (#11)
Unterschied Stmk - NÖ beachten - Wir haben oben von NÖ gesprochen - Stmk ist etwas anders:
NÖ: Das Recht auf Benützung wird schon mit der Baubewilligung erteilt - wenn man fertig ist, teilt man das der Gemeinde mit (Fertigstellungsanzeige)und legt div. Bescheinigungen, Atteste, Befunde bei - das war´s dann.
Stmk: Hier musst du einen Antrag auf Benützungsbewilligung stellen (ebenfalls mit Bauführerbescheinigung und div. Befunden) und bekommst dann einen - hoffentlich positiven - Benützungsbewilligungsbescheid - erst dann darfst benützen.
Weiterer Unterschied: NÖ verlangt in der Bauführerbescheinigung nur die Bestätigung, dass bewilligungsgemäß gebaut wurde, Stmk. verlangt u.a. zusätzlich auch die Bestätigung einer den Bauvorschriften entsprechenden Ausführung.
Stmk ermöglicht im Benützungsbewilligungsbescheid die Vorschreibung von Auflagen bei geringfügigen Mängeln. Diese Möglichkeit fehlt leider in NÖ, d.h. eigentlich gilt in NÖ: Benützungsrecht nur wenn alles fix-fertig ohne Abweichung von der Bewilligung(darum würd mich auch noch die Antwort von pointi001 weiter oben interessieren.)

Für Stmk näheres im § 38 Baugesetz:
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/LrStmk/LRST_8200_003/LRST_8200_003.pdf


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  •  pointi001
12.10.2009  (#12)
@creator: danke für die Info
@karl10: nein ich mach das schon mit Bauführerbescheinigung, da dies die Gemeinde auch fordert. Da wie creator ausgeführt hat, mit Einreichung der Fertigstellungsanzeige die Bewilligung zur Nutzung gegeben ist, sind für mich die Fragen auch geklärt. Wusste nicht dass das in NÖ so gehandhabt wird und hatte einfach Bedenken, dass es länger dauern könnte, von Einreichung bis Bewilligung :) wie halt sonst üblich bei Behörden.
LG Gerhard

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