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Baugrund / Nutzgrund - Grundgrenze

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  •  cyberial
6.4. - 12.4.2015
10 Antworten 10
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Hallo zusammen,

meine Frau und ich wollen uns demnächst einen Grund in OÖ kaufen. Da wir die Fläche des Grundes noch nicht fixiert ist (Grund wird geteilt) hätte ich ein, zwei Fragen an die Experten hier, hoffentlich kann mir jemand weiterhelfen.

Zusätzlich zum Baugrund bekommen wir im Norden einen Teil des Nutzgrundes.

Meine Frage: Wenn mir der Baugrund und der Nutzgrund gehört, darf ich das Haus im Norden auf die Grundgrenze bauen oder muss ich hier ebenfalls die 3 Meter einhalten?

Ebenso die gleiche Frage mit einer Privatstraße im Osten, welche auch uns gehört. Reichen hier 1-2 Meter zur 3 Meter breiten Straße oder muss ich nochmal 3 Meter reinrücken?

Anbei eine kleine Skizze zum Verständnis.


2015/20150406440211.JPG

Danke für eure Hilfe!

  •  anho
  •   Gold-Award
6.4.2015  (#1)
3 m Abstand zur Grenze des nutzgrundes ist einzuhalten, denn, solltest du den Grund mal verkaufen, bist ja logischerweise nicht mehr du, den es "stört"!
Zumindest ist es für mich so logisch, erklärt worden und von mir ebenso umgesetzt worden.
P.S. Ohne Gewähr auf Rechtssicherheit!

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  •  cyberial
6.4.2015  (#2)
Hm, ok danke

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
6.4.2015  (#3)
Unabhängig davon, was eigentlich ein "Nutzgrund" sein soll, geht es bei Abstandsfragen immer um den Abstand zu GRUNDGRENZEN. Wem der Grund gehört ist ohne Bedeutung.

Lösung: du brauchst das "BAU"-Grundstück und das "NUTZ"-Grundstück ja nur zu vereinigen. Dann ist die Grundgrenze weg und du hast keine Abstandsvorschriften zu beachten

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  •  cyberial
6.4.2015  (#4)
Nutzgrund = Grünland
Baugrund = Bauland, Dorfgebiet

Um genau zu sein emoji sorry, sagt bei uns einfach irgendwie jeder Nutzgrund...

Umwidmung wird leider nicht gemacht, Ansuchen wäre schon gemacht worden. Somit müssen wir wohl oder übel mit den 3 Meter leben.

danke

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
7.4.2015  (#5)

zitat..
cyberial schrieb: Umwidmung wird leider nicht gemacht

von "Umwidmung" war keine Rede - ich hab von der "Vereinigung" der beiden GRUNDSTÜCKE gesprochen. Jedenfalls in NÖ muss eine Widmungsgrenze nicht gleichzeitig eine Grundgrenze sein. Für OÖ müsst man das noch genauer recherchieren.

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  •  bobthebuilder
7.4.2015  (#6)
Sehe das wie Karl, prüf mal ob du das Grünland-Grundstück nicht zum Bauland Grundstück dazunehmen kannst.Dann hast die Sorge mit dem Bauwich auch nicht. Falls nicht möglich kannst evtl. eine "Ausnahme"-Genehmigung bei der Gemeinde beantragen. Einigung mit den "Nachbarn" sollte hier ja kein Problem sein :D
Nehme aber an das es in OÖ auch so ist, dass nicht alle EFH Besitzer mit Garten alles als Bauland gewidmet haben. Somit sollte es unterschiedliche Widmungen auf einem Grund schon geben und eine Zusammenlegung möglich sein.

lg

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  •  Richard3007
7.4.2015  (#7)
Also ich habe mir in OÖ ein Grundsstück angesehen, wo ein Teil Bauland war ca. 600m² und ca. 800m² Grünland. Mir wurde gesagt ich dürfte hier bis auf die Baulandgrenze bauen. Solange ich 3m Abstand zu meinen anderen Nachbarn einhalte. Hab hier aber nicht weiter recherchiert und einfach mal geglaubt was der Grundinhaber gesagt hat. Habe mich letztendlich aber für ein anderes Grundstück entschieden.

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  •  whitesheep
  •   Silber-Award
9.4.2015  (#8)
je nachdem was du vorhast - laut § 40 Abs7 OÖ Bautechnikgesetz 2013 i.d.g.F steht:

7. Soll die Möglichkeit einer späteren Grundteilung (§ 9 Oö. Bauordnung 1994) gewahrt bleiben, so müssen Gebäude oder Schutzdächer auf einem Bauplatz oder auf einem zur Bebauung vorgesehenen Grundstück so situiert werden, dass bei einer allfälligen Grundteilung die Abstandsbestimmungen eingehalten werden können.

Kollege "anho" hatte schon recht in seinem ersten Post.

so long
sheep

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  •  bobthebuilder
9.4.2015  (#9)

zitat..
whitesheep schrieb: Soll die Möglichkeit einer späteren Grundteilung (§ 9 Oö. Bauordnung 1994) gewahrt bleiben, so müssen Gebäude oder Schutzdächer auf einem Bauplatz oder auf einem zur Bebauung vorgesehenen Grundstück so situiert werden, dass bei einer allfälligen Grundteilung die Abstandsbestimmungen eingehalten werden können.


Und wenn Sie das nicht soll? Also ich seh das eher so, dass dieser Paragraf besagt das du eben damit rechnen musst dein Grundstück nicht mehr teilen zu können wenn du das willst, im Falle dass du innerhalb deines Grunds and die Grünlandgrenze baust.

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  •  whitesheep
  •   Silber-Award
12.4.2015  (#10)
genau so ist esdas grundstück wird an dieser grundgrenze unteilbar...wenn du bis dort hin baust. it´s up to you

so long
sheep

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