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Baumeister-Taferl

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  •  simkrist
2.4. - 4.4.2015
5 Antworten 5
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Guten Tag,

nachdem die Suchfunktion nach "Baumeister", "Taferl" und "Baumeistertaferl" kein Ergebnis gebracht hat, stell ich ich hier mal meine Frage - Brauch ich ein Baumeistertaferl? Ist das unbedingt notwendig? Auf der Gemeinde musste ich ja sowieso den Namen meines Baumeisters bekannt geben.

Vielleicht kann mir jemand diese Frage beantworten!
Lieben Dank im Voraus, Christian

  •  atma
  •   Gold-Award
3.4.2015  (#1)
lt unserer baufirma war nicht die bautafel vom baumeister das wichtige, sondern die mit den verhaltensregeln und schutzmaßnahmen auf der baustelle. nachdem wir extra ein stückl bauzaun zum aufstellen bekommen haben und da dann 15 tafeln dran waren, hab ich aber auch nicht weiter gefragt.

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  •  deejay
3.4.2015  (#2)
Die Tafel hat ja keinerlei rechtlichen Hintergrund.
Dient ausschließlich zur "Werbung" des Baumeisters.
Wenn sie er nicht will hin tut, kannst du getrost darauf verzichten.

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  •  ggustl83
3.4.2015  (#3)
da geht es eher darum, dass sie wissen wollen wer den "Bauführer" macht und nach Beendigung des Bau´s die ordnungsgemäße Ausführung bescheinigt. Ansonsten muss nämlich die Gemeinde eine Endkommission durchführen / veranlassen.

Für die Sicherheit usw. ist immer der Bauherr verantwortlich.

lg

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  •  salu2
  •   Bronze-Award
3.4.2015  (#4)
Die Suchbegriffe - (z.B via Google) für "Bauführung Tafel" ergeben zumindest für Wien, dass eine solche erforderlich ist. Da Bauordnung Landessache ist würd ich mal gezielt so suchen.
https://www.wien.gv.at/wohnen/baupolizei/pdf/baubeginn.pdf


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  •  simkrist
4.4.2015  (#5)
Danke mal für die Antworten!!
So sieht es nach der NÖ Bauordnung aus. Darin steht nichts von einer Baumeistertafel.
Ist eigentlich gut so! Habe erst 3 Scharen gemauert. Da hätte ein Haferl eh noch keinen Platz emoji

§ 25 Beauftragte Fachleute und Bauführer
(1) Der Bauherr hat mit der Planung und Berechnung des Bauvorhabens Fachleute zu betrauen, die hiezu gewerberechtlich oder als Ziviltechniker befugt sind. Besitzt der Bauherr oder einer seiner Dienstnehmer selbst diese Befugnis, ist eine solche Betrauung nicht erforderlich.

(2) Die Arbeiten für Vorhaben nach § 14 Z. 1, 2, 4, 5, 7 und 8 sind durch einen Bauführer zu überwachen. Für dessen Befugnis gilt Abs. 1 sinngemäß. Davon abweichend, darf eine Gebietskörperschaft, die selbst Bauherr ist oder diesen vertritt, eine Person, die in einem Dienstverhältnis zu ihr steht und die die gleiche Befähigung besitzt, die zur Erlangung der Befugnis nach Abs. 1 erforderlich ist, zum Bauführer bestellen. An der Ausführung des Bauvorhabens darf ein Bauführer nur dann beteiligt sein, wenn er im Besitz einer Befugnis nach Abs. 1 ist.

(3) Spätestens wenn der Bauherr der Baubehörde den Baubeginn meldet, hat er gleichzeitig den Bauführer bekannt zu geben. Die Baubehörde hat dem Bauführer je eine Ausfertigung des Baubewilligungsbescheides sowie seiner mit einem Hinweis auf ihn versehenen Beilagen (Bauplan, Baubeschreibung etc.) auszufolgen.

(4) Legt der Bauführer seine Funktion zurück, hat er dies der Baubehörde mitzuteilen. Die ihm zur Verfügung gestellte Ausfertigung des Baubewilligungsbescheides samt Beilagen ist zurückzustellen. Die Ausführung des Bauvorhabens ist zu unterbrechen, bis ein neuer Bauführer namhaft gemacht ist.

Wünschen noch allen Bauherrn und Baufrauen schöne Feiertage! Christian



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