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Baurecht - Servitute - Grundstücksgrenze

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  •  Lagu
24.2. - 26.3.2008
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Liebe Forumsteilnehmer,

nun ist es endlich soweit - wir haben unseren absoluten Traum von einem Baugrund gefunden. Habe im Forum schon von einem Kanal quer durch das Grundstück gelesen. Bei unserem Grundstück ist im Grundbuch nichts über Servitute zu finden. Die Baugründe wurden letztes Jahr von landwirtschaftlichem Nutzgrund umgewidmet. Deshalb wurde erst der Kanal gemacht, Wasser, Strom und Telefon müssen noch gemacht werden. Wie kann ich mich am besten absichern, um kein böses Erwachen zu haben. Werde auf jeden Fall bei der Gemeinde nochmals (schriftlich) nachfragen - zwecks Beweis. Reicht das? Gibt es noch andere Behörden wo ich mich erkundigen müßte/sollte? Wie schaut die Rechtslage aus, wenn im Kaufvertrag steht, das Grundstück frei von Servituten und sonstigen Lasten ist und auf einmal (nach Rücktrittsfrist) kommt auf, dass es eben nicht so ist?

Ach ja noch was. Der Nachbarin meiner Schwester wurden klangheimlich ein paar qm von Ihrem Grundstück gemopst (Straßenverbreiterung der Gemeinde). Da mein Baugrund auch neben einer kleinen Gemeindestraße (führt rings um die Siedlung) liegt und keines der Grundstücke vermessen ist, wäre für mich interessant, ob es eine Möglichkeit gibt meine Grenzen absolut nid und nagelfest zu machen.Im Grundbuch steht ja bekanntlich nix über den Grenzverlauf.

Danke für Eure Hilfe!!!

  •  creator
25.2.2008  (#1)
lastenfrei heißt, dass amn definieren - muss, von welchen lasten das grundstück frei sein soll. das sind auch kontaminationen (nitrate - grundwasser) gemeint. am besten aufklärungsprotokoll dem vertrag als anlage beifügen, rest bei der gemeinde oder der baupolizei erfragen (wegen - zukünftiger oder unterlassener - auflagen). wasserrechte eventuell auch bei bh erfragen.
klangh(mm?)eimlich ein paar qm: das kann auch mit dem neubau zusammenhängen - da sind in praktisch allen bauordnungen die eigentümer zu grundabtretungen verpflichtet - ist aber jeweils unterschiedlich geregelt. sollte das damit nichts zu tun haben, wäre ein entschädigungsanspruch der schwester gegen die enteignende gemeinde zu prüfen.

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  •  cc9966
25.3.2008  (#2)
im grundbuch...steht eine grundbuchsnummer und kastralgemeindenummer und das flächenausmaß. es kann keiner einfach sagen dein grund ist jetzt kleiner, das ist schon mal im grundbuch abgesichert. genauso auch servitute (auch dienstbarkeiten oder dienstlasten genannt) müssen im grundbuch stehen. meiner meinung genügt es sich über den grundbuchauszug zu vergewissern. wenn eine fläche als straße abgegeben werden muss, dann geht das nur im zuge einer umwidmung auf bauland und dem zeichnen einer neuen planurkunde. bei dir ist aber die widmung ja schon erledigt und ich nehme an die planurkunde vorhanden. eine empfehlung: gehe zum grundbuchsgericht und verlange einblick in das urkundenverzeichnis zu deiner grundstücksnummer. das ist öffentlich und da kann jeder reinschauen während den öffnungszeiten des grundbuchsamtes. da solltest du alle planurkunden und die kaufverträge zwischen den früheren besitzer und vieles mehr aufschlussreiches finden. das hilft dir viel mehr!!!!

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  •  cc9966
25.3.2008  (#3)
achja...was mir komisch vorkommt: es geht ein kanal durch den grund und im grundbuch steht lastenfrei? ich nehme an das ist nur der ablaufkanal für deinen kanal-hausanschluss, aber kein durchleitender kanal von anderen grundstücken zum öffentlichen kanal oder ein regenkanal zum bach? wenn dieser durch die geplante zu bebauende fläche geht, wer bezahlt die verlegung des kanales? wenn keine wasserwegerecht im grundbuch, muss der kanalbetreiber die verlegung zahlen (wassergenossenschaft, gemeinde oder nachbar) ansonsten du.

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  •  stg
26.3.2008  (#4)
@cc9966 - Das stimmt definitiv nicht! Mein Haus steht direkt an der Straße. Würde ich das Haus niederreißen und ein neues hinstellen müsste ich 3m zurückweichen und die 3m der Gemeinde abtreten. Hat also nicht unbedingt was mit Umwidmung sondern mit Baubescheiden zu tun.

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